# Europaschutzgebiet Nr. 26 – Peggauer Wand (AT2217000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2014 über die Erklärung des Gebietes Peggauer Wand (AT2217000) zum Europaschutzgebiet Nr. 26

Stammfassung: LGBl. Nr. 8/2015 (CELEX-Nr.: 31992L0043, 32009L0147)

> Auf Grund des § 13a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das in der Gemeinde Peggau gelegene Gebiet „Peggauer Wand“ wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 26 „Peggauer Wand“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck und Ziele {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient:

(2) Der Erhaltungszustand der in der Anlage 1 genannten Schutzgüter kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

(3) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt folgenden Schutzgütern oberste Priorität zu:

## § 3 Allgemeine Maßnahmen {#par_3}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes sowie im Rahmen von Naturschutzprojekten, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 Verbote {#par_4}

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

(2) Alle anderen Handlungen, wie forstliche Nutzungen, Rodungen, Errichtung von Anlagen, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei

## § 5 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1: 7.000.

## § 6 EU-Recht {#par_6}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Februar 2015, in Kraft.

## § 7a Inkrafttreten von Novellen {#par_7a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2016 tritt Anlage A Tabelle Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2016

## § 8 Außerkrafttreten {#par_8}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Peggauer Wand“ zum Europaschutzgebiet, LGBl. Nr. 18/2007, außer Kraft.

## Anl. 1 Anlage A {#prov_anl_1}

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume, Pflanzen-, Tier- und Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 bis 5 lit. a und b NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

6190

Pannonische Felsrasen (Festucetalia pallentis)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

8310

Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9130

Waldmeister- Buchenwald (Asperulo Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrrumequinum

1310

Langflügelfledermaus

Miniopterus schreibersii

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A215

Uhu

Bubo bubo

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2016

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)