# Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz

Gesetz vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 31/2014 (XVI. GPStLT RV EZ 2347/1 AB EZ 2347/3)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Die Berichtigung der Promulgationsklausel in der Kundmachung (KB), LGBl. Nr. 36/2014, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

03.10.2025

## § 1 Ziele der Strukturreform {#par_1}

(1) Ziel der Reform der gemeindlichen Strukturen im Land Steiermark ist die Stärkung der zukünftigen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zur sachgerechten und qualitätsvollen Erfüllung der eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung. Die Strukturreform soll wirtschaftliche und leistungsfähige Gemeinden schaffen, die dauerhaft in der Lage sind, ihre Angelegenheiten ohne Haushaltsabgang zu erfüllen. Die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere die gemeindliche Infrastruktur effizient zu nutzen, die Grundversorgung der Bevölkerung mit privaten und öffentlichen Dienstleistungen im jeweiligen Gemeindegebiet abzudecken und der demografischen Entwicklung gerecht zu werden.

(2) Die Reform der gemeindlichen Strukturen soll auch entsprechende raumordnungs- und verkehrspolitische Maßnahmen ermöglichen, die eine bessere Nutzung der vorhandenen Fläche für den Siedlungsraum und die wirtschaftliche Entwicklung gewährleisten. Bestehende Siedlungsverflechtungen sollen sich in den verwaltungsmäßigen Strukturen der Gemeinden widerspiegeln. Daneben sollen auch die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere naturräumliche und kulturelle Verhältnisse, wie auch historische Verbundenheiten sowie lokales Handeln für das Gemeinwohl und Ausüben von Ehrenämtern berücksichtigt werden.

## § 2 Umsetzung der Strukturreform {#par_2}

Die in § 1 genannten Ziele werden durch Vereinigung angrenzender Gemeinden (§ 8 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) und durch Aufteilung von Gemeinden auf angrenzende Gemeinden (§ 10 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967) unter Beachtung der in § 6 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geregelten öffentlichen Interessen erreicht.

## § 3 Vereinigung von Gemeinden eines politischen Bezirkes {#par_3}

(1) Im politischen Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(2) Im politischen Bezirk Deutschlandsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(3) Im politischen Bezirk Graz-Umgebung werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(4) Im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(5) Im politischen Bezirk Leibnitz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(6) Im politischen Bezirk Liezen werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(7) Im politischen Bezirk Murau werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(8) Im politischen Bezirk Murtal werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(9) Im politischen Bezirk Südoststeiermark werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(10) Im politischen Bezirk Voitsberg werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

(11) Im politischen Bezirk Weiz werden folgende Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt:

## § 4 Vereinigung von Gemeinden verschiedener politischer Bezirke {#par_4}

(1) Die im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegene Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz wird mit der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Gemeinde Krumegg und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II zur Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz vereinigt.

(2) Die im politischen Bezirk Liezen gelegenen Gemeinden Gams bei Hieflau, Landl und Palfau werden mit der im politischen Bezirk Leoben gelegenen Gemeinde Hieflau zur Gemeinde Landl vereinigt.

## § 5 {#par_5}

(1) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Limbach bei Neudau wird wie folgt aufgeteilt:

(2) Die im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegene Gemeinde Schlag bei Thalberg wird wie folgt aufgeteilt:

(3) Die im politischen Bezirk Leibnitz gelegene Gemeinde Stocking wird wie folgt aufgeteilt:

(4) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Oberstorcha wird wie folgt aufgeteilt:

(5) Die im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegene Gemeinde Kohlberg wird wie folgt aufgeteilt:

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Im RIS seit

10.04.2014

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.