# Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1993

> Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. F. der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989, 41/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird verordnet:

## § 1 Aufgaben {#par_1}

(1) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft ist ein Leitbild für die Planung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Luftgüte sowie für den Ausbau der Luftgüteüberwachung in allen Teilen der Steiermark.

(2) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Anlagen 1, 2 und 3.

(3) Aufgabe dieses Entwicklungsprogramms ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele.

## § 2 Grundsätze und Ziele {#par_2}

(1) Grundsätze dieses Entwicklungsprogramms sind:

(2) Besondere Ziele dieses Entwicklungsprogramms sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011

## § 3 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele {#par_3}

(1) Ausweisung von Vorranggebieten zur lufthygienischen Sanierung:

(2) Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich der Raumheizung und Warmwasserbereitung:

(3) Raumplanerische Maßnahmen:

(4) Maßnahmen im Bereich der Luftgüteüberwachung:

(5) Empfehlungen zur Emissionsminderung für den Bereich Kraftwerke, Industrie und Gewerbe

(6) Empfehlungen zur Emissionsminderung im Verkehrsbereich

(7) Öffentlichkeitsarbeit

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

## § 5 Inkrafttreten von Novellen {#par_5}

Die Änderungen des § 2 Abs. 1 und 2, sowie des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2011, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2011

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

## Anl. 3 Anlage 3 {#prov_anl_3}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)