# Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980

Stammfassung: LGBl. Nr. 3/1986

> Auf Grund des § 10 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 17, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist darauf zu achten, daß alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, daß sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.

## § 2 {#par_2}

Gemäß den, Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:

## § 3 {#par_3}

Bei Gebäuden, die gemäß § 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: