# Verhinderung von Schädigungen von Naturhöhlen, Verordnung

Beachte

Diese Verordnung gilt seit 1.1.1975 als Verordnung der Landesregierung (siehe B-VG-Novelle BGBl. Nr. 444/1974).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, betreffend die Verhinderung von Schädigungen der unter Artikel II, § 1, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmale, die für den allgemeinen Besuch erschlossen sind, sowie betreffend den Befähigungsnachweis des Aufsichtspersonales, in dessen Begleitung der Besuch solcher Naturdenkmale erfolgen darf.

Stammfassung: BGBl. Nr. 67/1929

> Auf Grund des Artikels II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, zum Schutze von Naturhöhlen (Naturhöhlengesetz), wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Für jedes unter Artikel II, § 8, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, fallenden Naturdenkmal ist von dem Unternehmer eine Betriebsordnung aufzustellen, die die Art und Weise der Durchführung des Besuches und der Besichtigung des Naturdenkmales regelt.

## § 2 {#par_2}

(1) Naturdenkmale im Sinne des § 1 sind dann für den allgemeinen Besuch als erschlossen anzusehen, wenn

(2) Unternehmer im Sinne des § 1 ist, wer die im § 2, Absatz 1, bezeichneten Anlagen errichtet, Veränderungen vorgenommen oder die allgemeinen Anordnungen getroffen, insbesondere den Auftrag zur Einhebung der Eintrittsgelder gegeben hat.

## § 3 {#par_3}

Die Betriebsordnung unterliegt der Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

## § 4 {#par_4}

Die Betriebsordnung hat unter anderem zu enthalten:

## § 5 {#par_5}

Der Besuch eines unter § 1 fallenden Naturdenkmales ist nur in Begleitung entsprechender Aufsichtspersonen (Höhlenführer) gestattet.

## § 6 {#par_6}

Die Feststellung der Eignung zum Höhlenführer erfolgt durch eine Prüfung.

## § 7 {#par_7}

(1) Die Prüfung erfolgt durch eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellte Prüfungskommission, die aus einem Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, einem Fachmanne auf dem Gebiete der praktischen und theoretischen Höhlenkunde und einem Arzte als Prüfungskommissären besteht.

(2) Die Prüfung findet jährlich einmal an einem von der Prüfungskommission rechtzeitig bekanntzugebenden Tage und Orte statt.

## § 8 {#par_8}

Die Zulassung zur Prüfung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

(2) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch Bewerber, welche das 24.Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Absatz 1, P.1), zur Prüfung zulassen.

Anm.: in der Fassung BGBl. Nr. 139/1929

## § 9 {#par_9}

(1) Die vorschriftsmäßig gestempelten Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind spätestens bis zum 1.April eines jeden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einzureichen.

(2) Jeder Bewerber hat seinem Gesuche beizulegen:

## § 10 {#par_10}

Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt das Organ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft; es leitet den gesamten Prüfungsakt und hat das Recht, aus allen Prüfungsgegenständen Fragen zu stellen. Bei Stimmenungleichheit über die Klassifikation gibt seine Stimme den Ausschlag.

## § 11 {#par_11}

Prüfungsgegenstände sind:

## § 12 {#par_12}

Die Klassifikation erfolgt in nichtöffentlicher Beratung der Prüfungskommission auf „geeignet“ oder „ungeeignet“.

## § 13 Befähigungsnachweis. {#par_13}

(1) Bewerbern, die die Prüfung mit Erfolg bestanden haben, ist von der Prüfungskommission ein Befähigungsnachweis folgenden Inhaltes auszustellen:

Die Prüfungskommission des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft bestätigt hiemit, daß Herr (Frau) .................................... sich am .................................... in ................................. der Höhlenführerprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, B.G.Bl.Nr. 67, unterzogen hat und für die Führung von Personen in Höhlen und anderen Karsterscheinungen

geeignet

befunden wurde.

.........................., am ..............................

.........................................................

(Unterschrift der Prüfungskommission)

Amtsstampiglie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Der Befähigungsnachweis unterliegt der Stempelgebühr von 1 S 50 g (Tarif Post 116, lit.a, oa, des allgemeinen Gebührentarifes 1925, B.G.Bl.Nr. 208).

## § 14 {#par_14}

(1) Der Befähigungsnachweis kann vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft entzogen werden, wenn nicht mehr alle der im § 8 aufgezählten Voraussetzungen vorhanden sind.

(2) Solange der Führer den Befähigungsnachweis besitzt, hat er das Recht zum Tragen des vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu schaffenden Abzeichens für Höhlenführer.

(3) Das Höhlenführerabzeichen wird vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Befähigungsnachweises und gegen Erlag der Gestehungskosten ausgefolgt.

## § 15 {#par_15}

Das unbefugte Tragen des Höhlenführerabzeichens ist untersagt und wird daher nach § 15 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1928, B.G.Bl.Nr. 169, bestraft.

## § 16 {#par_16}

Durch diese Verordnung werden die gewerbebehördlichen Vorschriften nicht berührt.