# Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014

Steiermärkisches Landeshaushaltsgesetz 2014 – StLHG

Stammfassung: LGBl. Nr. 176/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2280/1 AB EZ 2280/4)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt die Haushaltsführung des Landes.

(2) Die Haushaltsführung umfasst:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Haushaltsführung dient der Erfüllung der Aufgaben des Landes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Landes.

(2) Die Finanzgebarung des Landes ist nach dem Grundsatz der risikoaversen Finanzgebarung und dem Grundsatz einer strategischen Planung bezüglich Schulden- und Liquiditätsmanagement auszurichten. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über das Risiko-, Schulden- und Liquiditätsmanagement zu erlassen.

(3) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles als integraler Bestandteil der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind die jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes.

(4) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen (Art. 19a Abs. 1 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 3 Haushaltszeitraum {#par_3}

Der Landeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

## § 4 Organe der Haushaltsführung {#par_4}

(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe.

(2) Anordnende Organe sind die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG), die Leitungen der haushaltsführenden Stellen gem. § 6 Abs. 1 und die Leitung jener Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet ist gem. § 6 Abs. 2 Z 4.

(3) Ausführende Organe sind die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe einschließlich der Landesbuchhaltung.

(4) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die haushaltsleitenden Organe (Art. 41 Abs. 2 L-VG) haben folgende Aufgaben:

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf eine den Grundsätzen gemäß § 2 entsprechende Bewirtschaftung der ihrem Wirkungsbereich zugehörigen Global- und Detailbudgets hinzuwirken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 6 Haushaltsführende Stellen {#par_6}

(1) Leitungen haushaltsführender Stellen sind:

(2) Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat folgende Aufgaben:

(3) Folgende Aufgaben können über Vorschlag der haushaltsführenden Stelle vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung einer Organisationseinheit delegiert werden, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß Abs. 2 Z 4 eingerichtet wurde:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 7 Zentralstellen {#par_7}

(1) Zentralstellen sind die haushaltsführenden Stellen (§ 6), die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Zuständigkeiten für die Bereitstellung und zentrale Verwaltung der zur Erfüllung aller Aufgaben im gesamten Landesbereich benötigten Ressourcen (Personal, IT- und Amtssachaufwand) zu sorgen haben.

(2) Die Aufgaben einer Leitung einer Zentralstelle sind:

## § 8 Landesbuchhaltung {#par_8}

(1) Haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 der Landesbuchhaltung zu bedienen. Die Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 hat, sofern sie/er Aufgaben im Sinne des Abs. 3 Z 1 bis 7 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 8 einzurichten und zu führen.

(2) Die Landesbuchhaltung ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben an die Anordnungen der dazu befugten Organe gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.

(3) Die Aufgaben der Landesbuchhaltung sind:

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Landesfinanzrahmen ist in Bereiche zu unterteilen, die Anzahl der Bereiche richtet sich nach der Anzahl der haushaltsleitenden Organe.

(2) Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 auf Bereichsebene Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen festzulegen, wobei Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten auszunehmen sind. Von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ist ein im Landesbudget festzulegender Prozentsatz vorläufig zu binden; Ausnahmen für einzelne Anwendungsbereiche sind zulässig. Der Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bindung ist ebenfalls im Beschluss des Landtages über das Landesbudget festzusetzen. Weiters hat der Landesfinanzrahmen die Grundzüge des Stellenplanes zu enthalten.

(3) Die jeweiligen auf die einzelnen Bereiche bezogenen Obergrenzen für Auszahlungen setzen sich dabei zusammen aus:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 10 Bindungswirkung des Landesfinanzrahmens {#par_10}

Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG eine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages einzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 11 Strategiebericht {#par_11}

(1) Der Strategiebericht hat den Entwurf des Landesfinanzrahmens und dessen Zielsetzungen zu erläutern.

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat die für die Erstellung des Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig von den haushaltsleitenden Organen einzufordern, dass der Landtag den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf des Landesfinanzrahmens zeitgleich mit dem Entwurf des Landesbudgets beschließen kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 49/2022

Im RIS seit

03.08.2022

## § 13 Interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben {#par_13}

(1) Jedes haushaltsleitende Organ hat Gesetze, Verordnungen und sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art, die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zum Gegenstand haben, in angemessenen Zeitabständen intern zu evaluieren.

(2) Jede haushaltsführende Stelle hat die Durchführung eines Vorhabens (§ 47) oder eines mehrere zusammenhängende Vorhaben umfassenden Programms in angemessenen Zeitabständen, die nach Art oder Umfang des Vorhabens oder Programms zu bemessen sind, gemäß Abs. 3 zu evaluieren.

(3) Aus der internen Evaluierung hat hervorzugehen:

## § 14 Ordnung der Struktur des Landeshaushaltes {#par_14}

Für den Landeshaushalt sind ein Ergebnishaushalt, ein Finanzierungshaushalt und ein Vermögenshaushalt zu führen.

## § 15 Ergebnishaushalt {#par_15}

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisbudget und der Ergebnisrechnung zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

## § 16 Finanzierungshaushalt {#par_16}

(1) Im Finanzierungshaushalt sind Ein- und Auszahlungen zu erfassen. Der Finanzierungshaushalt setzt sich aus dem Finanzierungsbudget und der Finanzierungsrechnung zusammen. Eine Auszahlung ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr. Eine Einzahlung ist der Zufluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr.

(2) Es ist zwischen der allgemeinen Gebarung und dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit zu unterscheiden. Die allgemeine Gebarung umfasst die Ein- und Auszahlungen aus:

(3) Der Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (§ 28 Abs. 7) umfasst die Ein- und Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit des Landes.

## § 17 Vermögenshaushalt {#par_17}

Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten).

## § 18 Landesbudget {#par_18}

(1) Das Landesbudget besteht insbesondere aus dem Ergebnisbudget, dem Finanzierungsbudget, dem Stellenplan, den Angaben zur Wirkungsorientierung, Bedeckungs- und Ermächtigungsregeln und sonstigen Anlagen.

(2) Im Landesbudget sind Wirkungsziele mit Indikatoren auf Ebene der Globalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind. Die Angaben zur Wirkungsorientierung (§ 34) sind indikativ und so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 19 Aufgabenbereiche und Gliederung des Landesbudgets {#par_19}

(1) Das Landesbudget ist für statistische Auswertungszwecke nach einem international üblichen Standard in Aufgabenbereiche zu gliedern.

(2) Das Landesbudget ist nach Maßgabe des Landesfinanzrahmens (§ 9) in systematischer Weise in Bereichsbudgets, Globalbudgets und Detailbudgets erster Ebene zu unterteilen.

(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.

(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe ist ein Globalbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Das Globalbudget enthält auch die Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.

(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

## § 20 Darstellung des Ergebnis- und Finanzierungsbudgets im Landesbudget {#par_20}

(1) Auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Bereichsbudgets, der Globalbudgets und der Detailbudgets sind ein Finanzierungsbudget und ein Ergebnisbudget zu erstellen. Detailbudgets werden im Landesbudget nicht dargestellt. Das Ergebnis- und das Finanzierungsbudget sind in Mittelverwendungs- und Mittelaufbringungsgruppen zu gliedern. Mittelverwendungen stellen im Ergebnisbudget die Aufwendungen und im Finanzierungsbudget die Auszahlungen dar. Mittelaufbringungen stellen im Ergebnisbudget die Erträge und im Finanzierungsbudget die Einzahlungen dar.

(2) Im Ergebnis- und Finanzierungsbudget sind die Werte für das zu beschließende Landesbudget und die Werte der zwei vorangegangenen Finanzjahre darzustellen.

## § 21 Budgetkonten gemäß VRV {#par_21}

(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind auf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.

(2) Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 22 Rechtliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen {#par_22}

(1) Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) im Sinne des § 9 Abs. 3 und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:

(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 23 Grundsätze der Budgetierung {#par_23}

(1) In den Budgetentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Landes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.

(2) Die Budgetwerte sind zu errechnen, ist dies nicht möglich, so sind sie nachvollziehbar zu schätzen.

(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu budgetieren, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu budgetieren.

(4) Der Budgetierung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen, dabei ist auf den Stellenplan (§ 37) Bedacht zu nehmen.

(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Landes (§ 47), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu budgetieren.

## § 24 Abweichung von den Grundsätzen der Budgetierung {#par_24}

Von dem in § 23 Abs. 1 aufgestellten Grundsatz kann bei Wirtschaftsbetrieben abgegangen werden. In einem solchen Falle sind im Budgetentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Gesamthaushalt zufließenden Überschüsse aufzunehmen, dessen ungeachtet sind jedoch die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des betreffenden Sondervermögens in einer Anlage des Landesbudgets voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

## § 25 Gliederung in Aufwandsgruppen und Ertragsgruppen im Ergebnisbudget {#par_25}

(1) Der periodengerecht abgegrenzte Ertrag ist in folgende Ertragsgruppen zu untergliedern:

(2) Der periodengerecht abgegrenzte Aufwand ist in folgende Aufwandsgruppen zu untergliedern:

(3) Zum Personalaufwand zählen Bezüge samt Neben- und Sachleistungen für die Landesbediensteten.

(4) Unter Transferaufwand ist der Aufwand für die Erbringung einer geldwerten Leistung des Landes, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten, zu verstehen. Dies gilt auch für Förderungen.

(5) Unter betrieblichem Sachaufwand ist der Aufwand zu verstehen, der weder dem Personal- oder dem Transferaufwand noch dem Finanzaufwand zugeordnet werden kann.

(6) Der Finanzaufwand umfasst zumindest Aufwendungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen.

(7) Im Ergebnisbudget ist das Nettoergebnis, das ist die Differenz der Summe der Erträge und Aufwendungen, darzustellen.

## § 26 Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen {#par_26}

(1) Erträge und Aufwendungen sind im Kontenplan eindeutig als finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen zuzuordnen. Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen gemäß § 25 Abs. 2, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge gemäß § 25 Abs. 1, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu keinem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisbudget in jenem Finanzjahr zu budgetieren, in welchem die Einzahlung zu erwarten ist.

(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.

(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu budgetieren, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.

(4) Der Personalaufwand ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Für Jubiläumszuwendungen und Abfertigungen sind Rückstellungen zu bilden. Die Höhe der Rückstellungen für das dem jeweiligen Detailbudget zugeordnete Personal ist von dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Basis von Hochrechnungswerten zu ermitteln. Der IT- und Amtssachaufwand sind von dem für diese Angelegenheiten jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung zu budgetieren.

(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.

(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu budgetieren, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu budgetieren und zu erfassen, für das diese gewährt werden.

(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind insbesondere zu budgetieren:

(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu budgetieren:

(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen sind unabhängig von der Zinszahlung für jenes Finanzjahr zu budgetieren, auf das sich die Zinsen beziehen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Landes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu budgetieren.

(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen das Land Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu budgetieren, die voraussichtlich dem Land zufließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 49/2022

Im RIS seit

03.08.2022

## § 28 Gliederung in Auszahlungsgruppen und Einzahlungsgruppen im Finanzierungsbudget {#par_28}

(1) Ein- und Auszahlungen der allgemeinen Gebarung sind insbesondere zu gliedern in:

(2) Die sich aufgrund der Budgetierung gemäß § 27 ergebenden Werte für das Ergebnisbudget sind auch für das Finanzierungsbudget maßgeblich. Die Summe der finanzierungswirksamen Aufwendungen entspricht den Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. Die Summe der finanzierungswirksamen Erträge entspricht den zu budgetierenden Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers im Finanzierungsbudget. In begründeten Ausnahmefällen können Korrekturen dann vorgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Zufluss oder Abfluss an liquiden Mitteln in einem anderen Finanzjahr erfolgt.

(3) Es ist ein Investitionsbudget zu erstellen, in dem die Veränderungen der Vermögenspositionen aus:

(4) Als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit sind Auszahlungen zur Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens des Landes zu budgetieren, sofern diese Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 13 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, übersteigen. Dies umfasst Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände sowie Beteiligungen.

(5) Nicht als Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit zu budgetieren sind Auszahlungen für die Herstellung von beweglichen Vermögensgegenständen in Eigenregie.

(6) Das Ergebnis des Finanzierungsbudgets der allgemeinen Gebarung (§ 16 Abs. 2) ist der Nettofinanzierungsbedarf.

(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind insbesondere folgende Ein- und Auszahlungen zu budgetieren:

## § 29 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget {#par_29}

(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren:

(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen.

## § 30 Gesetzliche Verpflichtungen {#par_30}

(1) Als gesetzliche Verpflichtungen sind jene Mittel zu budgetieren, die sich auf Ansprüche gründen, die dem Grunde und der Höhe nach in Gesetzen sowie anderen Normen in Gesetzesrang festgelegt sind und unmittelbar auf deren Grundlage erfüllt werden müssen.

(2) Gesetzliche Verpflichtungen sind auf gesonderten Konten beim jeweiligen Detailbudget zu budgetieren.

(3) Überschreitungen bei gesetzlichen Verpflichtungen sind im jeweiligen Globalbudget bzw. im jeweiligen Bereichsbudget mit Zustimmung des Landtages auszugleichen oder zu bedecken.

## § 31 Zweckgebundene Gebarung {#par_31}

(1) Mittelaufbringungen, die auf Grund eines Gesetzes oder auf Grund von Vorgaben der EU nur für bestimmte Zwecke zu verwenden sind, sind in der erwarteten Höhe des Mittelzuflusses als zweckgebundene Einzahlungen zu budgetieren. Die entsprechenden Mittelverwendungen sind in gleicher Höhe als zweckgebundene Auszahlungen zu budgetieren.

(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisbudget zu budgetieren.

(3) Sieht ein Gesetz vor, dass das Land den Abgang einer zweckgebundenen Gebarung abzudecken hat, so sind die diesbezüglichen Aufwendungen oder Auszahlungen innerhalb dieser Gebarung zu budgetieren.

(4) Die zweckgebundene Gebarung ist auf eigenen Konten im Ergebnis- und Finanzierungsbudget des jeweiligen Global- und Detailbudgets auszuweisen.

(5) Eine Mittelumschichtung zwischen zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen und nicht zweckgebundenen Mittelverwendungen und -aufbringungen ist nicht zulässig, außer der Landtag hat die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses dazu ermächtigt.

(6) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im laufenden Finanzjahr verwendet werden, sind einer Rücklage zweckgebunden zuzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 32 Bindungen im Rahmen der Budgetierung {#par_32}

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann im Rahmen der Budgetierung die Verfügungsmacht über veranschlagte Mittelverwendungen von dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ eingeschränkt werden (Bindung im Rahmen der Budgetierung). Jede Einschränkung ist bei der Erstellung des Entwurfs des Landesbudgets im Teilheft ersichtlich zu machen und an das beschlossene Landesbudget anzupassen.

(2) Gebundene Mittelverwendungen gemäß Abs. 1:

(3) Die vereinbarten Bindungen gemäß Abs. 1 können im laufenden Finanzjahr im Einvernehmen zwischen dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem haushaltsleitenden Organ aufgehoben werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 33 Vorbereitung des Budgetentwurfes {#par_33}

(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Vorbereitung und Erstellung des Budgetentwurfes, der Anlagen, der Teilhefte (§ 36) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 Abs. 4 zu erlassen.

(2) In der Verordnung sind insbesondere zu regeln:

(3) Für die koordinierte Vorbereitung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Budgetentwurf (§ 35) und deren Qualitätssicherung kann die Landesregierung mit Verordnung nähere Regelungen festsetzen.

## § 34 Angaben zur Wirkungsorientierung {#par_34}

(1) Der Entwurf des Landesbudgets hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:

(2) Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen indikativ, relevant, inhaltlich konsistent, verständlich und nachvollziehbar sein. Die Wirkungsziele müssen aufeinander abgestimmt und im Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und mehrjährig vergleichbar sein.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 35 Budgetentwurf {#par_35}

(1) Dem Landtag ist von der Landesregierung ein Entwurf des Landesbudgets einschließlich der Übersichten gemäß Abs. 4, der Anlagen gemäß § 18, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 36) sowie der Entwurf des Stellenplans (§ 37) als weitere Anlage spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres vorzulegen, für das ein Landesbudget beschlossen werden soll. Im Fall des Art. 19 Abs. 5 L-VG ist der Entwurf des Landesbudgets für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen.

(2) Nach Beschluss des Landesbudgets durch den Landtag sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ erforderlichenfalls anzupassen.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

(4) Die Landesregierung hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Landesbudgets sowie zum geltenden Landesbudget zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

## § 36 Teilhefte {#par_36}

(1) Für jedes Bereichsbudget ist ein Teilheft zu erstellen. Diese Teilhefte haben insbesondere folgende Inhalte aufzuweisen:

(2) Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Landesbudgetentwurfes.

(3) In den Teilheften sind folgende Werte in den jeweiligen Detailbudgets getrennt auszuweisen:

(4) Die Landesregierung hat im Internet nach Beschluss des Landesbudgets ein Verzeichnis mit den budgetierten Werten einschließlich der Detailbudgets erster und zweiter Ebene zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 37 Stellenplan {#par_37}

(1) Der Stellenplan des jährlichen Landesbudgets legt die höchstzulässige Personalkapazität des Landes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest.

(2) Der Stellenplan muss innerhalb der Grenzen des zuletzt beschlossenen Landesfinanzrahmens (§ 9 Abs. 3) erstellt werden.

## § 38 {#par_38}

Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 39 Grundlage der Gebarung {#par_39}

(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden:

(2) Durch eine im Abs. 1 angeführte bindende Grundlage der Gebarung werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(3) Über ein Budgetkonto oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Die Landesregierung hat dem Landtag folgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets vorzulegen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 49/2022

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Im RIS seit

03.08.2022

## § 41 Gesamtbedeckungsgrundsatz {#par_41}

(1) Alle Einzahlungen des Landes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 heranzuziehen.

## § 42 Mittelaufbringung {#par_42}

(1) Alle Einzahlungen des Landes sind ohne Rücksicht auf die Höhe der Beträge, mit denen sie budgetiert sind, nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zum Fälligkeitszeitpunkt aufzubringen. Nähere Bestimmungen zur Befugnis zu Stundungen, Ratenbewilligungen, zur Aussetzung und Einstellung der Einziehung sowie zum Verzicht auf Forderungen des Landes können von der Landesregierung mit Verordnung festgelegt werden.

(2) Für Forderungen des Landes ist die Fälligkeit spätestens einen Monat nach ihrem Entstehen und die Entrichtung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr vorzusehen, sofern nicht die Festlegung anderer Zahlungsbedingungen wegen der Eigenart der betreffenden Forderung und der demgemäß geltenden Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs erforderlich ist.

## § 43 Geldmittelbereitstellung {#par_43}

(1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn der bindenden Grundlage der Mittelverwendung (§ 39) hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass den haushaltsführenden Stellen die zur Leistung der Auszahlungen des Landes notwendigen Geldmittel in dem Ausmaße bereitgestellt werden, in welchem dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen des Landes ist die Fälligkeit nach Maßgabe der jeweils verfügbaren Geldmittel und im Einklang mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen sowie unter Beachtung der Regeln des wirtschaftlichen Verkehrs zu vereinbaren. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass vor Empfang der Gegenleistung Auszahlungen des Landes (z. B. für An- oder Vorauszahlungen) nur geleistet werden dürfen, sofern die Verpflichtung zur Leistung gesetzlich bestimmt ist oder vertraglich vereinbart wurde.

(3) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten, die hiefür erforderliche Liquiditätsreserve darf 33% des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Landesbudgets nicht übersteigen. In diese Liquiditätsreserve ist für unvorhersehbaren, unterjährig auftretenden Personalaufwand im Bereich der Allgemeinen Verwaltung eine Reserve im Ausmaß von 5% des Aktivitätsaufwandes aufzunehmen, die von der für das Personalwesen zuständigen Zentralstelle zu bewirtschaften ist. Die Veranlagung von Geldmitteln obliegt der Landesregierung, die diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen hat, dass bei Bedarf darüber verfügt werden kann.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann

(2) Für den Personal-, IT- und Amtssachaufwand können jeweils Umschichtungen auf und zwischen allen Ebenen der Budgetstruktur durch das haushaltsleitende Organ der jeweiligen Zentralstelle erfolgen.

(3) Sonstige Mittelumschichtungen bedürfen, soweit der Landtag die Landesregierung hierzu nicht gemäß Art. 19a Abs. 4 Z 1 L-VG ermächtigt hat, eines vorhergehenden Beschlusses des Landtages.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Im RIS seit

30.01.2018

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) sind nur in folgenden Fällen zulässig:

(2) Überplanmäßige Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und die nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres gemäß Abs. 1 Z. 1 behandelt werden können, sind nur zulässig, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses ermächtigt hat, diese im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ hat die zu erwartenden überplanmäßigen Mittelverwendungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.

(3) Mittelverwendungsüberschreitungen in der zweckgebundenen Gebarung können erfolgen, wenn die Bedeckung aus Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Mitteln erfolgt. Eventuell zusätzlich erforderliche anteilige Landesmittel zu den zweckgebundenen Mitteln sind im Rahmen der betreffenden Globalbudgets abzudecken. Bei Mindereinzahlungen in der zweckgebundenen Gebarung können Mittelaufbringungsunterschreitungen erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Im RIS seit

30.01.2018

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 28 Abs. 6) eines Detailbudgets

(2) Differenzbeträge im Sinne des Abs. 1 aus der zweckgebundenen Gebarung, der EU-Gebarung und der Fondsgebarung werden jeweils gesonderten Rücklagen zugeführt, bei der die Zweckbindungen erhalten bleiben.

(3) Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden.

(4) Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen sowie zur Berechnung des Differenzbetrages gemäß Abs. 1 können im Beschluss über das Landesbudget festgelegt werden.

(5) Die haushaltsführenden Stellen haben bei Erhöhung des Standes der Verbindlichkeiten auf Ebene der Detailbudgets während des laufenden Finanzjahres Rücklagen vorrangig für die Tilgung bestehender Verbindlichkeiten zu verwenden. Der verbleibende Teil der Rücklagen kann von der haushaltsführenden Stelle, der oder dem das Detailbudget zugewiesen ist, ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck mit Ausnahme des Abs. 2 verwendet werden.

(6) Rücklagen sind aus dem Detailbudget, in dem die Rücklage gebildet wurde (Abs. 1), von jener haushaltsführenden Stelle zu entnehmen, die dieses Detailbudget bewirtschaftet. Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Entnahme von Rücklagen an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat. Die Entnahme von Rücklagen ist grundsätzlich durch Kreditoperationen zu bedecken. Bewirtschaftet eine haushaltsführende Stelle mehrere Detailbudgets desselben Globalbudgets, so können die dort gebildeten Rücklagen für sämtliche dieser Detailbudgets verwendet werden. Abweichende Regelungen davon können durch eine Ermächtigung im Beschluss über das Landesbudget festgesetzt werden.

(7) Rücklagen sind jeweils aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung gemäß Abs. 2 wegfällt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

Im RIS seit

30.01.2018

## § 47 Vorhaben {#par_47}

(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand und ist dann gegeben, wenn daraus Auszahlungen des Landes in Finanzjahren zu leisten sein werden (Vorbelastungen), für die noch keine Vorsorge in den vom Landtag genehmigten Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen:

(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

## § 48 Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens {#par_48}

(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 49 Eröffnung von Budgetkonten {#par_49}

Die erforderliche Anzahl von Budgetkonten ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

## § 50 Vergütungen zwischen haushaltsführenden Stellen des Landes, Kostenanteile {#par_50}

Vergütungen von haushaltsführenden Stellen des Landes für Leistungen, die sie von einer anderen haushaltsführenden Stelle des Landes empfangen, sind nicht zu entrichten.

## § 51 Leistungen des Landes für Dritte {#par_51}

Organe des Landes haben für Leistungen für Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren.

## § 51a Im RIS seit {#par_51a}

(1) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind schriftlich von den haushaltsleitenden Organen, haushaltsleitenden Stellen oder Bediensteten, denen eine Anordnungsbefugnis übertragen wurde, als Zahlungs- und Verrechnungsaufträge sowie Budgetumbuchungen zu erteilen.

(2) Unter Verrechnung ist die laufende Erfassung und fortlaufende Dokumentation des Gebarungsvollzuges zu verstehen. Die Verrechnung hat getrennt nach Finanzjahren in der Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung in den Haupt- und sonstigen Verrechnungskreisen zu erfolgen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen künftiger Finanzjahre sind im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen.

(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über das Hauptkonto des Landes abzuwickeln, weitere Konten und Barkassen sind von der Landesbuchhaltung mit Höchstständen zu begrenzen. Der Barzahlungsverkehr obliegt den Barkassen und ist auf das unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.

(4) Das anordnende Organ hat die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, das ausführende Organ prüft den Gebarungsvollzug auf Einhaltung der Haushaltsvorschriften.

(5) Die von der Landesbuchhaltung durchzuführende Revision des Rechnungswesens erfolgt nach einem Prüfungsplan sowie fallweise (Sonderprüfung). Ziel der Revision ist die Gewährleistung der Gebarungssicherheit und der Einhaltung der Haushalts- und Rechnungswesensvorschriften. Die Landesbuchhaltung hat über jede Revision einen Revisionsbericht zu erstellen. Der Revisionsbericht hat allfällige Feststellungen der Landesbuchhaltung und etwaige Gegenäußerungen der haushaltsführenden Stellen zu enthalten.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Gebarungsvollzug, insbesondere über dessen Umfang, formale Voraussetzungen und das jeweils einzuhaltende Verfahren zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 52 Budgetcontrolling {#par_52}

(1) Zur Erreichung der Ziele der Haushaltsführung, der Einhaltung des jeweiligen Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets ist ein Budgetcontrolling einzurichten und durchzuführen, welches die Steuerung der Mittelverwendungen unterstützt. Durch das Budgetcontrolling sollen möglichst frühzeitig die finanziellen Auswirkungen von Planungs-, Entscheidungs- und Vollzugsprozessen sowie wesentliche Änderungen der Entwicklung der budgetierten Einzahlungen und Auszahlungen erkennbar und Vorschläge für die erforderlichen Steuerungsmaßnahmen ausgearbeitet werden.

(2) Auf Antrag des für Landesfinanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über das Budgetcontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

## § 53 Wirkungscontrolling {#par_53}

(1) Die Erreichung der Ziele der Wirkungsorientierung ist durch ein internes Wirkungscontrolling zu steuern.

(2) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Die Unterstützung erfolgt durch methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung. Von der Überprüfung umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Entwurf des Landesbudgets (§ 34), die Angaben der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 2 Abs. 3) und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3).

(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe durch Verordnung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie die Instrumente des übergreifenden Wirkungscontrollings zu regeln.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

## § 54 Personalcontrolling {#par_54}

Zur Erreichung der Ziele einer einheitlichen Planung und Vollziehung im Personalwesen der Allgemeinen Verwaltung ist ein ressortübergreifendes Personalcontrolling in der für Personalangelegenheiten zuständigen Zentralstelle einzurichten. Die Landesregierung kann mit Verordnung Regelungen zum Personalcontrolling erlassen.

## § 55 Erwerb von Sachen für das Land und Zuständigkeit für deren Verwaltung {#par_55}

(1) Der Erwerb von Sachen (§ 285 ff ABGB) für das Land und deren Verwaltung sowie die Verwaltung der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen obliegen der zuständigen haushaltsführenden Stelle.

(2) Sachen dürfen für das Land nur in dem Ausmaß entgeltlich erworben werden, als sie zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne unnötige Vorratshaltung benötigt werden und der Erwerb im Rahmen der im Landesfinanzrahmen festgelegten Auszahlungsobergrenzen erfolgen kann.

## § 56 Grundsätze für die Verwaltung des Landesvermögens und der im Gewahrsam des Landes befindlichen fremden Sachen {#par_56}

(1) Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle nach § 6 Abs. 1 ist verpflichtet, die ihr anvertrauten Vermögensbestandteile sorgfältig zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen.

(2) Über Bestandteile des Landesvermögens dürfen Versicherungsverträge nur abgeschlossen werden, wenn

## § 57 Rückforderung nicht geschuldeter Leistungen des Landes {#par_57}

Eine Leistung des Landes, die irrtümlich erbracht worden ist (§ 1431 ABGB) oder für die der Rechtsgrund nachträglich weggefallen ist, ist ab Kenntnis zurückzufordern oder es ist dafür, sofern eine Rückerstattung nicht mehr möglich ist, eine dem gemeinen Wert (§ 305 ABGB) entsprechende Ersatzleistung von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu verlangen.

## § 58 Stundung, Ratenbewilligung, Aussetzung, Einstellung der Einziehung bei Forderungen und Verzicht auf Forderungen des Landes {#par_58}

Die näheren Bestimmungen können von der Landesregierung durch Verordnung geregelt werden.

## § 59 Ordnung des Landesvermögens {#par_59}

Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind.

## § 60 Finanzschulden {#par_60}

(1) Finanzschulden sind alle Geldverbindlichkeiten des Landes, die zu dem Zwecke eingegangen werden, dem Land die Verfügungsmacht über Geld zu verschaffen. Sie dürfen von der Landesregierung nur nach Maßgabe der hiefür im Beschluss über das Landesbudget oder in einem besonderen Landesgesetz im Sinne des L-VG enthaltenen Ermächtigung eingegangen werden.

(2) Für zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten sind nur insoweit Finanzschulden zu begründen, als solche Verbindlichkeiten nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden.

(3) Als Finanzschulden sind ferner Geldverbindlichkeiten des Landes aus Rechtsgeschäften zu behandeln:

(4) Auf den im Abs. 1 zweiter Satz genannten Ermächtigungsrahmen ist jeweils nur der Nominalbetrag der zugehörigen, nach Abs. 1 bis 3 eingegangenen Geldverbindlichkeiten des Landes anzurechnen.

## § 61 Bedingungen für das Eingehen von Finanzierungen {#par_61}

Die Landesregierung darf in Ausübung der im jeweiligen Landesbudget enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen im laufenden Finanzjahr Finanzschulden eingehen. Kurzfristige Verpflichtungen des Landes, die nicht bis zum Ende des jeweiligen Finanzjahres getilgt werden, sind auf die im jeweils geltenden Beschluss über das Landesbudget erteilten Ermächtigungen anzurechnen.

## § 62 Überleitungsbestimmungen {#par_62}

(1) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.

(2) Die Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sowie über den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind spätestens für das Finanzjahr 2021 anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016

## § 62a Im RIS seit {#par_62a}

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2018

Im RIS seit

30.01.2018

## § 62b Im RIS seit {#par_62b}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 63 Inkrafttreten {#par_63}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016

## § 63a Im RIS seit {#par_63a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 10, § 12, § 19 Abs. 5, § 21, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 und § 62 Abs. 2, 6, 8, 9, 12 und 13 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 2a, 3, 5 und 6, der Einleitungssatz des § 22 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 1 Z. 4, § 38, § 40, § 46 Abs. 6 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 53, die Überschrift des 4. Hauptstücks, § 62 und § 63 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2 Z. 6 lit. a, § 19 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Z. 5 und § 63 Abs. 2 und 3 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2018 treten in Kraft:

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2022 treten in Kraft:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, LGBl. Nr. 131/2016, LGBl. Nr. 8/2018, LGBl. Nr. 49/2022

Mit II. wurde der Gesetzesbeschluss (LGBl. Nr. 8/2018) für dringlich erklärt. Dies ist für die konsolidierte Fassung nicht relevant und wurde dh nicht aufgenommen.

Im RIS seit

03.08.2022

## § 64 Außerkrafttreten {#par_64}

Das Gesetz über die Führung des Landeshaushaltes, LGBl. Nr. 217/1969, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Die Bestimmungen sind noch letztmalig für das Finanzjahr 2014 anzuwenden.