# Bodenschutzprogrammverordnung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Dezember 1987, mit der ein landwirtschaftliches Bodenschutzprogramm erlassen wird (Bodenschutzprogrammverordnung)

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1987

> Auf Grund § 2 Abs. 6 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes, LGBI. Nr. 66/1987, wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie der Landarbeiterkammer verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung des durch Schadstoffeintrag, Erosion und Verdichtung gegebenen Belastungsgrades und der möglichen Belastbarkeit landwirtschaftlicher Boden mit Schadstoffen sind laufend Zustandskontrollen zu veranlassen.

(2) Zu diesem Zweck ist unter Berücksichtigung der bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete ein Netz ständiger Untersuchungsstandorte einzurichten. Der Beurteilung der bodenkundlichen Verhältnisse sind die Ergebnisse der Österreichischen Bodenkartierung zugrundezulegen. Weiters ist bei der Festlegung der Untersuchungsstandorte auch auf die ortsübliche Bewirtschaftung Bedacht zu nehmen.

## § 2 {#par_2}

(1) Die landwirtschaftlichen Böden in Steiermark sind gemäß der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage in Untersuchungsregionen einzuteiIen. In jeder Untersuchungsregion sind mindestens 10 Standorte einzurichten. Dabei sind die regional vorherrschenden 2 Bodentypen mit zumindest je 3 Untersuchungsstandorten zu berücksichtigen.

(2) Von jedem Untersuchungsstandort sind 2 Jahre hindurch Proben zu ziehen. Im ersten Jahr ist ein Bodenprofil aufzunehmen, wobei die Bodenproben von 3 verschiedenen Bodenhorizonten zu entnehmen sind. Im zweiten Jahr ist die Probe zumindest aus dem Oberboden zu ziehen.

(3) Der Zustand des Bodens der Untersuchungsstandorte ist nach der Zustandserhebung gemäß Abs. 2 durch Wiederholungsuntersuchungen zu kontrollieren. Die Wiederholungsuntersuchungen haben zumindest jene Untersuchungsparameter gemäß § 5 zu umfassen, welche eine steigende Tendenz aufweisen oder sehr nahe an den Bodengrenzwerten gemäß § 3 Abs. 2 der Klärschlammverordnung, LGBI. Nr. 89/1987, liegen.

## § 3 {#par_3}

Die gemäß § 2 Abs. 3, 4 und 5 des Steiermärkischen landwirtschaftlichen Bodenschutzgesetzes erforderlichen Pflanzenproben sind vor der Ernte zu ziehen. Sie haben Proben von 3 typischen Kulturgattungen der Untersuchungsregion zu umfassen. Bei Grünland sind zumindest 2 Schnitte zu nehmen; die Proben haben in Art und Menge der Pflanzen die gleiche Zusammensetzung aufzuweisen.

## § 4 {#par_4}

(1) Die genaue Festlegung der Untersuchungsstandorte in den Untersuchungsregionen hat ein beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzurichtender Koordinationsausschuß, bestehend aus je einem Vertreter der Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, Außenstelle Graz, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, der für die Land- und Forstwirtschaft zuständigen Rechtsabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, der Fachabteilung für das Forstwesen, der für allgemeine technische Angelegenheiten zuständigen Fachabteilung der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion und einem Vertreter der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt als Vorsitzenden vorzunehmen. Die Bestellung der Mitglieder des Koordinationsausschusses erfolgt durch die Steiermärkische Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren.

(2) Die Sitzungen des Koordinationsausschusses werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Sie sind nicht öffentlich. Die Geschäftsführung obliegt der Landwirtschaftlich-chemischen Landes-Versuchs- und Untersuchungsanstalt.

(3) Die Mitglieder des Koordinationsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf die den Landesbeamten der Dienstklasse VII zustehenden Reisegebühren.

(4) Der Koordinationsausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(5) Der Koordinationsausschuß hat die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln.

## § 5 {#par_5}

(1) Bei Bodenprobcn sind folgende Parameter zu untersuchen:

pflanzenverfügbares Phosphat, pflanzenverfügbares Kalium, pflanzenverfügbares Magnesium in mg je 100 g Feinboden

pH-Wert

Karbonate (in Prozenten)

Humus (in Prozenten)

Korngrößenverteilung (in Prozenten; im ersten Untersuchungsjahr)

austauschbare Kationen in mg je 100 g Feinboden (Kalzium, Magnesium, Kalium, Natrium)

Spurenelemente in mg je 1000 g Feinboden:

Azetat-Auszug: Bor

EDTA-Auszug: Kupfer, Zink, Mangan, Eisen

zusätzlich Königswasseraufschluß: Kupfer und Zink

Schwermetalle und Schadstoffe in mg je 1000 g Trockensubstanz:

Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (wasserlöslich)

organische Schadstoffe:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,

chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen

zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau Triazinherbizidrückstände

(2) Bei Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.

(3) Bei Pflanzenproben sind folgende Parameter zu untersuchen:

Spurenelemente in mg je 1000 g Trockensubstanz:

Zink und Kupfer

Schwermetalle und Schadstoffe in mg pro 1000 g Trockensubstanz:

Blei, Chrom, Nickel, Kobalt, Cadmium, Molybdän, Quecksilber, Arsen, Fluor (gesamt)

organische Schadstoffe:

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, Hexachlorbenzol,

chlorierte Kohlenwasserstoffe, an Hand von ausgesuchten Leitsubstanzen

zusätzlich bei Standorten mit überwiegendem Maisanbau

Triazinherbizidrückstände bei Silomais

Bei Pflanzenproben von Standorten, deren Böden mit Müllkompost versetzt oder mit Klärschlamm aus Anlagen von über 30.000 Einwohnergleichwerten beschlammt wurden, ist zusätzlich auf polychlorierte Biphenyle zu untersuchen.

## § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.

## Anl. 1 V. {#prov_anl_1}

Ennstal:

Moorböden

Auböden

Kalkböden

Braunerdeboden

Mur-Mürz-Furche:

II. 1. Mur:

Auböden an der Mur

Braunerden (Murterrassen)

Braunerden auf Schiefergesteinen

II. 2. Mürz:

Auböden an der Mürz

Braunerden in der Niederung

Braunerden auf Schiefergesteinen

Inneralpine Gebiete:

Veitsch

Palten- und Liesingtal

Breitenau

Neumarkt

Murtal (Frohnleiten bis Staatsgrenze):

Graue Auböden

Braune Auböden

Braunerden auf Terrassen

Pseudogleye

Steirischer Randgebirgszug (Raum Soboth bis Wechselgebiet):

V. 1. Weststeirisches Becken:

Auböden

leichte Gleyböden

schwere Gleyböden

Pseudogleye – Quartär

Pseudogleye – Tertiär

Braunerden – Tertiär

kalkige Braunerden – leicht

kalkige Braunerden – schwer

kalkfreie Braunerden – leicht

kalkfreie Braunerden – schwer

Braunerden auf Tonen

Braunerden auf Schiefergesteinen

Braunlehme auf Kalk

V. 2. Oststeirisches Becken:

Auböden

mittelschwere Gleyböden

schwere Gleyböden

Pseudogleye – Quartär

Pseudogleye – Tertiär

kalkfreie Braunerden – leicht

kalkfreie Braunerden – schwer

Braunerden auf Schiefergesteinen

Braunlehm auf Kalk