# Berufsjägerprüfungsgesetz

Berufsjägerprüfungsgesetz – BJPG

Stammfassung: LGBl. Nr. 17/1998 (WV)

Im RIS seit

08.02.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.

(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

08.02.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Im RIS seit

09.02.2014

## § 3 Prüfungskommission {#par_3}

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

## § 4 Prüfungsstoff {#par_4}

Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

08.02.2014

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).

(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger Ausbildungsordnung zu regeln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, (seit LGBl. Nr. 97/2020 Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz – StBRG)

Im RIS seit

09.02.2014

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.

(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

08.02.2014

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

28.08.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Die Änderung der §§ 1 und 2, die Einfügung des § 5a und der Überschriften zu den §§ 3, 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

Im RIS seit

09.02.2014