# Vereinbarung Steiermark und Oberösterreich über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Vereinbarung der Länder Oberösterreich und Steiermark über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet

Stammfassung: LGBl. Nr. 87/1979

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel IV am 10. November 1979 in Kraft getreten.

> Auf Grund der Tatsache, daß das oberösterreichischsteiermärkische Grenzgebiet nach der bestehenden Siedlungs, Wirtschafts und Sozialstruktur sowie der natürlichen landschaftlichen Gliederung und Gestaltung Räume mit weitgehend einheitlichen Voraussetzungen für die Raumordnung umfaßt, dieses Gebiet durch starke Verflechtungen in verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere im Bereich des grenzüberschreitenden Durchzugsverkehrs (Ennstal, Pyhrnpaß, Pötschenpaß), der Siedlungsentwicklung, des Fremdenverkehrs, der Energieversorgung sowie des Arbeitsmarktes (Pendelwanderung) gekennzeichnet ist, die Länder Oberösterreich und Steiermark für ihren Anteil an diesem Gebiet regionale Entwicklungskonzepte erstellen werden, und in der Absicht, für dieses Gebiet auf Grund eines gemeinsam zu erstellenden Raumordnungsleitbildes einen möglichst zweckmäßigen und ökonomischen Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen und den Bestrebungen der Österreichischen Raumordnungskonferenz Rechnung zu tragen, schließen das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Josef Ratzenböck und das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann Dr. Friedrich Niederl zur Regelung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung in diesem Gebiet im Sinne des Art. 15 a BVG folgende

Im RIS seit

10.02.2014

## Art. 1 Artikel I {#art_1}

Das gemeinsame Grenzgebiet der Länder Oberösterreich und Steiermark im Sinne dieser Vereinbarung umfaßt:

## Art. 2 Artikel II {#art_2}

Im Interesse einer harmonischen und in den Zielsetzungen abgestimmten Entwicklung der Raumordnung im gemeinsamen Grenzgebiet (Art. 1) verpflichten sich die Vertragsparteien zur gegenseitigen Information über ihnen bekanntgewordene raumbedeutsame Entwicklungen, Planungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf den in das gemeinsame Grenzgebiet fallenden Teil des anderen Landes haben können, und streben Einvernehmen an.

## Art. 3 Artikel III {#art_3}

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen gemäß Artikel II sind auf Verlangen einer Vertragspartei zur Erarbeitung von Vorschlägen und Empfehlungen gemeinsam zu beraten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen an diesen gemeinsamen Vorschlägen und Empfehlungen zu orientieren und auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Planungsträger nach Möglichkeit Einfluß im Sinne solcher gemeinsamen Vorschläge und Empfehlungen zu nehmen.

## Art. 4 Artikel IV {#art_4}

Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach ihrer Unterfertigung durch die Vertragsparteien in Kraft.

## Art. 5 Artikel V {#art_5}

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf des Monats wirksam, an dem die Erklärung der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

## Art. 6 Artikel VI {#art_6}

Diese Vereinbarung wird in zweifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt. Eine Abschrift wird bei der Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.