# Naturschutzgebiet Nr. XX - Putterer Sees mit seiner Umgebung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 2010 über die Erklärung des Putterer Sees mit seiner Umgebung zum Naturschutzgebiet Nr. XX

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2010

> Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Der in der Gemeinde Aigen im Ennstal gelegene Putterer See mit seiner Umgebung wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Nr. XX Putterer See mit seiner Umgebung“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der einzigartigen Naturlandschaft des geschützten Gebietes. Geschützt werden insbesondere:

## § 3 Verbote {#par_3}

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

## § 4 Ausnahmen von den Verboten {#par_4}

(1) Ausnahmen von den im § 3 lit. c bis g genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. a sind nicht zulässig, ausgenommen die Erneuerung bestehender Bauten in ihrem bisherigen Umfang.

(3) Ausnahmen vom Verbot nach § 3 lit. b sind nicht zulässig, ausgenommen für Anlagen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder für öffentliche Zwecke.

(4) Für rechtmäßig bestehende Bauten gelten für eingeschossige Zu- und Umbauten die Freilandbestimmungen des § 33 (5) des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011

## § 5 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1 : 5000.

## § 6 Inkrafttreten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2010, in Kraft.

## § 7 Außerkrafttreten {#par_7}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung des Putterer See- und Ufergebietes und seiner Umgebung zum geschützten Landschaftsteil, LGBl. Nr. 21/1976, außer Kraft.

## § 8 Inkrafttreten von Novellen {#par_8}

Die Einfügung des § 4 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. April 2011, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2011

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)