# BHDL - Ermächtigung der Marktgemeinde Preding zu bestimmten passrechtlichen Handlungen

Verordnung über die Ermächtigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Preding zu bestimmten passrechtlichen Amtshandlungen

Stammfassung: GZ S. 326/2005

> Gemäß §§ 16 Abs. 3 und 19 Abs. 6 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/ 2002 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Personen, die in der Marktgemeinde Preding einen Hauptwohnsitz oder einen weiteren Wohnsitz haben, können Anträge auf Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches und Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses beim Bürgermeister der Marktgemeinde Preding einbringen.

## § 2 {#par_2}

Der Bürgermeister wird ermächtigt, sich die Identität des Passwerbers nachweisen zu lassen.

## § 3 {#par_3}

Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weiterzuleiten.

## § 4 {#par_4}

Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Erledigung durch Ausfolgung zuzustellen.

## § 5 {#par_5}

Die §§ 1 bis 4 gelten auch für Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises.

## § 6 {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juni 2005, in Kraft.