# Naturschutzgebiet Kloster - Freiländer Filzmoos

Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet

Stammfassung: GZ S. 458/2010

> Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das in der Gemeinde Kloster, KG. Klosterwinkel, gelegene „Freiländer Filzmoos“ wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Freiländer Filzmoos“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores.

## § 3 Verbote {#par_3}

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere:

(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

## § 4 Ausnahmen von den Verboten {#par_4}

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.

## § 6 Außerkrafttreten {#par_6}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Legföhrenbestandes auf der Freiländer Alm“ zum Geschützten Landschaftsteil vom 21. November 1967, GZ: 7 K 2/9-66, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)