# Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)

Stammfassung: LGBl. Nr. 2/2012

> Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:

Im RIS seit

10.02.2014

## § 1 Zielbestimmung {#par_1}

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

## § 2 Sanierungsgebiete {#par_2}

(1) Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) werden nachfolgende Gebiete ausgewiesen:

Politische Bezirke

Gemeinde

Stadt Graz

Graz

Graz-Umgebung

Feldkirchen bei Graz

Gössendorf

Hart bei Graz

Hausmannstätten

Raaba-Grambach

Seiersberg-Pirka

Politischer Bezirk

Gemeinde

KG

Deutschlandsberg

Deutschlandsberg

Deutschlandsberg

Blumau

Bergegg

Furth

Gams

Gersdorf

Hohenfeld

Mitteregg

Müllegg

Niedergams

Vochera am Wienberg

Wildbachdorf

Wildbach

Hinterleiten

Oberlaufenegg

Bösenbach

Sulz

Hörbring

Burgegg

Leibenfeld

Warnblick

Unterlaufenegg

Eibiswald

Aibl

Aichberg

Bischofegg

Eibiswald

Feisternitz

Haselbach

Hörmsdorf

Sterglegg

Pitschgau

Frauental an der Laßnitz

alle

Groß St. Florian

alle

Lannach

alle

Pölfing-Brunn

alle

Preding

alle

St. Josef (Weststeiermark)

alle

St. Martin im Sulmtal

alle

St. Peter im Sulmtal

alle

Schwanberg

Kresbach

Neuberg

Hollenegg

Hohlbach

Mainsdorf

Aichegg

Rettenbach-Hollenegg

Trag

Schwanberg

Stainz

Rossegg

Pichling

Gamsgebirg

Neurath

Stainz

Stallhof

Ettendorf

Graggerer

Mettersdorf

Wetzelsdorf

Grafendorf

Neudorf

Lasselsdorf

Hebersdorf

Rassach

Graschuh

Kothvogl

Wettmannstätten

alle

Wies

Limberg

Wies

Mitterlimberg

Buchegg

Etzendorf

Gaißeregg

Aug

Altenmarkt

Vordersdorf

Graz-Umgebung

Deutschfeistritz

Deutschfeistritz

Kleinstübing

Dobl-Zwaring

alle

Eggersdorf bei Graz

alle

Fernitz-Mellach

alle

Gratkorn

alle

Gratwein-Straßengel

Gratwein

Judendorf-Straßengel

Haselsdorf-Tobelbad

alle

Hitzendorf

Berndorf

Hitzendorf

Pirka-Söding

Mayersdorf

Mantscha

Attendorf

Schadendorfberg

Kainbach bei Graz

alle

Kalsdorf bei Graz

alle

Kumberg

alle

Laßnitzhöhe

alle

Lieboch

alle

Nestelbach bei Graz

alle

Peggau

alle

St. Marein bei Graz

alle

Stattegg

alle

Thal

alle

Unterpremstätten-Zettling

alle

Vasoldsberg

alle

Weinitzen

alle

Werndorf

alle

Wundschuh

alle

Hartberg-Fürstenfeld

Bad Blumau

alle

Bad Waltersdorf

alle

Buch-St. Magdalena

alle

Burgau

alle

Dechantskirchen

Dechantskirchen

Schlag

Kroisbach

Ebersdorf

alle

Feistritztal

Blaindorf

Kaibing

Hirnsdorf

Hofing

St. Johann bei Herberstein

Friedberg

Ehrenschachen

Friedberg

Fürstenfeld

alle

Grafendorf bei Hartberg

Erdwegen

Gräflerviertl

Grafendorf

Seibersdorf

Obersafen

Greinbach

Penzendorf

Wolfgrub

Großsteinbach

alle

Großwilfersdorf

alle

Hartberg

alle

Hartberg-Umgebung

alle

Hartl

alle

Ilz

alle

Kaindorf

alle

Lafnitz

alle

Loipersdorf bei Fürstenfeld

alle

Neudau

alle

Ottendorf an der Rittschein

alle

Pinggau

Haideggendorf

Pinggau

Sinnersdorf

Pöllau

Pöllau

Hinteregg

Winzendorf

Schönau

Rohr bei Hartberg

alle

Rohrbach an der Lafnitz

Rohrbach-Schlag

Rohrbach an der Lafnitz

St. Johann in der Haide

alle

Söchau

alle

Stubenberg

Buchberg

Stubenberg

Vockenberg

Zeil-Stubenberg

Leibnitz

Oberhaag

Hardegg

Kitzelsdorf

Krast

Obergreith

Oberhaag

alle anderen Gemeinden im Bezirk Leibnitz

alle

Südoststeiermark

alle Gemeinden

alle

Voitsberg

Bärnbach

Bärnbach

Hochtregist

Köflach

Gradenberg

Piber

Köflach

Pichling bei Köflach

Puchbach

Krottendorf-Gaisfeld

alle

Ligist

Ligist

Steinberg

Unterwald

Grabenwarth

Mooskirchen

alle

Rosental an der Kainach

alle

Söding- St. Johann

alle

Stallhofen

Aichegg

Kalchberg

Muggauberg

Stallhofen

Voitsberg

alle

Weiz

Albersdorf-Prebuch

alle

Anger

Anger

Viertelfeistritz

Oberfeistritz

Gersdorf an der Feistritz

alle

Gleisdorf

alle

Gutenberg-Stenzengreith

Kleinsemmering

Markt Hartmannsdorf

alle

Hofstätten an der Raab

alle

Ilztal

alle

Ludersdorf-Wilfersdorf

alle

Mitterdorf an der Raab

alle

Mortantsch

Göttelsberg

Hafning

Leska

Mortantsch

Steinberg

Naas

Affenthal

Birchbaum

Naas

Pischelsdorf am Kulm

alle

Puch bei Weiz

Elz

Harl

Klettendorf

Perndorf

Puch

Sinabelkirchen

alle

St. Margarethen an der Raab

alle

St. Ruprecht an der Raab

alle

Thannhausen

Landscha

Oberdorf bei Thannhausen

Oberfladnitz

Peesen

Raas

Trennstein

Weiz

alle

(2) Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ nach Abs. 1 Z 1 und jene Autobahnkorridore die gemäß § 2 Z 2 der VBA-Verordnung IG-L Steiermark, LGBl. Nr. 87/2011 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegt sind, werden als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L für den Luftschafstoff NO2 ausgewiesen.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 134/2016

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2018 ganzjährig ein Fahrverbot für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge, die in die Fahrzeuggruppen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2017, fallen, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen gem. § 2 Abs. 1 Z 21 und Spezialkraftwagen gem. § 2 Abs. 1 Z 22a KFG, und deren jeweiligen Abgaswerte gemäß § 1d KDV, BGBl. Nr. 399/1967, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2017, schlechter Euro 3 sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016, LGBl. Nr. 11/2018

Im RIS seit

02.02.2018

## § 4 Mindestemissionsstandards für Taxis {#par_4}

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.

(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.

(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.

## § 4a Aufbringung von Streumitteln im Rahmen des Winterdienstes {#par_4a}

(1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen in den Sanierungsgebieten gemäß § 2 nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindenden oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte (mindestens LA25) sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, quarzhaltigen abstumpfenden Streumitteln und Recyclingmaterial wie Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.

(2) Die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen in den Sanierungsgebieten sind von den aufgebrachten abstumpfenden Streumitteln zu reinigen, sobald sie unter Beachtung der aktuellen und prognostizierten Witterungsverhältnisse nicht mehr für die Verkehrssicherheit erforderlich sind.

(3) Die Reinigung von für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen hat im Ortsgebiet unter Befeuchtung zu erfolgen, um die Staubentwicklung soweit wie möglich zu verhindern.

(4) Die Reinigungspflicht im Sinne des Abs. 3 entfällt, solange widrige Witterungsverhältnisse eine Befeuchtung der öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der Reinigung aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zulassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

## § 4b Verwendungsbeschränkung von „Heizöl leicht“ in ortsfesten Anlagen {#par_4b}

(1) Ortsfeste Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1 des Immissionsschutzgesetzes–Luft, die in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 liegen und mit „Heizöl leicht“ betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff (zB. „Heizöl extra leicht“, Erdgas oder Flüssiggas) betrieben werden.

(2) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Anlagen ist Abs. 1 nur anzuwenden, wenn:

(3) Drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist der Betrieb von allen Anlagen im Sinne des Abs. 2 Z 2 mit „Heizöl leicht“ untersagt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012

## § 4c Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern {#par_4c}

Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 100/2016

## § 5 Maßnahmen für die Landwirtschaft {#par_5}

(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.

(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.

(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.

## § 6 Gülleanlagen {#par_6}

(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.

(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.

(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.

## § 6a EU-Recht {#par_6a}

(1) Die Bestimmungen des § 4a (Notifikationsnummer 2012/134/A) und § 4b (Notifikationsnummer 2012/135/A) dieser Verordnung wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.

(2) Die Bestimmung des § 4c (Notifikationsnummer 2012/0395/A) dieser Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG, notifiziert.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Änderung des § 3 Abs. 4 Z 3 und die Einfügung des § 3 Abs. 4 Z 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2012 tritt mit 1. Mai 2012 in Kraft.

(2) Die Einfügung der §§ 4a, 4b und 6a durch die Novelle LGBl. Nr. 91/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2012, in Kraft.

(3) Die Einfügung des § 4c und die Anfügung des § 6a Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 110/2013 treten mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 116/2014 treten in Kraft:

(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 100/2016 treten in Kraft:

(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.

(7) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 tritt § 3 mit 1. Februar 2018 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/2012, LGBl. Nr. 91/2012, LGBl. Nr. 110/2013, LGBl. Nr. 116/2014, LGBl. Nr. 100/2016; LGBl. Nr. 134/2016, LGBl. Nr. 11/2018

Im RIS seit

02.02.2018

## § 8 Außerkrafttreten {#par_8}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung 2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.