# Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015

Gesetz vom 19. Jänner 2016, mit dem ein Gesetz über die Begrenzung von Sonderpensionen (Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015 – St-SPBegrG 2015) erlassen wird

Stammfassung: LGBl. Nr. 45/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 408/1 AB EZ 408/5)

> Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Im RIS seit

08.04.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG im Vollzugsbereich des Landes, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an den Rechtsträger zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung eines entsprechenden Pensionssicherungsbeitrages aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.

Im RIS seit

08.04.2016

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

04.09.2025

## § 2 Inkrafttreten {#par_2}

Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2016 in Kraft.