# Durchführungsverordnung zum Tierseuchenkassengesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 1972 über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes

Stammfassung: LGBl. Nr. 59/1972

> Gemäß §§ 3 und 9 des Tierseuchenkassengesetzes vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 38, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1957, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Verwaltung der Tierseuchenkasse ist dem zuständigen Regierungsmitglied unterstellt, dem ein Beirat, bestehend aus drei Personen, und zwar zwei Vertretern der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und einem Amtstierarzt, zur Seite steht. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen.

(2) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner sind von der Landesregierung auf 5 Jahre zu berufen.

(3) Die Beiratsmitglieder und Ersatzmänner erhalten. für die Teilnahme :an den Sitzungen Reisegebühren der Landesbeamten;der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII.

## § 2 {#par_2}

Der Beirat ist mindestens einmal jährlich vom zuständigen Regierungsmitglied. einzuberufen und in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung des Voranschlages, vor Festsetzung der Höhe der Tierseuchenkassenbeiträge und bei finanzieller Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, zu hören.

## § 3 {#par_3}

Der Sachaufwand der Tierseuchenkasse und die Reisegebühren sind aus Mitteln der Tierseuchenkasse zu bestreitenden übrigen Aufwand der Verwaltung der Tierseuchenkasse hat das Land zu tragen.

## § 4 {#par_4}

Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983,

## § 5 {#par_5}

(1) Die Tierseuchenkasse hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 lit. a und § 3 Abs. 3 des Tierseuchenkassengesetzes Beihilfen für Rinder und Haustiere zu leisten:

(2) Die Bewilligung des Amtes der Landesregierung nach Abs. 1 lit. b, i und k ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1977, LGBl. Nr. 13/1979, LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 29/1988

## § 6 {#par_6}

Die Tierseuchenkasse hat gemäß § 2 lit. b des Tierseuchenkassengesetzes nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die Kosten für nachstehende Leistungen zu übernehmen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/1980, LGBl. Nr. 13/1983, LGBl. Nr. 85/1987, LGBl. Nr. 79/2000

## § 7 {#par_7}

Auf die gewährten Beihilfen sind anzurechnen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1983

## § 8 {#par_8}

Zur bescheidmäßigen Festsetzung der Höhe der Beihilfe ist die Krankheit des Tieres durch amtstierärztliches Gutachten (Sektion oder Sektion und bakteriologische Untersuchung) und der gemeine Wert des Tieres sowie der Wert der dem Eigentümer bzw. Besitzer verbleibenden Teile durch Schätzung zu erheben. Für das Schätzungsverfahren ist § 51 des Tierseuchengesetzes anzuwenden.

## § 9 {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Dezember 1966, LGBl. Nr. 242, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes außer Kraft.