# Grundwasserschongebiet zum Schutz der Heilquelle "Peter-Quelle" in Deutsch Goritz

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. November 1973 zum Schutze der Heilquelle „Peter Quelle“ in Deutsch Goritz (politischer Bezirk Radkersburg)

Stammfassung: LGBl. Nr. 145/1973

> Auf Grund der §§ 34 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Zum Schutze der Heilquelle „PeterQuelle“ in der Gemeinde Deutsch Goritz (politischer Bezirk Radkersburg) wird ein Grundwasserschongebiet bestimmt, das aus den Schutzzonen

## § 2 {#par_2}

Die Grenzen der Schutzzone I verlaufen wie folgt: Von der Gabelung der Landesstraßen 312 und 90, letzterer entlang auf eine Länge von 0,7 km Richtung Deutsch Goritz und sodann abzweigend nach Norden bis zur großen Bachschleife des alten Gnasbaches, dann von dieser abweichend genau nördlich zur Landesstraße Nr. 112, diese 110 m westlich der alten Gnasbachbrücke kreuzend, dann weiter am Rande des Talbodens bzw. linken Ufers des Gnasbaches bis zur Liegenschaft vlg. Bergschmidt, dort über die Brücke des GnasbachNebengerinnes und gerade in nordöstlicher Richtung den Hang hinauf zur Kote 243 (auf der Straße UnterspitzKrobathen), den hier nach Nordosten abzweigenden Weg entlang bis zu einer Wegkreuzung am Waldrand, dann durch den Wald nach Südosten hinab zum Bergfluß, entlang eines Weges nach Nordosten und über die Straße rechts des Poppendorferbaches in Oberspitz zur Landesstraßenbrücke über den Poppendorferbach, die bachabwärts dieser Brücke gegen Friesenberg abzweigende Fahrstraße entlang, sodann nach Süden bis zur Landesstraße 90, Kote 230 in Salsach und entlang der Landesstraße bis zum Ausgangspunkt der Kreuzung der Landesstraßen 90 und 312.

## § 3 {#par_3}

Die Grenzen der Schutzzone II verlaufen wie folgt:

## § 4 {#par_4}

(1) Die Schutzzone III besteht aus einem nördlichen und einem südlichen Teil.

(2) Die Grenzen des nördlichen Teiles verlaufen wie folgt: Von dem im § 3 beschriebenen nördlichsten Punkt der Schutzzone II auf der Wasserscheide zwischen Gnasbach und Poppendorferbachtal nördlich über die Koten 345 und 353 bis zur Landesstraße Nr. 100 im Teilstück von Kronnersdorf nach Nägelsdorf, folgt dann weiter nach Norden einem Weg, weiter über die Kote dem Höhenrücken entlang bis zum Augenweidkogel, Kote 379, von dort nach Südost bis zum Bildstock, am Nordende von Wassen am Berg, das Tal und die Landesstraße Nr. 112 beim südlichen Ortsende von Waasen in einem Bogen nach Ostsüdost querend bis auf einen Rücken von Sazian, Kote 382, und von dort geradlinig nach Südsüdost zum Straßenknoten in Straden (Landesstraße Nr. 97 und 113), sodann entlang der Ortsstraße von Straden an der Kirche südlich vorbei und dann südlich längs eines Weges, die Landesstraße Nr. 112 querend, immer den Wegen folgend über die Kote 319 bis zur Kote 332 nächst einem Kreuz und weiter nach Südsüdwest über Kote 326 entlang eines Weges in weiterer Folge zur Kote 323, weiters entlang der Nordgrenze der Schutzzone II.

(3) Die Grenze des südlichen Teiles der Schutzzone III verläuft wie folgt:

## § 5 Schutzzone III {#par_5}

In den in §§ 2, 3 und 4 beschriebenen Schutzzonen bedürfen neben nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen unter Einbeziehung der nach den §§ 9, 10, 31a, 32, 38, 40 und 41 des WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligungen noch nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Alle unter Z 1 bis 9 angeführten Maßnahmen mit Ausnahme Z 3, sofern Mittel verwendet werden, die von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zugelassen sind. Grabungen und Bohrungen nach Z 6 nur dann, wenn sie 4 m unter das Gelände reichen.

Grabungen und Bohrungen nach Z 6, wenn sie 10 m unter Gelände reichen, sowie alle unter Z 7 angeführten Maßnahmen.

## § 6 {#par_6}

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb der Schutzzonen I, II und III, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

## § 7 {#par_7}

(1) Strengere Vorschriften, die nach § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 oder auf Grund früherer Gesetze mit Bescheid zum Schutze von Heilquellen vorgeschrieben wurden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, desgleichen auch nicht auf Grund des § 34 WRG 1959 mit Bescheid oder Verordnung erlassene Bestimmungen zum Schutze der im gesamten Schongebiet befindlichen Wasserversorgungsanlagen.

(2) Der Abs. 1 bezieht sich insbesondere auf folgende Schutzgebiete:

## § 8 {#par_8}

(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten eingetragen, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion Fachabteilung Ia, Zentralwasserbuch), bei den Bezirkshauptmannschaften Radkersburg und Feldbach sowie in den Gemeindeämtern Deutsch Goritz, Gosdorf, Straden, Trössing (politischer Bezirk Radkersburg) und Garbersdorf (politischer Bezirk Feldbach) zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

(2) Alle in den §§ 2 bis 4 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die Österreichische Karte 1 : 50.000, Blätter 192 und 191, 208 und 209, Ausgabe 1965.

## § 9 {#par_9}

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.