# Verbot des Auffahrens auf Standplätze in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1985 über das Verbot des Auffahrens auf Standplätzen in Graz mit auswärtigen Taxifahrzeugen

Stammfassung: GZ. Nr. 449/1985

> Auf Grund des § 10 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrs Gesetz, BGBl. Nr. 85/1952, i. d. 1. F. d. G. BGBl. Nr. 486/ 1981 und der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982, wird nach Durchführung des Anhörungsverfahrens verordnet:

## § 1 {#par_1}

Das Auffahren auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO. 1960) in Graz mit Taxifahrzeugen, die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb von Graz eingesetzt werden, ist verboten.

## § 2 {#par_2}

Übertretungen dieses Verbotes werden gemäß § 14 Abs. 1 Z 7 GelegenheitsverkehrsGesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

## § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt zwei Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.