# Schongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau und der Stadtgemeinde Pinkafeld

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1993

> Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. Juni 1993, mit der ein Schongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) auf Grund der §§ 34 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/ 1990 sowie BGBl. Nr. 185/1993, verordnet wird

> Stammfassung: LGBl. Nr. 73/1993

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Pinggau (Steiermark) und der Stadtgemeinde Pinkafeld (Burgenland) wird das in § 2 umschriebene Gebiet im Bereich der Marktgemeinde Pinggau als Schongebiet bestimmt.

## § 2 SchongebietGrenzbeschreibung {#par_2}

Die Grenzen des Schongebietes für die Quellen der Wassergemeinschaft PinggauPinkafeld haben folgenden Verlauf, wobei die Beschreibung im Uhrzeigersinn um das Gebiet führt: Vom Schnittpunkt der Hottergrenze Pinggau mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich zwischen den Koten 1669 (Niederwechsel) und 1510 entlang der Landesgrenze über die Koten 1505 (Steinerne Stiege) und 1350 (Hallerhaus) bis zur Abzweigung des Weitwanderweges 02, von dort in gerader Richtung bis zur Kote 1182 (Studentenkreuz) und weiter in südlicher Richtung bis zum Ende des lokalen Fahrweges, von dort Richtung Südwesten bis zur ersten Linkskurve der Straße zur alten Glashütte und entlang dieser Straße bis zur nächsten Linkskurve, von dort in gerader Richtung zur Einbindung des rotmarkierten Wanderweges in die auf zirka 1100 m Höhe gelegene Forststraße, dann entlang dieser Forststraße bis zur Pinka und in weiterer Folge bis zur Abzweigung des rotmarkierten Wanderweges und dann diesen entlang bis zur Höhe 1335, von dort den rotmarkierten Wanderweg entlang, zuerst Richtung Norden und nach zirka 400 m Richtung Nordwesten bis zum Schnittpunkt des Wanderweges mit der Pinggauer Hottergrenze und entlang dieser bis zum Schnittpunkt mit der Landesgrenze zwischen Steiermark und Niederösterreich, dem Ausgangspunkt.

## § 3 Abgrenzung zu Weg und Gewässerflächen {#par_3}

Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.

## § 4 Verbotene Maßnahmen und Tätigkeiten {#par_4}

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten verboten:

## § 5 Bewilligungspflichtige Maßnahmen und Tätigkeiten {#par_5}

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen und Tätigkeiten wasserrechtlich bewilligungspflichtig:

## § 6 {#par_6}

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)