# Grundwasserkörper Feistritztal (GK 100126), Ausweisung als Beobachtungsgebiet und Anordnung von Aufzeichnungspflichten

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. März 2008, mit der der Grundwasserkörper Feistritztal als Beobachtungsgebiet ausgewiesen wird und Aufzeichnungspflichten angeordnet werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 20/2008

> Auf Grund der §§ 33f Abs. 2 und 33f Abs. 3 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Der Grundwasserkörper Feistritztal mit der Bezeichnung GK 100126 wird wegen Überschreitung des Grundwasserschwellenwertes für Ammonium und Chlorid als Beobachtungsgebiet ausgewiesen.

## § 2 Abgrenzung des Beobachtungsgebietes {#par_2}

(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Feistritztal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Maßnahmengebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).

(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 4 Zeitlicher Geltungsbereich {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.