# Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz

Gesetz vom 20. Oktober 2015 über den Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2015 (XVII. GPStLT RV EZ 282/1 AB EZ 282/4)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Im RIS seit

11.12.2015

## § 1 Höhe des Zuschlags {#par_1}

Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.

(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der finanzausgleichsgesetzlich bestimmten Volkszahl und dem finanzausgleichsgesetzlich ermittelten abgestuften Bevölkerungsschlüssel.

(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Im RIS seit

14.01.2025

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 3 Inkrafttreten {#par_3}

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 160/2024 tritt § 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 160/2024

Im RIS seit

14.01.2025

## § 4 Außerkrafttreten {#par_4}

Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.