# Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage im Raume Feldbach

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Mai 1968 zum Schutze und zur Sicherung des Grundwassers und des Mineralwasservorkommens im Raume Feldbach

Stammfassung: LGBl. Nr. 131/1968

> Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen für die Stadtgemeinde Feldbach und zur Sicherung des künftigen Trink und Nutzwasserbedarfes im Raume Feldbach sowie zum Schutze der Mineralwasservorkommen im Raume Feldbach wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das die Gemeinden Feldbach, GniebingWeißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau erfaßt.

## § 2 {#par_2}

## § 3 {#par_3}

Im Schongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

## § 4 {#par_4}

Der Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich vom Verursacher oder Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betreffenden Grundstückes anzuzeigen:

## § 5 {#par_5}

(1) Alle im § 2 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf das Blatt 192 (Ausgabe 1956) der Österreichischen Karte 1 : 25.000.

(2) Die im § 2 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amte der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserbuch), bei der Bezirkshauptmannschaft Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Feldbach, GniebingWeißenbach, Kornberg bei Riegersburg, Mühldorf bei Feldbach, Leitersdorf im Raabtal und Raabau aufliegen.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

(Anm: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)