# Europaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. April 2015 über die Erklärung des Schlosses Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000) zum Europaschutzgebiet Nr. 42

Stammfassung: LGBl. Nr. 51/2015 (CELEX-Nr.: 31992L0043)

> Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

## § 1 Gegenstand {#par_1}

Das in der Stadt Graz gelegene Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 42 „Schloss Eggenberg“ bezeichnet.

## § 2 Schutzzweck und Ziele {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.

(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

## § 3 Maßnahmen {#par_3}

Die Ziele zur Erhaltung und Entwicklung des Fledermausquartiers und des angrenzenden Jagdreviers sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege von Naturschutzprojekten anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

## § 4 Verbote {#par_4}

(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

(2) Andere Handlungen, insbesondere Änderungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich der von den Fledermäusen als Ein- und Ausflugsöffnung genutzten Kamine, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf das in der Anlage 1 genannte Schutzgut durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei Vorliegen von

## § 5 Abgrenzung des Schutzgebietes {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen fast übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3.000.

## § 6 EU-Recht {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABI. L 158 vom 10.6.2013, S. 193 umgesetzt.

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

Schutzgut ist folgende Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und 5 lit. a NschG 1976:

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1304

Große Hufeisennase

Rhinolophus ferrumequinum

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)