# Verbot der Schlachtung von Schweinen

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25.Juni 1986; Verbot der Schlachtung von Schweinen

Stammfassung: GZ Nr. 600/1986

> Gemäß § 38 Abs.1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl.Nr.227/1969, werden nachfolgende Schutz- und Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Schlachtung von ab 1.Mai 1986 mit Molke oder Magermilch gefütterten Schweinen ist verboten.

## § 2 {#par_2}

Die zur Schlachtung anstehenden Tiere sind vom Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat Graz) anzumelden.

## § 3 {#par_3}

Von den Bezirksverwaltungsbehörden ist eine Probeschlachtung zu veranlassen. Ergibt diese, daß die für Schweinefleisch geltenden Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen nicht überschritten werden, ist die Schlachtung zulässig.

## § 4 {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit 26.Juni 1986 in Kraft und ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Gemeinden bekanntzumachen.