# BHLB - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen

Stammfassung: GZ S. 418/2015

> Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907,i.d.g.F., wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Außerhalb der bereits festgesetzten Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten wird der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen folgender Bereitschaftsdienst zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag von 12.30 bis 14.30 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

## § 2 {#par_2}

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. 10. 2012, GZ.: 12.0-4/2012, über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Heiligenkreuz am Waasen bleibt vollinhaltlich aufrecht.

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.