# Schlagfigur des behördlichen Waldhammers

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. April 1963 über den behördlichen Waldhammer

Stammfassung: LGBl. Nr. 146/1963

> Auf Grund des § 79 Abs. 8 des ForstrechtsBereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Bei jeder behördlichen Auszeige im Walde und jeder behördlichen Markierung von Holz ist ein für das Land Steiermark einheitlicher Waldhammer zu verwenden.

## § 2 {#par_2}

Die Schlagfigur des behördlichen Waldhammers hat die stilisierte Umrißform des Steirischen Landeswappens (Anlage).

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

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