# BrauchtumsfeuerVO

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. März 2011 über die Zulässigkeit von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (BrauchtumsfeuerVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 22/2011

> Auf Grund des § 3 Abs. 4 Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

24.03.2014

## § 1 Ziel der Verordnung {#par_1}

Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu regeln und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/2015

## § 3 Brauchtumsfeuer {#par_3}

(1) Die Entfachung von Brauchtumsfeuern ist in der Steiermark – abgesehen von den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen – zulässig.

(2) Unzulässig ist die Entfachung von Brauchtumsfeuern in der Stadt Graz.

(3) In nachstehenden Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer nur nach Maßgabe der folgenden Tabelle entfacht werden. Dort, wo eine zahlenmäßige Beschränkung für die Brauchtumsfeuer vorliegt, ist das Brauchstumsfeuer von der Gemeinde zu veranstalten. Die Gemeinde darf sich hiefür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt:

Gemeinden ab 01.01.2015:

Gemeinden bis 01.01.2015:

Gemeinde-Kennzahl bis 01.01.2015:

Anzahl der zulässigen Brauchtumsfeuer:

Feldkirchen bei Graz

Feldkirchen bei Graz

60608

1

Fernitz-Mellach

Fernitz

Mellach

60609

60630

1

1

Gabersdorf

Gabersdorf

61008

1

Gössendorf

Gössendorf

60611

1

Gralla

Gralla

61012

1

Hart bei Graz

Hart bei Graz

60617

1

Hausmannstätten

Hausmannstätten

60619

1

Kalsdorf bei Graz

Kalsdorf bei Graz

60624

1

Lang

Lang

61020

1

Lebring – St. Margarethen

Lebring – St. Margarethen

61021

1

Leibnitz

Kaindorf an der Sulm

Leibnitz

Seggauberg

61018

61022

61038

1

1

keine Beschränkung

Raaba-Grambach

RaabaGrambach

60635

60612

1

1

Sankt Veit in der Südsteiermark

Sankt Nikolai ob Draßling

Sankt Veit am Vogau

Weinburg am Saßbach

61034

61036

62373

keine Beschränkung

1

keine Beschränkung

Seiersberg-Pirka

SeiersbergPirka

60644

60633

1

1

Straß-Spielfeld

Straß in SteiermarkObervogau

Spielfeld

Vogau

61041

61025

61039

61044

1

1

1

1

Tillmitsch

Tillmitsch

61043

1

Unterpremstätten-Zettling

Unterpremstätten

Zettling

60652

60657

1

1

Wagna

Wagna

61045

1

Werndorf

Werndorf

60655

1

Wildon

Stocking

Wildon

Weitendorf

61040

61047

61046

keine Beschränkung

1

1

Wundschuh

Wundschuh

60656

1

(4) In Gemeinden, die in einem Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 der Steiermärkischen Luftreinhalteverordnung 2011, in der Fassung LGBl. Nr. 116/2014 liegen, dürfen ausschließlich Brauchtumsfeuer gem. § 2 Z. 2 lit. a und b entfacht werden.

(5) Brauchtumsfeuer gem. Abs. 3 und § 2 Z 2 lit. c sind der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/2012, LGBl. Nr. 3/2015, LGBl. Nr. 25/2015

## § 4 Sicherheitsvorkehrungen {#par_4}

(1) Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

(2) Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

(3) Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

(4) Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

(5) Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2011

## § 5 Strafbestimmungen {#par_5}

Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 8 Bundesluftreinhaltegesetz strafbar.