# Sportstättenschutzgesetz 1991

Gesetz vom 6. November 1990 über den Schutz von Sportstätten (Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz 1991)

Stammfassung: LGBl. Nr. 11/1991 (XI. GPStLT EZ 1156)

Im RIS seit

06.02.2014

## § 1 Begriffsbestimmung {#par_1}

Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Anlagen,

## § 2 Anwendungsbereich {#par_2}

(1) Dieses Gesetz findet auf alle Sportstätten, die bereits errichtet sind oder die künftig errichtet werden, Anwendung.

(2) Ausgenommen von der Anwendung sind jedoch Sportstätten, die

(3) Weiters sind von der Anwendung dieses Gesetzes ausgenommen:

## § 3 Schutz der Sportstätten {#par_3}

(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte oder die Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

(3) Die Gemeinde hat vor Erlassung des Bescheides ein Gutachten des Landessportrates (§ 12 Steiermärkisches Landessportgesetz, LGBl. Nr. 67/1988) einzuholen.

(4) Wurde eine Sportstätte ohne Bewilligung aufgelassen oder für andere Zwecke als solche des Sports verwendet, kann der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Auflassung oder der Änderung der Verwendung dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben. Wurde die Auflassung der Sportstätte oder ihre Verwendung für andere Zwecke als solche des Sports von einem Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen, so kann auch diesem die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorgeschrieben werden.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgende Angelegenheit ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

07.02.2014

## § 4a Im RIS seit {#par_4a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

29.08.2025

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1991 in Kraft.