# Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 - Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11

Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2010

> Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.

(2) Geschützt werden insbesondere:

## § 3 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_3}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.

(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.

## § 5 Außerkrafttreten {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 54/1981 außer Kraft.