# Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. September 2014 über Fischereiaufseherkurse sowie Fortbildungskurse für Fischereiaufsichtsorgane

StF: LGBl. Nr. 104/2014

> Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

24.09.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Kurs für Fischereiaufsichtsorgane (Fischereiaufseherkurs), den Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses sowie die Anmeldung zu Fortbildungskursen, den Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses, die Ausstellung der Kursbescheinigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.

Im RIS seit

24.09.2014

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs hat beim Landesfischereiverband Steiermark zu erfolgen, der alle Kurstermine auf seiner Website (www.fischereiverband-steiermark.at) veröffentlicht. Der Landesfischereiverband hat über die rechtlichen und fachlichen Inhalte des Kurses Kursunterlagen zu erstellen, welche den Kursteilnehmern bei Kursbeginn auszuhändigen sind. Den Kursteilnehmern ist spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn die Kurseinladung zu übermitteln.

(2) Die KursteilnehmerInnen haben ihre Identität zu Beginn des Kurses nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2025

Im RIS seit

21.05.2025

## § 3 Durchführung des Fischereiaufseherkurses {#par_3}

(1) Der Landesfischereiverband hat für die Durchführung des Kurses geeignete rechts- und fachkundigen Personen formlos zu bestellen.

(2) Die Dauer des Fischereiaufseherkurses darf acht Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.

## § 4 Inhalt des Fischereiaufseherkurses {#par_4}

Im Fischereiaufseherkurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Fischereiaufseherkurs ist mit einem Single-Choice-Test abzuschließen, welcher 20 Fragen aus den in § 4 genannten Themengebieten umfasst. Ein positiver Test liegt bei der richtigen Beantwortung von mindestens 16 Fragen vor. Ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin ist dem Kursteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Nach Absolvierung eines positiven Tests hat der Landesfischereiverband eine Kursbescheinigung über die Teilnahme am Fischereiaufseherkurs auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2025

Im RIS seit

21.05.2025

## § 6 Anmeldung, Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses {#par_6}

(1) Für die Anmeldung gilt § 2 sinngemäß. Für die Durchführung des Kurses gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.

(3) Im Fortbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:

## § 7 Ausstellung der Kursbescheinigung für den Fortbildungskurs {#par_7}

Der Landesfischereiverband hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs eine Kursbescheinigung auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz und das Datum des Kurses beinhaltet.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Der Kostenbeitrag einschließlich der Kursunterlagen für den Fischereiaufseherkurs darf höchstens 160 Euro, der Kostenbeitrag für den Fortbildungskurs einschließlich der Kursunterlagen darf höchstens 100 Euro betragen. Eine Kursteilnahme ist erst nach Bezahlung des Kursbeitrages zulässig. Erscheint ein geladener Teilnehmer trotz Bezahlung nicht zum Fischereiaufseherkurs oder Fortbildungskurs, hat dieser nur Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte des bezahlten Kursbeitrages.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2025

Im RIS seit

21.05.2025

## § 9 Inkrafttreten {#par_9}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2014, in Kraft.

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) In der Fassung LGBl. Nr. 64/2020 tritt § 8a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2020 tritt § 8a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Dezember 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 29/2025 treten § 2 Abs. 1, § 5 und § 8 mit 1. Juni 2025 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2020, LGBl. Nr. 121/2020, LGBl. Nr. 29/2025

Im RIS seit

21.05.2025