# Ermächtigung an Versicherungsunternehmen zur Einrichtung von Zulassungsstellen

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1999, mit der im Bundesland Steiermark Behörden bestimmt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherungsunternehmen ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben

Stammfassung: LGBl. Nr. 96/1999

> Gemäß § 40 a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Inneres verordnet:

## § 1 Behörden {#par_1}

Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59 Abs. 1 KFG 1967) anbieten, können im örtlichen Wirkungsbereich sämtlicher steirischer Bezirkshauptmannschaften sowie der Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Graz und Landespolizeidirektion Steiermark als Sicherheitsbehörde erster Instanz für das Gebiet der Stadtgemeinde Leobenermächtigt werden, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013

## § 2 Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung {#par_2}

Der frühestmögliche Wirksamkeitsbeginn der Ermächtigung wird wie folgt festgelegt:

## § 3 Öffnungszeiten {#par_3}

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen an Werktagen, ausgenommen am 24. und 31. Dezember, mindestens zu folgenden Zeiten geöffnet sein:

Montag bis Donnerstag

von 8 bis 12 Uhr

Freitag

von 8 bis 13 Uhr

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

## § 5 Inkrafttreten von Novellen {#par_5}

Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Mai 2013, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2013