# Rechtsbereinigungsgesetz 2015

Gesetz vom 21. April 2015 zur Bereinigung des Landesrechtes (Rechtsbereinigungsgesetz 2015)

Stammfassung: LGBl. Nr. 46/2015 (XVI. GPStLT AA EZ 1789/7 AB EZ 1789/10

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Im RIS seit

24.06.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) (Verfassungsbestimmung) Das Landesverfassungsgesetz über die Wiederherstellung der steiermärkischen Rechtsordnung im Gerichtsbezirk Bad Aussee, LGBl. Nr. 54/1948, wird aufgehoben.

(2) Folgende Landesgesetze werden aufgehoben:

Im RIS seit

24.06.2015

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

29.08.2025

## § 2 Inkrafttreten {#par_2}

(1) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015, in Kraft.