# Ortsbildschutzgebiet in Frohnleiten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten

Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2011

> Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird verordnet:

## § 1 Schutzgebiet {#par_1}

Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Frohnleiten werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_2}

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).

(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

## § 4 Außerkrafttreten {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Rothleiten (Adriach), LGBl. Nr. 42/1985, über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten LGBl. Nr. 47/1980 und über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten sowie über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf, LGBl. Nr. 84/1995, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)