# Festlegung einer Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 in Gröbming

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 2014, mit der für die Marktgemeinde Gröbming eine Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 festgelegt wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 107/2014

> Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2014, wird verordnet:

## § 1 Flächenfestlegung {#par_1}

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus den Grundstücken Nummer 1462, 275/2, 270/1 und 272/24, alle KG 67202 Gröbming, im Ausmaß von insgesamt 21.807 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.

## § 2 Größenfestlegung {#par_2}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in § 1 festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für Verkaufsflächen zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 im Gesamtausmaß von höchstens 3.000 m², davon höchstens 1.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 2,5 bestimmt.

## § 3 Vorgabe für die Bebauungsplanung {#par_3}

Die Erlassung eines Bebauungsplanes hat nach Maßgabe des § 40 Abs. 4 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu erfolgen.

## § 4 Inkrafttreten {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2014, in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)