# VO Altstadt-Sachverständigenkommission und Altstadtanwältin/Altstadtanwalt

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Mai 2014 über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes

Stammfassung: GZ Nr. 155/2014

> Auf Grund der §§ 13 Abs. 7 und 15 Abs. 6 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:

## § 1 Finanzielle Ansprüche {#par_1}

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) sowie die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung.

## § 2 Reisegebühren {#par_2}

Die Reisegebühren sind unter sinngemäßer Anwendung des Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetzes – Stmk. L-RGG, LGBl. Nr. 24/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

## § 3 Entschädigung {#par_3}

(1) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der ASVK gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 457,82 pro Monat.

(2) Der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der ASVK sowie der Altstadtanwältin/dem Altstadtanwalt gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 686,73 pro Monat.

(3) Die Aufwandsentschädigungen sind jährlich entsprechend den Gehaltserhöhungen im steiermärkischen Landesdienst zu valorisieren.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2014, in Kraft.

## § 5 Außerkrafttreten {#par_5}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Altstadt-Sachverständigenkommission und der Altstadtanwältin/des Altstadtanwaltes, LGBl. Nr. 91/2009, außer Kraft.