# Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971

Gesetz vom 16. Februar 1971 über die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen (Steiermärkisches Gemeindewasserleitungsgesetz 1971)

Stammfassung: LGBl. Nr. 42/1971 (VII. GPStLT EZ 172)

Im RIS seit

09.02.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Ausführungsbestimmungen zu § 36 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl, Nr. 185/1993.

(1) In jeder Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, haben, unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, die Eigentümer jener Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, auf eigene Kosten in diesen Gebäuden eine Wasserleitung (Hausleitung) herzustellen und dauernd in gesundheitlich einwandfreiem Zustand zu erhalten sowie das notwendige Trink und Nutzwasser ausschließlich aus der öffentlichen Wasserleitung zu beziehen, wenn der Gemeinderat dies beschließt und eine Wasserleitungsordnung (§ 9) aufstellt.

(2) Als Gebäude, die mit Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung versorgt werden können, also im Verpflichtungsbereich nach Abs. 1 liegen, sind jene zu betrachten, bei denen die kürzeste Verbindung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung nicht mehr als 150 m mißt.

(3) Im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung haben die Gemeinden die Versorgungsleitung und die Anschlußleitung herzustellen sowie das notwendige Trink und Nutzwasser zu liefern. Die Eigentümer sind berechtigt, das ganze in ihren Gebäuden benötigte Trink und Nutzwasser der öffentlichen Wasserleitung zu entnehmen, soweit nicht im Hinblick auf die nicht zureichende Wassermenge, sei es allgemein durch die Wasserleitungsordnung oder von Fall zu Fall durch Gemeinderatsbeschluß, eine Beschränkung des Wasserverbrauches auf bestimmte Verbrauchszwecke oder bestimmte Wassermengen angeordnet wird.

(4) Die Eigentümer der im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung gelegenen Gebäude haben die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke durch die Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu den ihnen gehörenden Gebäuden unentgeltlich zu gestatten. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung entfällt oder wird entsprechend abgeändert, wenn die Eigentümer der Gebäude im Wege eines Übereinkommens mit der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung oder nur eines von beiden übernehmen.

(5) Die Gemeinde kann im Wege einer Vereinbarung Eigentümern von Gebäuden und Liegenschaften, die außerhalb der im Abs. 2 angeführten Entfernung von der öffentlichen Wasserleitung liegen, gestatten, die Anschlußleitung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung herzustellen und das Wasser daraus zu beziehen, wenn dadurch die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Hausleitungen müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so hergestellt und instandgehalten werden, daß sie den Anforderungen der Sicherheit, der Hygiene, der Beschaffenheit des Wassers sowie den örtlichen Boden und Druckverhältnissen entsprechen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist jedenfalls durch den Nachweis der Anwendung der ÖNormen im Sinne des Normengesetzes, BGBl. Nr. 64/1954, erbracht. Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Hausleitungen ist vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Gemeinde zur Kenntnis genommen, wenn nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die Arbeiten untersagt oder Vorschreibungen erlassen werden.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995

Im RIS seit

09.02.2014

## § 2 {#par_2}

(1) Die im § 1 festgelegte Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung und zum Bezug des Wassers aus derselben betrifft die bereits bestehenden, im Verpflichtungsbereich gelegenen Gebäude nur dann, wenn das Wasser der für diese Gebäude schon vorhandenen privaten Wasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen, Wasserleitungen) zu menschlichem Gebrauch und Genuß nicht vollkommen geeignet ist oder nicht in genügender Menge zur Verfügung steht. Wenn eine bestehende private Wasserversorgungsanlage im Laufe der Zeit in einer dieser Hinsichten mangelhaft wird und wenn der Mangel in einer von der Gemeinde zu setzenden, angemessenen Frist nicht behoben wird, sind die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude der öffentlichen Wasserleitung anzuschließen. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaftliche Anlagen sowie Anlagen von öffentlichen Eisenbahnen im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sind von der Verpflichtung zum Anschluß an dieselbe hinsichtlich des Bezuges des Nutzwassers für Betriebszwecke insoweit ausgenommen, als ihre bisherige private Nutzwasserversorgung ohne Gefährdung gesundheitlicher, feuerpolizeilicher und sonstiger öffentlicher Interessen belassen werden kann. Private Hausbrunnen in dicht besiedelten Orten befreien in keinem Fall von der im § 1 festgelegten Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung hinsichtlich des Wasserbezuges zu menschlichem Gebrauch und Genuß.

(2) Eine zum menschlichen Genuß und Gebrauch vollkommen genügende Menge Wassers ist dann als vorhanden anzunehmen, wenn nach Abzug der für landwirtschaftliche, industrielle oder gewerbliche Zwecke erforderlichen Wassermengen unter gewöhnlichen Verhältnissen jederzeit täglich mindestens 100 Liter für jeden Hausbewohner und 30 Liter für jede zwar nicht im Hause wohnende, aber im Hause beschäftigte Person bezogen werden können.

(3) Die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Wasserleitung entfällt, wenn der Anschluß aus technischen Gründen (Wasserlauf, Rutschterrain, Höhenlage u. dgl.) überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden könnte. Im letzteren Fall darf die Anschlußleitung nur im Wege einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer des in Betracht kommenden Gebäudes hergestellt werden. Diese Vereinbarung hat auch die Frage zu regeln, wer die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Anschlußleitung zu tragen hat.

(4) Die Wasserleitungsordnung hat die Bestimmung zu enthalten, daß Befreiungsansprüche im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer Frist, die nicht weniger als 6 Monate betragen darf, beim Gemeindeamt anzumelden sind, widrigenfalls die Ansprüche erloschen sind. Von der Entstehung der Anschlußpflicht ist der Verpflichtete nachweislich zu verständigen.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Gemeinden haben die von ihnen errichteten öffentlichen Wasserleitungen jedenfalls unmittelbar nach Elementarereignissen im Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage, wie Wolkenbrüche, Erdbeben, Erdrutschungen, Lawinen u. dgl., in technischer und sanitärer Beziehung einer Überprüfung unterziehen zu lassen.

(2) Die Gemeinden haben für den Verpflichtungsbereich der öffentlichen Wasserleitung den Eigentümern (§ 1 Abs. 1) die Weiterbenützung der bestehenden privaten Wasserversorgungsanlagen für Trinkwasserzwecke zu untersagen, wenn das daraus gewonnene Wasser für den menschlichen Genuß ungeeignet ist. Über Antrag des Eigentümers ist mit Bescheid auf Grundlage eines vorzulegenden Gutachtens festzustellen, ob und für welche Zwecke die Verwendung als Nutzwasser zulässig und für welche Zwecke unzulässig ist. Weiters ist die Anlegung neuer privater Wasserversorgungsanlagen für Trink und Nutzwasserzwecke im Verpflichtungsbereich zu untersagen, wenn dadurch der Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung verunmöglicht werden könnte.

(3) Bei Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden Dauer hat die Gemeinde eine Notversorgung mit einwandfreiem Wasser zu bewirken.

Anm.: in der Fassung, LGBl. Nr. 82/1995

Im RIS seit

08.02.2014

## § 4 {#par_4}

Die Gemeinden können auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen den Eigentümern bestehender Gebäude, wenn es deren wirtschaftliche Lage erfordert, auf Ansuchen die nachweisbar durch den Anschluß ihrer Gebäude an die öffentliche Wasserleitung erwachsenden Kosten gegen angemessene Verzinsung vorschießen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des FinanzVerfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses für die Herstellung der Anschlußleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung eine einmalige Abgabe bis zur Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlußleitung zu erheben (Anschlußgebühr).

(2) Das Recht zur Erhebung der Anschlußgebühren nach Abs. 1 und des Wasserleitungsbeitrages auf Grund des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1962, läßt das bundesgesetzlich eingeräumte Recht der Gemeinden auf Ausschreibung von Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) und Wasserzählergebühren unberührt.

(3) Gegenstand der Anschlußgebühr nach Abs. 1 sind die an die öffentliche Wasserleitung auf Grund des § 1 anschlußpflichtigen Gebäude und die auf Antrag freiwillig anzuschließenden Liegenschaften.

(4) Abgabepflichtig ist der Liegenschaftseigentümer. Ist dieser mit dem Gebäudeeigentümer nicht identisch, so ist der Eigentümer des Gebäudes abgabepflichtig.

(5) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 entsteht mit der Fertigstellung der Anschlußleitung.

(6) Sofern die Wassergebührenordnung der Gemeinde nicht anderes bestimmt, entsteht die Gebührenpflicht für den Wasserzins und die Benutzung des Wasserzählers mit dem Anschluß an die öffentliche Wasserleitung.

(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind nach der Wassergebührenordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzten Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühren sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024

Im RIS seit

01.07.2024

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Gemeinden, die Wasserverbrauchsgebühren ausgeschrieben haben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m3 Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Gebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hiefür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenfestsetzungen (Zahlungsaufforderungen) erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Gemeinde gegenüber zugestimmt haben.

(4) Gemeinden dürfen von den Gebührenpflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2023

Im RIS seit

18.04.2023

## § 6 {#par_6}

Zur Ausschreibung der Anschluß, Wasserverbrauchs und Wasserzählergebühren hat die Gemeinde eine Gebührenordnung zu erlassen.

## § 7 {#par_7}

(1) Die Gemeinden sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Wasserleitungsordnung durch ihre Organe zu überwachen, die zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Dritten gegenüber verpflichtet sind. Diese Organe haben Zutritt zu den Hausleitungen und Meßapparaten unter Beiziehung des Eigentümers oder einer erwachsenen Person aus dem Haushalt des Eigentümers.

(2) Die Gemeinden sind berechtigt, an den Verbrauchsstellen Wasserzähler auf ihre Kosten aufzustellen. Die Erhaltung der Wasserzähler obliegt den Gemeinden. Die Wasserleitungsordnung hat die näheren Bestimmungen über Wasserzähler zu enthalten.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Anschlußgebühren, der Wasserzins und die Wasserzählergebühren schuldhafterweise verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt werden, sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 727,–, jedoch höchstens bis zum Dreifachen des Betrages, um den die Gebühren verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurden, zu bestrafen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 4 erster Satz und 6 erster Satz, des § 2 Abs. 1, des § 3 Abs. 2 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen.

(3) Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 und 2 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden. Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002

Wurde am 17.01.2002 rückwirkend mit 1.1.2002 in Kraft gesetzt (vgl. § 13); bis 17.01.2002 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

09.02.2014

## § 9 {#par_9}

(1) Zur näheren Durchführung dieses Gesetzes haben die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die Wasserversorgungsverhältnisse Wasserleitungsordnungen zu erlassen, die insbesondere zu enthalten haben:

(2) Die Wasserleitungsordnungen der Gemeinden bedürfen, soweit sie sich auf die Ausführungsbestimmungen des Abschnittes I beziehen, des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

## § 10 {#par_10}

Eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, kann auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink und Nutzwasser übernehmen.

## § 11 {#par_11}

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

## § 11b Im RIS seit {#par_11b}

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2023

Im RIS seit

18.04.2023

## § 11c Im RIS seit {#par_11c}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 12 {#par_12}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig verlieren die Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Februar 1947, LGBl. Nr. 8, und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1970, ihre Geltung.

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Neufassung der Überschrift des Abschnittes I, des § 1 Abs. 1, des § 3 Abs. 2 und des § 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 82/1995 ist am 1. Dezember 1995 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 8 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 tritt § 5 Abs. 2 und 7 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten § 5a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2023, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2024 tritt § 5 Abs. 7 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 27/2023, LGBl. Nr. 61/2024

Im RIS seit

01.07.2024