# Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2015 über die Erklärung von Gebieten der Koralpe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 1

Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2015

> Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

(1) Die im Bezirk Deutschlandsberg, Gemeinde Schwanberg, gelegene Koralpe wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung Landschaftsschutzgebiet Nr. 1, Koralpe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst alpine Bereiche der Koralpe.

(3) Die äußere Grenze und die Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der maßgeblichen Karte im Maßstab 1:25.000 (Anlage). Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung bezweckt die Erhaltung der natürlichen Landschaftselemente sowie die Bewahrung der Charakteristik der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft.

(2) Die Unterschutzstellung bezweckt insbesondere die Erhaltung:

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Juni 2015, in Kraft.

## § 4 Außerkrafttreten {#par_4}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft:

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)