# Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Salza

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23.März 1992 über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Salza

Stammfassung: GZ. Nr. 155/1992

> Auf Grund des § 16 Abs. 2 und 4 und des § 36 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird verordnet:

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Die Bestimmung gilt auf der Salza von der Preszenyklause bis zur Mündung in die Enns.

## § 2 Verbote {#par_2}

Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderbooten (Rafts), welche geeignet bzw. zugelassen sind, mehr als drei Personen zu befördern, ist verboten.

## § 3 Ausnahmen {#par_3}

Das Verbot des § 2 gilt nicht für

## § 4 Strafbestimmungen {#par_4}

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs.1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.