# Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 4 LGBl. Nr. 47/1949

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

Stammfassung: LGBl. Nr. 23/1986 (WV)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild und Fallwild sich anzueignen.

(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Wildmanagement umfasst alle in diesem Gesetz geregelten Tätigkeitsbereiche, Aufgaben und Maßnahmen, insbesondere behördliche, die die Verbreitung, das Vorkommen, die Populationsentwicklung und das Verhalten von Wild beeinflussen sowie die daraus im Umgang mit Wild gewonnenen Erkenntnisse. Wesentliche Bestandteile des Wildmanagements sind die Jagdausübung und die Hege.

(2) Zum Wildmanagement gehören insbesondere

(3) Die Jagdausübung hat neben der nachhaltigen Nutzung von Wild insbesondere dazu beizutragen

(4) Die Hege hat in der vom Menschen geprägten und genutzten Kulturlandschaft den heimischen Wildarten jenen Stellenwert einzuräumen, der nachhaltig überlebensfähige, gesunde, gut strukturierte, vernetzte und an die Verhältnisse des Lebensraumes angepasste Populationen ermöglicht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsinteressen sind Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden und im öffentlichen Interesse gelegene Waldfunktionen nach Maßgabe der jagdlichen Bestimmungen im Rahmen der jagdlichen Möglichkeiten sicherzustellen. Den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdwirtschaftlichen Interessen der Vorrang einzuräumen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird.

(3) Grundstücke und Grundstücksteile, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildhaltung (Abs. 2) umzäunt werden, sind für die Dauer der landwirtschaftlichen Haltung von Wild nicht Teil des Jagdgebietes. Diese Grundstücksflächen sind bei der Feststellung von Eigenjagdgebieten in Abzug zu bringen. Davon betroffene Gemeindejagdgebietsflächen sind der Gemeinde spätestens mit Beginn der Errichtung der Einfriedung bekannt zu geben. Ebenso ist die Einstellung der landwirtschaftlichen Wildhaltung der Gemeinde unverzüglich zu melden. Die Gemeinde hat in beiden Fällen unverzüglich die davon betroffenen Jagdausübungsberechtigten zu verständigen. Miteingezäuntes oder eingesprungenes Schalenwild aus freier Wildbahn ist vom landwirtschaftlichen Wildhalter oder mit seiner Erlaubnis auch von anderen geeigneten Personen auszutreiben. Aus freier Wildbahn stammendes im Gatter verendetes Wild oder Fallwild ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete zu übergeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht der Eigentümerin/dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin/der Eigentümer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Fall muss jedoch das Eigentum räumlich ungeteilt sein.

(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs.1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die

(3) Jagdausübungsberechtigte müssen die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz erfüllen. Eigenjagdberechtigte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Eigenjagd zu verpachten (§ 7 in Verbindung mit § 15) oder eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter zu bestellen (§ 23).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 4 Wildgatter {#par_4}

(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Wildgattern hat die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Dem Ansuchen sind Projektunterlagen, insbesondere zweifacher Lageplan, Beschreibung der Anlage, Zielbestand beizulegen. Eine solche Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die Umzäunung, die Fütterung und den Zeitpunkt des Öffnens und Schließens des Gatters) zu erteilen, sofern gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen und sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(3) Um die Auflassung eines unbefristet genehmigten Wildgatters ist bei der Behörde spätestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auflassung anzusuchen. Bei befristet genehmigten Wildgattern ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Anlage der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Wildgatterbetriebes anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden. Im Verfahren sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(4) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb eines Wildgatters maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung des Wildgatters bescheidmäßig anzuordnen.

(5) Wildgatter, die ausschließlich oder vorwiegend dazu dienen, das Wild im Gatter zu erlegen, sind verboten und dürfen nicht errichtet und betrieben werden. Die Errichtung und der Betrieb von Wildgattern ohne Genehmigung, das Nichtbetreiben eines genehmigten Wildgatters sowie die Auflassung eines genehmigten Wildgatters ohne Genehmigung und ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012

## § 5 Eigenjagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften {#par_5}

(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.

(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der betreffenden Gemeinschaft zu.

(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.

(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§ 8) zuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremdes Grundeigentum zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat. Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.

(2) Wege, Straßen, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die durch fremdes Grundeigentum führen, verbunden, so wird der für die Feststellung als Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch solche Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Für darüberhinausgehende, räumlich auseinanderliegende Grundflächen, die nur durch den Längenzug von Grundstücken verbunden werden, die durch fremdes Grundeigentum führen, findet die Bedingung, dass diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben müssen, keine Anwendung, wenn daraus antragsgemäß Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse gemäß § 12 eingeräumt werden. Für die zweckmäßige Jagdausübung nicht geeignet gestaltete und nicht entsprechend breite Längenzüge, die durch fremde Grundstücke führen, können keine Eigenjagden begründen, diese können jedoch Teile von Eigenjagden sein.

(4) Durch den Längenzug einer durch fremde Grundstücke führenden Straße, eines durch fremde Grundstücke führenden Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Feststellung einer Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, diese können jedoch Teil einer Eigenjagd sein. Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Eisenbahngrundstrecken, öffentliche Straßen und Wege begründen kein Eigenjagdrecht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 mit Genehmigung der Behörde ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode verpachtet werden.

(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist zu bewilligen, wenn die verpachteten und die allenfalls verbleibenden Eigenjagdgebietsflächen jeweils mindestens 115 ha umfassen. Bei verpachteten Eigenjagdgebietsflächen gelten die gemäß § 12 Abs. 2 eingeräumten Vorpachtflächen als mitverpachtet. Verpachtende Personen haben der Behörde Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse vorzulegen. Pachtende Personen haben ihre Pächterfähigkeit nachzuweisen. Derartige Verpachtungen sind nur für ganze Grundstücke und ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 8 Gemeindejagdgebiet {#par_8}

(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.

(2) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich welchem ein Vorpachtrecht eingeräumt wurde (§ 12) sowie eine Abrundungsfläche (soweit es sich bei letzterer um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt) gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.

(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere benachbarte Gemeinde- oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden bzw. Eigenjagdberechtigten ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs.7 sinngemäß Anwendung zu finden.

(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben die Bestimmungen des § 16 Abs.4 über die Pachtausschreibung und Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 9 Jagdpachtperiode {#par_9}

Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015

## § 10 Anmeldung des Anspruches zur Eigenjagd {#par_10}

(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, welche für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen.

(2) Haben die Anmeldung und Begründung des Anspruches auf ein Eigenjagdgebiet für eine bestimmte Jagdpachtzeit stattgefunden und ist das Eigenjagdgebiet als solches für diese Pachtzeit anerkannt worden, so ist für kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd nicht erforderlich. Bei Veränderungen sind nur diese nachzweisen

(3) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist jenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, welche in der laufenden Pachtzeit die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde bzw. Katastralgemeinde (§ 11) ausüben, zum Zwecke der Abgabe allfälliger Erklärungen zuzustellen; die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und danach die Eigenjagdgebiete, das Gemeindejagdgebiet bzw. die KG-Jagdgebiete festzustellen. Ergeben sich während der laufenden Jagdpachtperiode Änderungen im Flächenausmaß von Jagdgebieten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerungen), ist das jeweils neue Flächenausmaß mittels Bescheid festzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, dass das Gemeindejagdgebiet in der Weise aufzuteilen ist, dass einzelne oder mehrere aneinander grenzende Katastralgemeinden selbständige Jagdgebiete (Katastralgemeindejagden) bilden oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen dadurch Jagdgebiete unter 115 Hektar jagdlich nutzbarer Fläche entstehen. Als jagdlich nicht nutzbar gelten Grundstücke, die zum Zwecke der landwirtschaftlichen Wildhaltung umzäunt sind (§ 2 Abs. 2 und 3) und Flächen, auf denen die Jagdausübung verboten ist (§ 55 Abs. 2 und 3).

(2) Die zum Zeitpunkt einer Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden bestehenden Jagdpachtverträge und Jagdgebiete bleiben bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode aufrecht. Ebenso behalten die Feststellungsbescheide für diese bestehenden Jagdgebiete, sofern keine Änderungen der Jagdgebietsflächen eintreten (z. B. durch Eigenjagdgebietsvergrößerung), ungeachtet der Änderung der Gemeindezugehörigkeit und der Verwaltungseinheit (Gemeinde/ Katastralgemeinde), ihre Geltung bis zum jeweiligen Ende der laufenden Jagdpachtperiode. Mit dem Ende der laufenden Jagdpachtperiode sind die der neuen Gemeinde zugehörigen Gebiete entweder als eigenständiges KG-Jagdgebiet oder mit der bestehenden Gemeinde– oder einer KG-Jagd der neuen Gemeinde zusammenzulegen und als Jagdgebiet festzustellen und zu verpachten.

(3) Entstehen bei Aufteilung einer Gemeinde Gebiete, die in weiterer Folge nicht als selbständige Jagdgebiete verpachtet werden können, so können diese Gebiete nach Ende der laufenden Jagdpachtperiode mit Zustimmung des neuen Gemeinderates und der Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdgebietes für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode an diese Jagdausübungsberechtigten verpachtet werden. Diese Verpachtung ist von der Gemeinde der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Änderung des Feststellungsbescheides mitzuteilen. Kommt eine diesbezügliche Vereinbarung nicht zustande, ist für diese Flächen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd für die restliche Dauer der laufenden Jagdpachtperiode der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindejagd, der diese Flächen bei der Aufteilung zugewiesen wurden, ein Jagdverwalter gemäß § 73 zu bestellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 11a Rechtsnachfolge bei Vereinigung und Aufteilung von Gemeinden {#par_11a}

Bei Vereinigung von Gemeinden oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden treten jeweils die neuen Gemeinden hinsichtlich der ihnen zugeschlagenen Grundstücksflächen in die bestehenden Jagdpachtverträge als Rechtsnachfolger ein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014

## § 12 Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung {#par_12}

(1) Die/Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Eigentümerin/Eigentümer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von ihrem/seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluss (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jeder/jedem anderen zu pachten. Erfüllt diese/dieser die Erfordernisse des § 15 Abs.1 und 2 nicht selbst, so kann sie/er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.

(2) Ein solcher Jagdeinschluss (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes

(3) Außerdem können die Jagdausübungsberechtigte benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen. Derartige Vereinbarungen sind nur ab Beginn eines Jagdjahres und für ganze Jagdjahre jeweils bis zur Höchstdauer einer Jagdpachtperiode möglich. Sie sind spätestens bis 31. März unter Anführung der Dauer von den Jagdausübungsberechtigten der jeweils davon betroffenen Gemeinde, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mitzuteilen. Selbiges gilt für die vorzeitige Auflösung solcher Vereinbarungen.

(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs.3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunlichst auf einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.

(5) Wird ein Jagdeinschluss (Abs. 2) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst der/dem Eigentümerin/Eigentümer der in längster Ausdehnung angrenzenden in der Steiermark gelegenen Nachbarjagd zu.

(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs. 2 können Eigentümerinnen/Eigentümer von Eigenjagden schriftlich jährlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab 1. Oktober unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ansuchen.

(6a) Werden Eigenjagden verpachtet (§ 7), gelten eingeräumte Vorpachtflächen als mitverpachtet.

(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluß oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 13 Wahrnehmung der Rechte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer {#par_13}

(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 14 Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden {#par_14}

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung zugunsten der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 15 Jagdpächter und Jagdgesellschaften {#par_15}

(1) Zur Pachtung einer Eigen- oder Gemeindejagd dürfen nur Personen, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind, zugelassen werden. Mitglieder einer Jagdgesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(2) Für die Zulassung zur Pachtung ist der Nachweis des Besitzes einer Jagdkarte durch 5 Jahre erforderlich. Bei Pachtung einer Jagd durch eine Jagdgesellschaft muß mindestens die Hälfte der Mitglieder der Jagdgesellschaft diesen Nachweis erbringen.

(3) Von der Pachtung einer Jagd sind ferner von Amts wegen Personen und Jagdgesellschaften auszuschließen, von welchen mit Grund erwartet werden kann, daß sie den ihnen durch Übernahme der Jagdverpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.

(4) Solche Personen und Jagdgesellschaften, welche in der letzten Pachtzeit als Jagdpächter den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Jagdausübung wiederholt nicht entsprochen haben, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächste Pachtzeit von der Pachtung ausgeschlossen werden.

(5) Diese Pachtwerber sind, soweit bekannt, schon von der Teilnahme an einer Versteigerung auszuschließen.

(6) Gemeinden können zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen- und Gemeindejagden zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen. Treten Änderungen in der Person des Jagdverwalters ein, ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen und der neue Jagdverwalter von der Behörde zu bestellen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 23 erfüllt; andernfalls erlischt die Verpachtung.

(7) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden mit Ausschluß jener Mitglieder, die nach Maßgabe dieses Paragraphen von der Pachtung ausgeschlossen sind. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat vor Beginn der Versteigerung bzw. bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in welchem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz anzuführen sind. Bewirbt sich eine juristische Person um die Pachtung, so hat der von ihr bestimmte Jagdverwalter seine Bestellungsurkunde vorzulegen. Bei der Pachtung einer Gemeindejagd haften alle Jagdgesellschafter solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen Verpflichtungen.

(8) Während der Pachtzeit ist das Ausscheiden von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft, die eine Gemeindejagd gepachtet hat, der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auswechslung einzelner Mitglieder einer Jagdgesellschaft während der Pachtzeit bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, widrigenfalls das Pachtverhältnis erlischt. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung bzw. Bestätigung des neuen Jagdpächters bleibt jedenfalls die solidarische Haftung aller im Gesellschaftsvertrag angeführten Mitglieder noch weiter aufrecht. Eine Vergrößerung des Mitgliederstandes einer Jagdgesellschaft währen der Pachtperiode ist unzulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 16 Öffentliche Versteigerung {#par_16}

(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.

(2) Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat.

(3) Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten Fachzeitschriften kundzumachen.

(4) Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs.2), weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Beschwerden oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.

(5) In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.

(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist § 73 anzuwenden.

(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs.2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 17 Durchführung der Versteigerung {#par_17}

(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar- oder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.

(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.

(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd Beschwerde erhoben, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

## § 18 Kaution {#par_18}

(1) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter bezüglich der gepachteten Gemeindejagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anläßlich von Amtshandlungen bezüglich der gepachteten Gemeindejagd anerlaufen und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, für den Pachtschilling, für die Landesjagdabgabe, für die vom Pächter für Jagd- und Wildschäden zu leistenden Kosten sowie für die Erfüllung der sonstigen, dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten.

(2) Sinkt die Kaution unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen.

(3) Mit der Beendigung des Kalenderjahres, in welchem die Jagdpachtzeit abläuft, wird dem Pächter die Kaution zurückgestellt, sofern nicht ein Verfahren über Ansprüche läuft, für welche sie haftet.

## § 19 Einzahlung des Pachtschillings {#par_19}

(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pachtjahres beim Gemeindeamte zu erlegen.

(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs.2 Z.1) anzudrohen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 20 Jagdeinschlüsse {#par_20}

Auf den Pächter eines Jagdeinschlusses finden die Bestimmungen des § 17 Abs.2 und 4, dann der §§ 18 und 19 sinngemäß Anwendung.

## § 21 Pachtschilling {#par_21}

(1) Der Gemeinderat hat den jährlichen Jagdpachtschilling an die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufzuteilen. Der für Jagdeinschlüsse erzielte Jagdpachtschilling ist auf die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer der im Jagdeinschluss gelegenen Grundstücke nach dem gleichen Grundsatz aufzuteilen.

(2) Der vom Bürgermeister zu erstellende Aufteilungsentwurf ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, gegen den Aufteilungsentwurf innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeinde Einwendungen schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen.

(3) Vom Pachtschilling ist die Umsatzsteuer abzuziehen. Anteile, die nicht sechs Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben wurden, verfallen zugunsten der Gemeindekasse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 22 Abtretung der Jagdpachtung {#par_22}

Die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an eine andere Person ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Jagdverwalter hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen und ist von der Behörde auf Antrag des Jagdberechtigten, dessen Jagdausübungsrecht an die Bestellung eines Jagdverwalters gebunden ist oder von Amts wegen mit Bescheid zu bestellen. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschussplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Abberufung des Jagdverwalters ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 bis 7 mit Bescheid durchzuführen.

(2) Kommt die/der Jagdberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung einer Jagdverwalterin/eines Jagdverwalters trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach und wird von Amts wegen eine Jagdverwalterin/ein Jagdverwalter bestellt, ist von der/vom Jagdberechtigten an die Jagdverwalterin/den Jagdverwalter ein angemessener Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Aufwandersatz wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 202/2021, festgesetzt. Die amtswegige Bestellung ist, sobald die/der Jagdberechtigte eine Jagdverwalterin/einen Jagdverwalter bestellt hat, durch Bescheid aufzuheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 24 Freihändige Verpachtung {#par_24}

(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluß des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.

(2) Der Beschluß des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluß ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jeder Grundeigentümerin/jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Numerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen.

(3) Wird von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb von 3 Monaten vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe unterschrieben und eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die jeweils mindestens 1 ha betragen, sind. Mit-eigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Vorschlagsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer dem Namen der Pächterin/des Pächters, die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Pächterin/des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.

(4) Werden von mehr als der Hälfte der Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, die jeweils Eigentümerinnen/Eigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet sind, innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der Gemeinderatsbeschluss außer Kraft, wenn diese Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer gleichzeitig Eigentümerinnen/Eigentümer von mehr als der Hälfte der im zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen, die mindestens 1 ha betragen, sind. Miteigentümerinnen/Miteigentümer (§ 361 ABGB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Vollmachten müssen schriftlich vorgelegt werden. Das Außerkrafttreten des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.

(5) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer von mindestens 1 ha land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen in dem zu vergebenden (Katastral-)Gemeindejagdgebiet, die Einwendungen erheben, können dem Gemeinderat innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter eine andere Jagdpächterin/einen anderen Jagdpächter vorschlagen. Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der in Abs. 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 8 Wochen zu entsprechen, wenn die vorgeschlagene Pächterin/der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich ihr/sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung an die vorgeschlagene Pächterin/an den vorgeschlagenen Pächter unverzüglich von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.

(6) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat den Gemeinderatsbeschluss samt Begründung und all-fälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem Gemeinderatsbeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltend gemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer (§ 13) entsprechen. Liegt ein von der Bezirksverwaltungsbehörde geprüfter gesetzeskonformer Gemeinderatsbeschluss im Sinne des Abs. 3 oder 5 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden.

(7) Wurde dem Gemeinderatsbeschluß die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluß herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlußfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluß die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.

(8) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 9/2015

## § 25 Pachtvertrag {#par_25}

(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:

(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt.

## § 26 Pachtschillings- und Kautionserlag bei freihändiger Verpachtung {#par_26}

Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings, welcher auch für das erste Pachtjahr unmittelbar beim Gemeindeamt, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung zu erlegen ist, des Kautionserlages und der Verteilung des Pachtschillings finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19 und 21 sinngemäß Anwendung mit der Abänderung, daß die Kaution spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen ist.

## § 27 Änderung des Jagdpachtverhältnisses durch Tod {#par_27}

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt – die Fälle des § 28 ausgenommen – mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.

(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete maßgebenden Grundeigentum eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 28 Rechtsübergang {#par_28}

Die auf Grund des § 12 gepachteten Jagdeinschlüsse gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Veränderung in der Person desselben für die restliche Dauer der Pachtzeit auf die neue Eigentümerin/den neuen Eigentümer des umschließenden Eigenjagdgebietes über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 29 Auflösung der Jagdverpachtung {#par_29}

(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.

(2) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung kann von der Bezirksverwaltungsbehörde als aufgelöst erklärt werden, wenn der Pächter:

(3) In den unter Z.2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 30 Freiwerdende Gemeindejagden; Haftung des Pächters {#par_30}

(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche Dauer der Pachtzeit unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16 und 24 binnen 6 Monaten zu verpachten.

(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm eingegangenen Pachtvertrages, so haftet derselbe für die zum Zwecke der Neuverpachtung anerlaufenen Kosten.

(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 17 zu ersetzen.

## § 31 Entstehung einer Befugnis zur Eigenjagd während der Pachtzeit {#par_31}

Entsteht erst im Laufe der Pachtzeit ein Gebiet der im § 3 bezeichneten Art oder wird ein Eigenjagdgebiet durch den Erwerb von Grundflächen vergrößert, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich dieser Veränderungen mit Beginn des nächsten Jagdjahres unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und bescheidmäßigen Feststellung dieses Jagdgebietes unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ein. Die dadurch betroffenen Pächter von Gemeindejagden haben Anspruch auf eine entsprechende Herabsetzung des von ihnen zu entrichtenden Pachtschillings. Hierüber entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 32 Teilung eines Eigenjagdgebietes {#par_32}

(1) Gehen im Laufe der Jagdpachtperiode Grundflächen, welche für diese Zeit als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt waren, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen/Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieser Grundflächen die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.“

(2) Jene Grundflächen, welche diesen Erfordernisse nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdpachtperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 115 Hektar oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdpachtperiode dem Gemeindejagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 32a Eigentümerwechsel {#par_32a}

Geht eine festgestellte Eigenjagd im Gesamten an einen anderen oder mehrere andere Eigentümerinnen/Eigentümer über, bleibt die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht. Vom Übernehmenden ist der Eigentümerwechsel jedoch unverzüglich unter Vorlage eines das Eigentum nachweisenden Grundbuchsauszuges und einer schriftlichen Erklärung, in die Rechte und Pflichten des Übergebenden eintreten zu wollen, der Behörde anzuzeigen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 33 Sonstige Änderungen des Eigenjagdgebietes {#par_33}

(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin/Eigentümer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs.1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.

(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs.5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungen am Eigentum eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs.2 bis 4 gegeben ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Jede Eigentümerin/Jeder Eigentümer einer Eigenjagd oder jede Pächterin/jeder Pächter einer Eigen- oder Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd sowie des Verfolgens, Erlegens und Fangens von Wild gemäß § 49 Abs. 1a dieses Gesetzes der Behörde für die Bestellung als Jagdschutzpersonal geeignete und für die Übernahme der Funktion bereite Personen in entsprechender Anzahl namhaft zu machen. Zum Schutz des Lebensraumes des Wildes ist das Jagdschutzpersonal verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum und festgestellte Wildschäden unverzüglich, tunlichst schriftlich, der/dem Jagdausübungsberechtigten zu melden. Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, dem Jagdschutzorgan zur Erfüllung seiner Aufgaben Einsicht in die Abschusspläne, Abschusslisten und Abschussmeldungen zu gewähren.

(2) Ein Jagdaufsichtsorgan wird auf Antrag der Eigentümerin/des Eigentümers einer Eigenjagd oder der Pächterin/des Pächters einer Eigen- oder Gemeindejagd von der Behörde gemäß dem Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetz – StAOG bestellt. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird. Die Bestellung erfolgt jeweils längstens für die Dauer einer Jagdpachtperiode. Wenn keine Bedenken obwalten, können auch Eigentümerinnen/Eigentümer oder Pächterinnen/Pächter von Jagden, vorausgesetzt, dass sie die im Folgenden angeführten Voraussetzungen erfüllen, selbst als Jagdaufsichtsorgane bestellt werden. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2.500 Hektar sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger heranzuziehen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis über alle in ihrem Bezirk bestellten Jagdaufsichtsorgane zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(4) Zusätzlich zu den persönlichen Voraussetzungen des § 3 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen oder die Berufsjägerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(5) Zusätzlich zu den fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4 StAOG muss das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan ein Zeugnis vorlegen, welches die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung vor einer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Prüfungskommission bestätigt. Prüfungszeugnisse, die vor dem Jahr 1986 ausgestellt wurden und die die erfolgreiche Ablegung der steirischen Aufsichtsjägerprüfung bestätigen, werden anerkannt. Liegt die Ablegung der Aufsichtsjägerprüfung länger als fünf Jahre zurück, ist dem Antrag auf Bestellung dieses Aufsichtsorganes außerdem eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs gemäß Abs. 10, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf, vorzulegen.

(6) Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:

(7) Mit Ausnahme des rechtlichen Teiles der Prüfung sind weiters Personen von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung enthoben, die nachweisen, dass sie die in einem anderen Land für die Ausübung der Jagdaufsicht erforderliche, den steirischen Prüfungsvorschriften entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Prüfung und deren Prüfungsgegenstände werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Pächterfähigkeit gemäß § 15 besitzen.

(9) Kommt die/der Jagdausübungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung zur Namhaftmachung von Jagdaufsichtsorganen trotz Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat nicht nach, so hat die Behörde ersatzweise Jagdaufsichtsorgane in erforderlicher Anzahl zu bestellen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat an diese Personen einen angemessen Aufwandersatz (Zeitaufwandpauschale und Spesenersatz) zu leisten. Der Betrag wird von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes festgesetzt. Mit der Bestellung seitens der/des Jagdausübungsberechtigten namhaft gemachter Jagdaufsichtsorgane endet die ersatzweise vorgenommene Bestellung durch die Behörde.

(10) Die Steirische Landesjägerschaft hat für Jagdaufsichtsorgane Weiterbildungskurse über deren Aufgabenbereiche abzuhalten oder für deren Durchführung geeignete Organisationen heranzuziehen. Nach Absolvierung des Weiterbildungskurses ist dem Jagdschutzorgan von der Steirischen Landesjägerschaft eine Kursteilnahmebestätigung auszustellen. Die näheren Vorschriften über den Inhalt, den Umfang und den Kursbeitrag der Weiterbildungskurse hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(11) Die Bestellung als Jagdschutzorgan durch die Behörde erlischt gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 StAOG, wenn nicht rechtzeitig längstens alle fünf Jahre der Behörde eine Bestätigung über den Besuch eines Weiterbildungskurses innerhalb der letzten fünf Jahre gemäß Abs. 10 vorgelegt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 35 Befugnisse des Jagdschutzpersonals {#par_35}

(1) Zusätzlich zu den Befugnissen gemäß § 7 StAOG, ausgenommen Abs. 2 Z. 1 und 3, ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt:

(2) Die durch die Jagdschutzorgane festgenommenen Personen und die abgenommenen Sachen sind unverzüglich der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor der Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei der Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre des Festgenommenen vorzugehen. Wildbret und Trophäe sind der/dem Jagdausübungsberechtigten auszufolgen, wenn dieser/diesen an der Tat kein Verschulden trifft. Ansonsten ist die Trophäe gemäß § 78 für verfallen zu erklären.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 36 Jagdkartenzwang bei Jagdausübung {#par_36}

Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.

(1a) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen sowie der Ausstellung der Jagdkarte ist die Behörde berechtigt, folgende Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung abzufragen sowie die folgenden daraus ermittelten Daten weiter zu verarbeiten:

(2) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Jagdkarte hat diese bei Ausübung der Jagd mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den beeideten Jagdschutzorganen die Gültigkeit wie folgt nachweisen:

(3) Wer die Jagd ausübt, muß nachweisen können, daß er bei einer Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist.

(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass die Bewerberin/der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Von der Ablegung der Prüfung sind Personen befreit, die den Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft nachweisen, sofern in diesem Staat für die Erlangung der Jagdkarte das Bestehen einer der steirischen Jägerprüfung entsprechenden Prüfung (theoretische und praktische Prüfung, insbesondere positive Absolvierung der Schießprüfung) erforderlich ist. Die positive Absolvierung der Forstfachschule, der positive Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an der Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft sowie der positive Abschluss der jagdlichen Ausbildung an der Universität für Bodenkultur befreien von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung, wenn mit dem Zeugnis auch eine Bestätigung der jeweiligen Ausbildungsstätte über den Besitz eines Mindestmaßes an Schießfertigkeit entsprechend der steirischen Jägerprüfung vorgelegt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen.

(5) Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln.

(6) Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.

(7) Beeidete Jagdschutzorgane sind verpflichtet, der Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39) bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1993, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Bestellte Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdberechtigte oder Jagdpächter sind. Der Anspruch auf eine Ermäßigung der Jagdkarte für das bestellte Jagdschutzpersonal ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, von der das betreffende Jagdschutzorgan bestellt wurde.

(2) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche nicht im Besitz einer steirischen Jagdkarte sind, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen über ihr Ersuchen unter Offenlassen der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und Hauptwohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung an den Jagdgast einzusetzen sind, ausgefertigt.

(3) Jagdgastkarten, von welchen die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen nur innerhalb der Jagdpachtperiode, in welcher die amtliche Ausstellung erfolgt, Gebrauch machen dürfen, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen, ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers.

(4) In die offen gelassene Rubrik der Gastkarten haben die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und Hauptwohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast einzutragen und letzterer seine Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(5) Diese Jagdgastkarten können die für das Revier der Behörde gegenüber Verantwortlichen bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/1999, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 133/2024, LGBl. Nr. 31/2025

Im RIS seit

20.05.2025

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Die Jagdkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht der Inhaberin/dem Inhaber, die/der über einen E-ID (§§ 4 ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Jagdkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesjagdkarte). Auf Verlangen kann der Inhaberin/dem Inhaber einer digitalen Jagdkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Jagdkarte ausgestellt werden. Die Jagdkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.

(2) Die digitale Jagdkarte hat folgende Daten zu enthalten:

(3) Die/Der in Abs. 1 genannte Inhaberin/Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 geführten Jagdkartenverzeichnis in die in Abs. 2 Z 3 bis 10 genannten Daten ihrer/seiner aktuellen Jagdkarte Einsicht zu nehmen.

(4) Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Abs. 1) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 40a Im RIS seit {#par_40a}

Der Verlust oder Diebstahl des physischen Nachweises (§ 40 Abs. 1) ist der ausstellenden Behörde samt polizeilicher Anzeige zu melden. Die Behörde kann, ebenso bei Zerstörung oder Unleserlichkeit des Nachweises, auf Antrag der Jagdkarteninhaberin/des Jagdkarteninhabers ein Duplikat ausstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet die Inhaberin/der Inhaber der Jagdkarte ihren/seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Inhaberin/des Inhabers einer der Verweigerungsgründe des § 41 eintritt oder bekannt wird. Sofern die Inhaberin/der Inhaber einer Jagdkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Wurde der Inhaberin/dem Inhaber ein physischer Nachweis (§ 40 Abs. 1) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in Graz.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Entziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(3) Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.

(3a) Werden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 44 Abs. 5 den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.

(3b) Ändern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Jagdbezirke. Von diesen Grenzänderungen der Jagdbezirke bleiben jedoch die gewählten Bezirksjagdausschüsse bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.

(4) Die Bezeichnung „Jägerschaft“, mit oder ohne Zusatz, dürfen andere Personengemeinschaften nicht führen.

(5) Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der Landesjagdausschuß und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz im Vorstand, im Landesjagdausschuß und in der Hauptversammlung (Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen. Die Landesjägermeisterin/Der Landesjägermeister und ihre/seine zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vor deren Amtsantritt von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann angelobt.

(6) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ersatzmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder können von der Hauptversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Vorstand einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(7) Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat.

(8) Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Landesjagdausschusses Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen.

(9) Die Hauptversammlung (Landesjägertag) besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjagdausschüssen.

(10) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:

(11) Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und nach Anhörung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen Bezirksjägermeister seines Amtes zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt.

(12) Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuß, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuß für jeweils mehrere Reviere (Hegegebiete) bestellten Hegemeister.

(13) Der Bezirksjagdausschuss besteht aus dem Bezirksjägermeister, seinem Stellvertreter und den sonstigen Ausschussmitgliedern. In jeden Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150 Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder Bezirksjagdausschuss muss jedoch aus mindestens fünf Ausschussmitgliedern bestehen. Die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Bezirksjagdausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(14) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses können von der Bezirksversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(15) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

(16) Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuß und in der Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(17) Die Bezeichnung „Jägermeister“, mit oder ohne Zusatz, darf von anderen Personen Steiermarks nicht geführt werden.

(18) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder werden von den Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse (Abs. 5) aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(2) Der Landesjägermeister ist vom gesamten Vorstand aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Aufteilung der Funktionen der beiden Landesjägermeisterstellvertreter erfolgt unter Zugrundelegung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Abs.1) entfallenen Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht (d’Hondt’sches Verfahren). Hiebei ist das Mandat des Landesjägermeisters der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Die auf die einzelnen Gruppen entfallenden Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen von den Vorstandsmitgliedern der betreffenden Gruppe gewählt (Fraktionswahl).

(3) Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter) und der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 sinngemäß. Jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, steht das Recht zu, eine Rechnungsprüferin/einen Rechnungsprüfer (Ersatzperson) zu nominieren. Die Nominierten sind von der Landesjägermeisterin/vom Landesjägermeister anzugeloben. Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt (Stellvertreterin/Stellvertreter), die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Disziplinarrates und die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (Ersatzpersonen) müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein und ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben.

(4) Über die Wahlvorgänge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Stimmzettel sind ihr anzuschließen.

(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden aufgrund von Wahlvorschlägen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Wahlberechtigt sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die am Stichtag im jeweiligen Jagdbezirk ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzerinnen/-besitzer oder Jagdpächterinnen/-pächter sind oder in demselben den Mittelpunkt ihrer jagdlichen Interessen haben. Das Wahlrecht kann nur in einem dieser Jagdbezirke ausgeübt werden. Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme. Die Wahlberechtigten haben das Recht, pro Wahlperiode einmalig ihre Jagdbezirkszugehörigkeit selbst zu bestimmen, wobei die Festlegung auf einen Jagdbezirk beschränkt ist. Eine entsprechende Mitteilung ist von den Wahlberechtigten schriftlich, spätestens vier Wochen vor der Wahlausschreibung an die Steirische Landesjägerschaft zu richten. Langt binnen dieser Frist keine Mitteilung bei der Steirischen Landesjägerschaft ein, so ist die wahlberechtigte Person zur Stimmabgabe in jenem Jagdbezirk wahlberechtigt, in welchem sie nach den jagdstatistischen Daten in der Jagdkartenverwaltung gemäß § 75 Abs. 3 Z 5 erfasst ist. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzerinnen/-besitzer oder Jagdpächterinnen/-pächter sind. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten Bezirksjagdausschuss aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Stelle der Bezirksjägermeisterstellvertreterin/des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d’Hondt’sches Verfahren) darauf Anspruch hat. Das Mandat der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen, der sie/er entstammt. Die Bezirksjägermeisterstellvertreterin/Den Bezirksjägermeisterstellvertreter wählen die Ausschussmitglieder jener wahlwerbenden Gruppe, der diese Funktion zusteht (Fraktionswahl). Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Bezirksjägermeisterstellvertreterin/der Bezirksjägermeisterstellvertreter müssen ihren Hauptwohnsitz im Jagdbezirk haben.

(6) (Anm.: entfallen)

(7) Die Wahlen der in diesem Paragraf genannten Organe haben auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d’Hondt’sches Verfahren) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 74/2022

Im RIS seit

07.11.2022

## § 45 Satzungen {#par_45}

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Wahlen und die Geschäftsführung der Steirischen Landesjägerschaft regeln deren Satzungen. Diese werden vom Landesjägertag beschlossen und sind nach Genehmigung durch die Landesregierung im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren. Die Satzungen müssen insbesondere Folgendes regeln:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 47 Mittel der Steirischen Landesjägerschaft {#par_47}

(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den

(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 50/1990

## § 48 Aufsicht {#par_48}

(1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, von der Landesregierung ausgeübt.

(2) Zweck der Aufsicht ist, darüber zu wachen, dass die Steirische Landesjägerschaft ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet.

(3) Die Landesregierung kann zu den Sitzungen des Vorstandes, des Landesjagdausschusses und des Landesjägertages einen Vertreter entsenden. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann zu Sitzungen des Bezirksjagdausschusses und des Bezirksjägertages einen Vertreter entsenden. Die Aufsichtsbehörde ist zu den jeweiligen Sitzungen zeitgerecht einzuladen und es sind ihr die jeweiligen Sitzungsprotokolle zu übermitteln. Die Landesregierung kann von der Steirischen Landesjägerschaft über alle Angelegenheiten der Steirischen Landesjägerschaft Berichte sowie sonstige Unterlagen anfordern und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen sowie gesetzwidrige Beschlüsse der Organe der Steirischen Landesjägerschaft aufheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1993, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.

(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:

(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässig

(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.

(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.

(6) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist art- und wiederkäuergerecht zu füttern.

(2) Das Füttern von Gams- und Damwild ist verboten. Die Errichtung und der Betrieb von Fütterungen für Rot-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild sind von der Behörde zu genehmigen. Dem Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten sind Projektunterlagen, insbesondere Lageplan (zweifach), Beschreibung der Anlage und Zielbestand beizulegen. Vor Genehmigung sind die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ist die Zustimmung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund die Fütterung errichtet werden soll, einzuholen. Fütterungen für Rotwild dürfen nur außerhalb des rotwildfreien Gebietes genehmigt werden.

(3) Um die Auflassung einer unbefristet genehmigten Fütterung ist bei der Behörde anzusuchen. Bei befristet genehmigten Fütterungen ist zwei Jahre vor Ablauf der Genehmigung die Auflassung der Fütterung der Behörde mitzuteilen oder um eine neue Genehmigung des Betriebes einer Fütterungsanlage anzusuchen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig um eine neue Genehmigung angesucht, so hat nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die Behörde amtswegig die erforderlichen Begleitmaßnahmen für die Auflassung auf Kosten der/des Jagdausübungsberechtigten bescheidmäßig vorzuschreiben. Die Auflassung darf erst dann erfolgen, wenn durch die Umsetzung der vorgeschriebenen erforderlichen Begleitmaßnahmen sichergestellt ist, dass ungünstige Auswirkungen auf den Lebensraum sowie Wildschäden tunlichst ausgeschlossen werden.

(4) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen, für Fütterungen von Stein-, Muffel- und Schwarzwild auch unter Bedachtnahme darauf, ob Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Die Genehmigung ist zu befristen und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen (wie insbesondere die Dauer der jeweiligen Fütterungsperiode und den Zielbestand) zu erteilen. Das Nichtbetreiben einer genehmigten Fütterung sowie die Auflassung einer genehmigten Fütterung ohne vorherige Umsetzung der vorgeschriebenen Begleitmaßnahmen sind strafbar.

(5) Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich, die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden.

(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung und den Betrieb einer Fütterung maßgebend waren (z. B. durch gehäuftes Auftreten von Wildschäden insbesondere bei flächenhafter Gefährdung des forstlichen Bewuchses, Käferbefall, großräumige Windwürfe, Veränderungen im Bereich benachbarter Fütterungen usw.), ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und die erforderliche Änderung der Genehmigung oder die Auflassung der Fütterung bescheidmäßig anzuordnen.

(7) Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen und zu erhalten. Die Einzäunung ist jedenfalls erforderlich, wenn Rotwild als Standwild vorhanden ist oder zumindest wiederholt als Wechselwild auftritt. Innerhalb der Einzäunung hat die Futtermittelvorlage so zu erfolgen, dass Rotwild nicht zu den Futtermitteln gelangen kann. Eine Fütterung von Rehwild in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September ist jedermann verboten.

(8) Das Anlegen von Kirrungen (Lockfütterungen oder Ausbringung von anderen Lockstoffen) für Schalenwild ist jedermann verboten. Ausgenommen davon ist das Ankirren von Schwarzwild nur zum Zwecke des Abschusses. Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Ausgestaltung der Lebendfallen sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das gefangene Schwarzwild ist durch Kugelschuss zu töten. Die lebende Entnahme aus dem Saufang, der Lebendtransport und die Freilassung im eigenen oder fremden Jagdgebiet sowie in landwirtschaftlichen Gehegen sind verboten.

(9) Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden.

(10) Sind durch den Betrieb einer Rehwildfütterung oder einer Schwarzwildkirrung Wildschäden eingetreten oder drohen Wildschäden unmittelbar einzutreten, hat die Behörde nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters sowie der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die Auflassung der Rehwildfütterung, deren schwarzwildsichere Einzäunung oder die Auflassung der Schwarzwildkirrung bescheidmäßig anzuordnen. Schalenwildsichere Einzäunungen müssen wildtiergerecht sein.

(11) Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und das beeidete Jagdschutzpersonal haben die Einhaltung der Vorschriften über Fütterungen und Kirrungen zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/1991, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Die Behörde kann über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten, in Überwinterungsgebieten von frei überwinterndem Rot-, Gams- und Steinwild sowie im Bereich von Brut-und Nistplätzen und Überwinterungsgebieten des Auer- und Birkwildes, Schnee- und Steinhuhns nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist. Dem Antrag sind eine fachliche Begründung, ein Lageplan sowie die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers, auf deren/dessen Grund das Wildschutzgebiet ausgewiesen werden soll, insbesondere hinsichtlich der Flächengröße, bei Schalenwild auch die Höhe des Überwinterungsbestandes, beizulegen.

(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden (Wegegebot). Forststraßen innerhalb von Wildschutzgebieten, die als Zufahrt zur genehmigten Fütterungsanlage dienen, dürfen, sofern sie nicht markierte Wanderwege sind, nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer, die/der Nutzungsberechtigte, die/der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die aufgrund ihrer gesetzlichen oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.

(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich ist, ausreichend zu kennzeichnen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer in der „Grazer Zeitung“ auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Verfügung des Wildschutzgebietes maßgebend waren, beispielsweise durch die Auflassung einer Rotwildfütterung, ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen. Allenfalls ist die Auflassung des Wildschutzgebietes mit Bescheid durchzuführen und die Hinweistafeln sind unverzüglich zu entfernen.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 52 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg {#par_52}

(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer/seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.

(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch Jagdausübungsberechtigte bzw. deren Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit den Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes schriftlich vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jägernotweg auf Antrag für die Dauer der jeweiligen Jagdpachtperiode festlegen, sofern die Notwendigkeit nach den Bestimmungen dieses Absatzes vorliegt. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Einräumung des Jägernotweges maßgebend waren (z. B. durch Aufschließung), kann die Aufhebung des Jägernotweges beantragt werden.

(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015

## § 53 Einschränkung der Jagdausübung in landwirtschaftlichen Kulturen und auf Weiden {#par_53}

(1) Vom Beginne des Frühjahrs bis zu beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis des Grundbesitzers, auf den bebauten Feldern und in Weingärten weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.

(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gebauten Feldfrüchten bestellt sind.

(3) In der Zeit vom 16. Jänner bis 15. Oktober darf die Brackierjagd nicht ausgeübt werden; doch darf die /der Jagdausübungsberechtigte das Schalenwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.

(4) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 54 Treibjagden {#par_54}

Kinder unter 14 Jahren dürfen als Treiber nicht verwendet werden. Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdiensets nicht abgehalten werden, es sei denn, daß das Jagdgebiet so gelegen ist, daß eine Störung des Gottesdienstes gänzlich ausgeschlossen erscheint.

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

(1) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen und von Wildquerungseinrichtungen (wie Grünbrücken oder Wilddurchlässe) darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden.

(2) Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, auf Spiel- und Sportplätzen darf das Wild weder aufgesucht noch getrieben, noch erlegt werden.

(2a) Über begründeten Antrag der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers oder der Betreiberin/des Betreibers einer Anlage gemäß Abs. 2, insbesondere wenn Wildschäden die Funktion des Nutzungszweckes gefährden, kann die Behörde zeitlich und örtlich begrenzte Ausnahmen vom Verbot der Jagdausübung auf Flächen nach Abs. 2 unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere die die Sicherheit von Personen gewährleisten, genehmigen.

(3) Auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiet gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, ruht die Jagd während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem die Jagdausübungsberechtigten durch die Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt werden, dass letztere die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestatten.

(4) Zu den vorbezeichneten Grundstücken sind jene nicht zu rechnen, welche durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder den Austritt des Weideviehes verhagt sind.

(5) Auf den im Abs.3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen anzulocken (anzukirren).

(6) Jede/Jeder Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei Wahrnehmung vom Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten unter dem Wildbestande seines Jagdrevieres unverzüglich der für das Jagdrevier zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Gemeindeamte des Jagdrevieres die Anzeige zu erstatten. Diese Verpflichtung gilt auch für die mit der Jagdaufsicht betrauten Organe sowie für alle jene Personen, welche vermöge ihres Berufes in die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch von Wildseuchen zu machen. Die Landesregierung hat im Verordnungswege die zur Bekämpfung von Wildseuchen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

(7) Ob und wie weit dem Pächter einer Gemeindejagd anläßlich des Auftretens von Wildseuchen und der Durchführung der zu deren Bekämpfung angeordneten Maßnahmen ein Nachlaß am Pachtschilling gebührt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und von Sachverständigen im Jagdfache zu entscheiden.

(8) (Anm.: entfallen)

(9) Ausgenommen von den örtlichen Verboten der Jagdausübung ist das Verfolgen, das Fangen und das Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Zur nachhaltigen Sicherung der im öffentlichen Interesse gelegenen Waldfunktionen haben die Bezirksjägermeisterinnen/die Bezirksjägermeister im Vorfeld zur Abschussplangenehmigung alljährlich eine Besprechung mit der Behörde betreffend den Waldzustand im jeweiligen Jagdbezirk durchzuführen.

(2) Der Abschuss von Schalenwild – Schwarzwild ausgenommen – sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan, der, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, weder unter- noch überschritten werden darf. Bei Gamswild der Klasse I, bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdausübungsberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich – zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit – zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.

(2a) Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.

(3) Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister und die Vertreterin/den Vertreter der Bezirkskammer anzuhören. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan dem Jagdschutzpersonal zur Kenntnis zu übermitteln. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdausübungsberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.

(3a) Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.

(3b) In Revieren, in denen auf Grund einer geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild, Damwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Rotwild an Kahlwild und an Hirschen der Klasse III sowie von Muffel- und Damwild genehmigen. Der Abschuss von Rotwild an Hirschen der Klassen I und II darf in solchen Revieren nur auf Grund des genehmigten Abschussplanes erfolgen. In diesem Fall handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.

(3c) Für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse I, II und III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr sowie von Gamswild und Steinwild über Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdausübungsberechtigten der weiter betroffenen Reviere verständigt werden.

(3d) Der in der jeweiligen Klasse festgesetzte Abschuss von Damwild, der festgesetzte Abschuss von Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, von Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie von Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.

(3e) Die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, der/dem Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes, in geeigneter Weise, allenfalls auch vor ihrer/seiner Stellvertreterin/ihrem/seinem Stellvertreter oder der zuständigen Hegemeisterin/dem zuständigen Hegemeister, aufzutragen. Abweichungen von den festgesetzten Abschussplänen sind der Behörde aufgelistet spätestens bis Ende des Jagdjahres zu melden.

(3f) Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Hirschen der Klasse I und der Klasse II dürfen Hirsche der Klasse III oder Kälber erlegt, anstelle von Hirschen der Klasse II dürfen auch Hirsche der Klasse I erlegt werden, anstelle von Hirschen der Klasse III vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dürfen auch Hirsche der Klasse III vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (Spießer) erlegt werden. Anstelle von Alttieren dürfen auch Schmaltiere oder Kälber erlegt werden. Anstelle des im Abschussplan festgesetzten Abschusses von Rehböcken dürfen auch Kitze und Geißen erlegt werden, anstatt Böcke der Klasse I auch Böcke der Klassen II oder III und anstatt Böcke der Klasse II auch Böcke der Klassen I oder III. Anstatt Altgeißen dürfen auch Schmalgeißen erlegt werden.

(4) Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister auf Verlangen vorzulegen ist. Die Erlegung jedes Stückes Schalen-, Auer- und Birkwild sowie jedes Murmeltieres und die Auffindung von Fallwild dieser Wildarten ist binnen drei Tagen elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister anzuzeigen. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist von Beginn des Jagdjahres bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Als Frist für die Erfüllung des Abschussplanes gilt das jeweilige Ende der Jagdzeit. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild bis zum Ende des Jagdjahres weiterhin elektronisch oder mittels Meldekarte zu melden. Der Lebendfang von Auer- und Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist nur im Rahmen von wissenschaftlich begleiteten Projekten zulässig. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild – ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen.

(5) Nimmt die Behörde wahr, dass die im öffentlichen Interesse liegende Schutz-, Wohlfahrts- oder Lebensraumfunktion des Waldes gefährdet ist oder Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuss in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.

(6) Wird der Abschussplan – ausgenommen der Höchstabschuss – nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 57 Höchstabschuss; Einstellung des Wildabschusses {#par_57}

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagd- wie Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nach Anhören der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und von Sachverständigen im Jagdfach einen Höchstabschuss bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Abschuss die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.

(2) Es ist verboten:

(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:

(2b) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.

(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:

(2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs. 2 Z 5, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.

(3a) Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dafür nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Abs. 2c erforderlich ist, nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 und Abs. 2 Z 5 und 6 genehmigen, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden handelt.

(3b) Das Verbot der Verwendung von Nachtzielgeräten wie Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (Abs. 2 Z 5) finden keine Anwendung:

(3c) Mit schriftlicher Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes können Reviereinrichtungen gemäß Abs. 2 Z 15 innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze, längstens für die Dauer der Jagdperiode errichtet und für die Jagdausübung verwendet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Behörde die Zustimmung ersetzen und die Reviereinrichtung längstens für die Dauer der Jagdperiode genehmigen. Bestehende Reviereinrichtungen, die nicht für die Jagd verwendet werden dürfen, sind von der/vom Jagdausübungsberechtigten spätestens binnen eines Jahres zu entfernen.

(3d) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 5, 6, 10 und 11 ist das Verfolgen, Fangen und Erlegen von verletztem, krankem oder in Not geratenem Wild, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Vorrichtungen und Methoden zum Fang und/oder Töten handelt.

(4) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin, sofern nicht mit der /dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes ein schriftliches Wildfolgeübereinkommen besteht, nicht verfolgt werden. Die etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme des verletzten Wildes bleibt vielmehr der/dem Jagdausübungsberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet. Die/Der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat die/den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hiervon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Diese/Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.

(5) Die Unterlassung der Meldung von über die Grenze wechselndem, angeschossenem oder in anderer Art verwundetem Wild sowie die Unterlassung der Nachsuche durch die verständigte Person oder die von ihr Beauftragte sind strafbar. Wer sich dessen wiederholt schuldig macht, kann neben der Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Entzug der Jagdkarte bestraft werden.

(6) Die Trophäen (Kopfschmuck, Bart, Grandeln) und das Wildbret des übergewechselten Wildes gehören, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung etwas anderes bestimmt wird, der/dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Diese/Dieser muss sich Wild, für das ein Abschussplan besteht, auf ihren/seinen Abschussplan anrechnen lassen. Wenn jedoch bei Schalenwild auf Grund einer Wildfolgevereinbarung das Wildbret der/dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild angeschossen wurde, zur Verfügung bleibt, so ist das Stück auf dessen Abschussplan anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen das Auswildern von Fasan und Rebhuhn – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren.

(1a) Das Auswildern von Fasan und Rebhuhn stellt eine Hegemaßnahme dar und setzt einen Bestand an diesen Wildarten im Revier sowie einen entsprechend geeigneten Lebensraum voraus. Das Auswildern darf nur in einem Auswilderungsbiotop, das den Ansprüchen der Jungfasanen und Jungrebhühner an den Lebensraum bestmöglich gerecht wird, erfolgen und ist nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem vorhandenen und dem den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Fasanen- und/oder Rebhuhnbestand zulässig. Es dürfen nur Jungtiere aus der Region ausgewildert werden. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Auswilderungsbiotope, Mindestgrößen, zulässigen technischen Vorkehrungen, die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 Hektar geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das Auswildern der Jungtiere im Auswilderungsbiotop hat spätestens bis zur vollendeten 8. Lebenswoche zu erfolgen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat das jeweils nur für ihr/sein Revier zulässige beabsichtigte Auswildern der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzumelden. Die Meldung hat zu enthalten:

(2) Bisam und Nutria dürfen auch ohne Festsetzung einer Jagdzeit nach § 49 Abs. 1 außer von der/vom Jagdausübungsberechtigten auch von Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, Grundbesitzerinnen/Grundbesitzern oder deren Beauftragten gefangen oder mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. Hiebei dürfen von der/dem Jagdausübungsberechtigten bei Gefahr in Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.

(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.

(4) Zum Schutz von Gatterwild, insbesondere frisch gesetzter Kitze, Lämmer und Kälber, dürfen Füchse auf Flächen, die zum Zweck der landwirtschaftlichen Wildhaltung umzäunt sind, von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, lebend gefangen oder mit einer für die Jagd auf Wild zulässigen Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Der gefangene oder getötete Fuchs ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete zu übergeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 60 Wild jagende Hunde und im Wald jagende Katzen {#par_60}

(1) Hunde, die abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen Wild jagend angetroffen werden, und im Wald jagende Katzen, dürfen von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten oder vom beeideten Jagdschutzpersonal oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden. In der Zeit vom 15. September bis 15. März jedoch nur bei konkreter Gefährdung des Wildes, insbesondere im Bereich von Fütterungsanlagen und Einstandsgebieten.

(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Hunden, die für die Jagd ausgebildet sind, Blindenhunden, Rettungshunden, Hunden der Bundespolizei, des Bundesheeres und Hirtenhunden, sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.

(3) Hundebesitzerinnen/Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich einer Übertretung schuldig.

(4) Die /Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, die Tötung eines Hundes oder einer Katze unverzüglich der nächsten Dienststelle der Bundespolizei anzuzeigen. Ferner ist die/der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihr/ihm oder ihrem/seinem Jagdschutzpersonal getötet wurden, vorschriftsmäßig unschädlich beseitigt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 9/2015

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des § 79 der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.

(2) Abs.1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 62 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, daß eine entsprechende Verminderung des Hasen- oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.

(3) Wenn die/der Jagdausübungsberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf deren/dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnung betrauen.

(4) Der/Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuss ist binnen drei Tagen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte zu melden und wird auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres angerechnet.

(5) In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs. 1 und 3 Anwendung finden.

(6) Die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen darf durch jagdliche Interessen nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung, durch Einzäunungen mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun zu entfernen. Ferner sind Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer befugt, Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen die Beschädigung durch Wild zu schützen. Die hierzu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet oder so ausgeführt sein, dass sich Wild daran verletzt oder verendet.

(2) Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz frei laufender Hunde fernzuhalten. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Fruchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werden. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen und GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde Schreckschüsse vertreiben. „Das Vertreiben des Wildes ist so durchzuführen, dass das Wild tunlichst weder verletzt wird noch verendet. Schalenwild, Feldhasen und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und nicht ausgetrieben werden können, dürfen auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden.

(2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.

(3) Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1, die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung durch Einzäunung mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes verwahren, ferner Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, soweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun von der/vom Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.

(4) Die/Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wild zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihr/ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der/des Geschädigten vereitelt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das Verwenden von Stammschutzhüllen bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, daß das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Höhe von 1,50 m zu verwenden. Schutzvorkehrungen müssen so beschaffen sein und Instand gehalten werden, dass sich Wild daran tunlichst nicht verletzt oder verendet.

(2) Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden.

Im RIS seit

15.02.2024

## § 64 Haftung für Jagd- und Wildschäden {#par_64}

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:

(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.

(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 65 Schäden durch Wechselwild {#par_65}

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von den Jagdausübungsberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 66 Schäden durch aus Wildgattern ausgebrochene Tiere {#par_66}

(1) Schäden, welche an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind von den Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, auf dem der Schaden verursacht wurde.

(2) Diese Jagdausübungsberechtigten dürfen bei Auftreten von Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 67 Rückgriffsrecht der Jagdausübungsberechtigten {#par_67}

(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt der/dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtswege geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 68 Schäden in der Landwirtschaft {#par_68}

(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.

(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit der Ernte ermitteln läßt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.

(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen läßt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 69 Schäden im Wald {#par_69}

(1) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Bei Wildschäden ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

## § 70 Schiedsrichter (Schlichter) {#par_70}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters für jeden Gerichtsbezirk die erfoderliche Anzahl von Schiedsrichtern für Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und zu beeiden. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige jeweils fachlich geeignete Personen zu bestellen und zu beeiden.

(2) Namen und Adresse der zuständigen Schiedsrichter sind getrennt nach Fachgebieten den Gemeinden bekanntzugeben.

(3) Die Schiedsrichter sind Organe im Sinne des 4.Abschnittes der ZPO.

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht nur dann, wenn der Schaden 100 Euro übersteigt. Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis geltend zu machen. Sofern zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder durch einen sonstigen Nachweis zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.

(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen. Nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, hat die Schiedsrichterin/der Schiedsrichter die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen und die Jagdausübungsberechtigte/den Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigte/den Geschädigten davon nachweislich zu verständigen.

(4) Wird die von der Schiedsrichterin/vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von der/dem Jagdausübungsberechtigten als auch von der/dem Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes zu ermitteln. Die Kosten für das Tätigwerden der Schiedsrichterin/des Schiedsrichters sind, sofern ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, von der Jagdausübungsberechtigten/vom Jagdausübungsberechtigten, andernfalls von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.

(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 31/2025

Im RIS seit

20.05.2025

## § 72 Verjährung des Schadenersatzanspruches {#par_72}

(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden in der Landwirtschaft sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.

(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden im Wald sind nach 3 Jahren, nachdem dem Gegschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. Die dadurch entstehenden Kosten sind von der/vom Jagd(ausübungs)berechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 9 zweiter und dritter Satz zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024

Im RIS seit

15.02.2024

## § 74 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_74}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 74b Übertragener Wirkungsbereich {#par_74b}

Die Tätigkeiten der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und der Hegemeisterin/des Hegemeisters im Sinne der §§ 56, 49 Abs. 6, 50 Abs. 11, 59 Abs. 1a sowie des § 61 Abs. 1 sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

## § 74c Behörde und Verfahren {#par_74c}

(1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über mehrere politische Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Amtsbereich der größte Flächenanteil des Eigenjagdgebietes gelegen ist. Diese Zuständigkeitsregelung gilt für alle das Eigenjagdgebiet betreffende Verfahren und die Zuständigkeit von Bezirksjägermeisterin/Bezirksjägermeister und Hegemeisterin/Hegemeister.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 75 Im RIS seit {#par_75}

(1) Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Gemeindejagden evident zu führen. Der Jagdkataster wird in elektronischer Form geführt. Von der Bezirksjägermeisterin/Vom Bezirksjägermeister sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, deren Lieferung den Jagdausübungsberechtigten obliegt. Der Behörde ist in die jagdstatistischen Daten des laufenden Jagdjahres jederzeit Einsicht zu gewähren. Spätestens nach Ende des Jagdjahres sind die jagdstatistischen Daten und die Jagdgebietsnummern gesammelt der Landesregierung zu übermitteln und werden diese in den digitalen Jagdkataster übernommen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(3c) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 an die Bezirksjägermeister zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu übermitteln.

(3d) Die Landesregierung ist ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 3 an die Steirische Landesjägerschaft zu übermitteln. Diese ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 43 und 44 dieses Gesetzes sowie ihrer Satzungen jederzeit berechtigt, diese Daten zu verarbeiten, insbesondere für die Führung ihrer Mitgliederdatei, für die Erstellung von Wählerlisten sowie für statistische Zwecke.

(3e) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, personenbezogene Daten betreffend die Änderung der Jagdbezirkszugehörigkeit (§ 44 Abs. 5) zu verarbeiten und diese an die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung in elektronischer Form – insbesondere durch Eintragung in die gemäß Abs. 3 Z 5 geführte Datenbank – zu übermitteln.

(3f) Die Steirische Landesjägerschaft ist ermächtigt, Daten über die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung an die Behörden zur Aufnahme in das Jagdkartenverzeichnis zum Zweck des Nachweises der Gültigkeit der Jagdkarte (§ 40 Abs. 1) zu übermitteln.

(4) Folgende Informationen aus dem digitalisierten Jagdkataster sind für jedermann zugänglich:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 59/2018, LGBl. Nr. 74/2022, LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 133/2024

Im RIS seit

05.12.2024

## § 76 Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften {#par_76}

(1) Das Jagdschutzpersonal sowie die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind im Rahmen ihres gesetzlich festgelegten Aufgabenbereiches verpflichtet, die Einhaltung der jagdlichen Vorschriften, das Jagdschutzpersonal auch der ihm zur Überwachung übertragenen naturschutzrechtlichen Vorschriften (§ 49 Abs. 1a), zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Behörde, das Jagdschutzpersonal, die Bezirksjägermeisterinnen/Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister sind zur Wahrung ihrer Aufgaben berechtigt,

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52 Abs. 1 bis 4, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1969 über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBl. Nr. 8/1969, mitzuwirken.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Jagdschutzpersonal über dessen Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach §§ 34ff, 52 Abs. 5 und Abs. 1 dieser Bestimmung im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015

## § 77 Strafen {#par_77}

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

## § 77a Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes {#par_77a}

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder eines Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren oder den dem Bescheid oder Erkenntnis entsprechenden Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzuändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen.

(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 87/2013

## § 78 Verfall {#par_78}

(1) Bei Übertretungen der die Schonzeit regelnden Bestimmungen sowie bei Verstößen gegen den Abschußplan ist neben der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig auf den Verfall der Trophäe des erlegten Wildes zu erkennen.

(2) Verbotene Waffen und Fangeinrichtungen sind bei Übertretungen des § 58 für verfallen zu erklären.

## § 79 Die Verwertung der als verfallen erklärten Trophäen und Geräte {#par_79}

Verfallene Geräte und Trophäen sind an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten.

## § 80 Widmung der Geldstrafe {#par_80}

Geldstrafen und der Erlös der verfallenen Gegenstände fließen dem Land Steiermark zu.

## § 81 Schadenersatz {#par_81}

Mit dem Straferkenntnis ist, insofern es sich nicht um den Ersatz von Jagd- und Wildschäden handelt, auch der Ersatz des durch die Übertretung verursachten Schadens aufzuerlegen.

## § 81a Im RIS seit {#par_81a}

Durch dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

29.08.2025

## § 82 Übergangsbestimmungen {#par_82}

(1) Die Bestimmungen der §§ 7, 11, 15, 22, 24 und 25 finden auf Pachtverhältnisse, die bereits vor Ablauf des 31. März 1986 bestanden haben, keine Anwendung.

(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.

(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31. März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

## § 82a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 78/2005 {#par_82a}

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2005 anhängigen Berufungsverfahren sind von den bis zum Inkrafttreten der Novelle zuständigen Behörden weiterzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005

## § 82b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 5/2010 {#par_82b}

Der Landesjägertag hat innerhalb von acht Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 5/2010 die Satzungen gemäß § 45 zu beschließen. Bis zur Erlassung dieser Satzungen gilt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 14/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 128/2006, als Landesgesetz weiter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

## § 82c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 45/2010 {#par_82c}

Die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2010 von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 24 Abs. 6 und 7, LGBl. Nr. 23/1986 in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, genehmigten Gemeinderatsbeschlüsse über Verpachtungen bleiben in Geltung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010

## § 82d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 42/2012 {#par_82d}

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 rechtskräftig bewilligten Muffelwildwintergatter bleiben bestehen, bis sich an den Grundeigentumsverhältnissen eine Änderung ergibt, sofern nicht bereits vorher Umstände eingetreten sind oder eintreten, die eine Auflassung des Gatters gemäß § 4 Abs. 4 erforderlich machen. Für jede Gatterauflassung hat die Behörde gemäß § 4 Abs. 3 die erforderlichen Begleitmaßnahmen bescheidmäßig vorzuschreiben.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 bereits bestehende Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwildfütterungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und über Antrag der/des Jagdberechtigten unter Berücksichtigung des § 50 in besonders begründeten Fällen (z. B. zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder zur Vermeidung sonstiger ungünstiger Auswirkungen auf den Lebensraum) unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen befristet zu genehmigen oder deren Auflassung gemäß § 50 Abs. 3 anzuordnen. Schwarzwildfütterungen dürfen nur im rotwildfreien Gebiet genehmigt werden.

(3) § 58 Abs. 2a, 2c und 2d gilt für alle Vorhaben, mit deren Errichtung oder Ausführung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 42/2012 noch nicht begonnen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012

## § 82e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 156/2014 {#par_82e}

(1) § 9 zweiter Satz findet auf Jagdpachtperioden Anwendung, die nach dem 31. März 2028 beginnen.

(2) Jagdpachtperioden (§ 9), die erstmals nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 156/2014 festgesetzt werden, müssen mit 31. März 2028 enden.

(3) Wenn bei Gemeindevereinigungen oder Aufteilung einer Gemeinde auf mehrere Gemeinden der Pachtvertrag für eine der bisher selbständigen Gemeinden abläuft, hat der neue Gemeinderat die ehemaligen Gemeindejagdgebietsflächen jeweils so zu verpachten, dass die Jagdpachtperiode (§ 9) bei Neuverpachtung am 31. März 2028 endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 156/2014