# Naturschutzgebiet Nr. 101c - KG. Fürstenfeld, Frühlingsknotenblumenbestand von Teilen der Fronius-Auen (Pflanzenschutzgebiet)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2008 über die Erklärung des Frühlingsknotenblumenbestandes von Teilen der Fronius Auen in der KG. Fürstenfeld zum Naturschutzgebiet Nr. 101c (Pflanzenschutzgebiet)

Stammfassung: LGBl. Nr. 86/2008

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Im Bereich der so genannten „Fronius Auen“ in der KG. Fürstenfeld befindet sich in einem Erlenbruchwald ein relativ großes Vorkommen der geschützten Frühlingsknotenblume – Leucojum vernum. Die Grundstücke 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld liegen im Europaschutzgebiet Nr. 27, Lafnitztal – Neudauer Teiche. Die beiden Grundstücke werden als „Naturschutzgebiet Nr. 101c“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Der Schutzzweck liegt in der Erhaltung des Bestandes der Frühlingsknotenblumen (Leucojum vernum) auf den Grundstücken 1437/2 und 1439/3, KG. Fürstenfeld, Stadtgemeinde Fürstenfeld.

## § 3 Verbote {#par_3}

Nachstehende Handlungen sind verboten:

## § 4 Ausnahmen von den Verboten {#par_4}

Die Landesregierung kann Ausnahmen von den Verboten des § 3 lit. a – g bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.

## § 5 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Detailplanes im Maßstab von 1 : 3.000 (Anlage).

## § 6 Inkrafttreten {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2008, in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)