# Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021

Gesetz über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen, die Errichtung, den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen (Steiermärkisches Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG 2021)

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021)

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 590/1 AB EZ 590/4) (CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32004L0038, 32005L0036, 32013L0055, 32006L0123, 32009L0125, 32012L0027, 32009L0142, 32010L0031)

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) In den Anwendungsbereich fallen nur Anlagen, deren Betriebszweck die Beheizung, Kühlung und Lüftung von Räumen und/oder die Warmwasserbereitung ist.

(3) Bei Anlagen gemäß Abs. 2, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen, abfallrechtlichen, elektrizitätsrechtlichen und/oder kesselrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen, beschränkt sich der Anwendungsbereich auf die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen und deren Kombinationen mit Lüftungsanlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach dem Stand der Technik durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

3.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Bestimmungen erlassen über

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Kleinfeuerungen und Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(2) Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren Bauteile mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 400 kW dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

Im RIS seit

30.05.2016

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 ist, soweit die Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer akkreditierten Stelle zu erbringen. Der Prüfbericht hat eine Zusammenfassung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (§ 4) einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen anderen Bauteilen die Anforderungen des § 4 erfüllen muss.

(2) Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung). Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei heranzuziehen.

(3) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgradanforderungen ist unter den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Prüfbedingungen zu prüfen.

(4) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 4 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht. Eine solche Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn durch akkreditierte Stellen durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllen.

(6) Dem Original-Prüfbericht ist – wenn dieser nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung anzubringen.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 5 Abs. 4 bzw. 5 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die technische Dokumentation der Herstellerin/des Herstellers oder der Importeurin/des Importeurs hat zu enthalten:

(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine deutsche Übersetzung anzuschließen.

(3) Die/Der über die Kleinfeuerung Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei Kleinfeuerungen nach § 4 Abs. 2 ist die Einhaltung der festgelegten Wirkungsgrade vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch

(2) Die Baumusterprüfung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 2 Z 7 ) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der betreffenden Kleinfeuerung oder eines Bauteiles derselben, das für die Produktion repräsentativ ist, den in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 1 festgelegten Wirkungsgradanforderungen entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin/dem Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Die Herstellerin/Der Hersteller muss ihren/seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch eine Vertretungsperson, die ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Wird die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung durch die benannte Stelle mit einer ausführlichen Begründung abgelehnt, so hat auf Antrag der Herstellerin/des Herstellers oder deren/dessen Vertretungsperson die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

(6) Die Konformitätserklärung ist jener Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem die Herstellerin/der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Kleinfeuerung oder Bauteile von Kleinfeuerungen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner die festgelegten Wirkungsgradanforderungen zu erfüllen hat.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen bescheinigt.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung für Bauteile der Kleinfeuerung wird die Konformität des Bauteiles mit den festgelegten Wirkungsgradanforderungen in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung oder in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt.

(3) Die Herstellerin/Der Hersteller oder deren/dessen Vertretungsperson hat an der Kleinfeuerung oder am entsprechenden Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Konformitätserklärung (§ 8 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CEKennzeichnung muss jeweils dem Muster des Anhanges III der Richtlinie 2009/125/EG bzw. der Richtlinie 2009/142/EG entsprechen.

(4) Auf Kleinfeuerungen und Bauteilen von Kleinfeuerungen dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen die Lesbarkeit und Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(2) Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet oder eingebaut werden, wenn sie die Voraussetzungen des 2. Abschnitts erfüllen; wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn dafür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.

(3) Die Dimensionierung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen hat entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

(4) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.

(5) Soweit händisch beschickte Feststofffeuerungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte mit einem Pufferspeicher ausgestattet sein müssen, hat die Dimensionierung des Pufferspeichers ebenfalls entsprechend den Regeln der Technik zu erfolgen.

(6) Jede erstmalige Errichtung (Einbau) und jeder Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist von der/dem Verfügungsberechtigten oder von der/dem gewerberechtlich befugten Unternehmerin/Unternehmer, die/der die Anlage errichtet oder geändert hat, innerhalb von vier Wochen nach der Errichtung oder dem Austausch der Überwachungsstelle unter Beifügung des Anlagendatenblattes gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form schriftlich anzuzeigen; ebenso die dauerhafte Stilllegung einer solchen Anlage. Die Neuaufstellung oder das Vorhandensein eines Raumheizgerätes ist im Anlagendatenblatt zu vermerken. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(7) Ergänzend zu Abs. 6 hat die/der Verfügungsberechtigte bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, vor deren erstmaliger Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständige Stammdatenblatt gemäß dem in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Inhalt und der Form der Landesregierung zur Registrierung in der zentralen Heizungsanlagendatenbank gemäß § 32 Abs. 2 und 4 in elektronischer Form zu übermitteln. Ebenso sind Änderungen der Stammdaten und die dauerhafte Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage unverzüglich der Landesregierung zu melden.

(8) Eine Registrierungspflicht nach Abs. 7 besteht nicht, wenn die Anlage bereits aufgrund einer bundesrechtlichen Verpflichtung registriert worden ist.

(9) Die/Der Verfügungsberechtigte hat den Nachweis der Registrierung mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der Überwachungsstelle oder der/des Prüfberechtigten vorzulegen.

(10) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Registrierungspflicht nach Abs. 7 stichprobenartig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die mittelgroße Feuerungsanlage nicht registriert wurde, hat sie die/den Verfügungsberechtigte/n zur Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes binnen eines Monats aufzufordern. Kommt die/der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, hat sie der/dem Verfügungsberechtigten die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes unter Setzung einer Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei fruchtlosen Ablauf der Frist hat sie die Stilllegung der mittelgroßen Feuerungsanlage bis zur tatsächlichen Übermittlung des vollständig ausgefüllten Stammdatenblattes bescheidförmig anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 10a Im RIS seit {#par_10a}

(1) Eine aus zwei oder mehreren neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt als eine einzige Anlage, sofern diese gleichzeitig betrieben werden. Für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung der Anlage werden ihre Brennstoffwärmeleistungen addiert, wenn

(2) Die Behörde hat im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Faktoren, wie insbesondere der Brennstoffart, des örtlichen Zusammenhanges oder des Einsatzes zusätzlicher technischer Einrichtungen (z. B. sekundäre Emissionsminderungseinrichtung) zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

24.11.2020

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Bei Ölfeuerungsanlagen und solchen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 22 herzustellen.

(2) Bei

(3) Unvermeidbare Abweichungen von den vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfprotokoll zu dokumentieren.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Abgasanlagen sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Abgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine hat dafür zu sorgen, dass die Anlage entsprechend diesem Gesetz und gemäß der nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erlassenen Verordnungen betrieben und instandgehalten wird.

(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen ist die Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 jeweils festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.

(3) Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25 % der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.

(4) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen dürfen nur mit den am Typenschild (§ 6) angeführten Brennstoffen betrieben werden. Sofern bei bestehenden Anlagen diese Angabe am Typenschild nicht enthalten ist, dürfen sie nur mit den von der Herstellerin/dem Hersteller zugelassenen Brennstoffen betrieben werden.

(5) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen die vor 2002 errichtet worden sind, dürfen nur mit den in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben der Herstellerin/des Herstellers angeführten Brennstoffen betrieben werden.

(6) Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Die An- und Abfahrzeiten dieser Anlagen sind möglichst kurz zu halten.

(7) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Anlage verwendeten Brennstoffe zu führen, diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind bei der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten und die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen erfüllen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überprüfung vorsieht.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind darüber hinaus kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen, sofern die erlassene Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 keine Ausnahme für die Überwachung vorsieht. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme,

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zusätzlich zur Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 festgelegten Anforderungen bei Kleinfeuerungen zu kontrollieren, ob

(3) Über das Ergebnis der erstmaligen Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur wiederkehrenden Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, wiederkehrend

(2) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat bei Kleinfeuerungen die nach § 20 Abs. 2 festgelegten Anforderungen, bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen neben der Prüfung der Einhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 3, Z 4 und Abs. 2 festgelegten Anforderungen soweit bei den Anlagen zutreffend, zu kontrollieren:

(3) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich weniger als 250 h/a betrieben werden, sind alle zwei Jahre hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, des technischen Zustandes und einer möglichen Änderung zu kontrollieren.

(3a) Mittelgroße Feuerungsanlagen, für die gemäß der Verordnung nach § 3 Abs. 2 Z 1 Ausnahmen oder Abweichungen von den Emissionsgrenzwerten zulässig sind, sind auch hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung (z. B. Notstrom- und Notwärmeversorgung, Betriebsstunden) zu kontrollieren.

(4) Über das Ergebnis der wiederkehrenden Überprüfung ist von der/dem Prüfberechtigten entsprechend der in der Verordnung festgelegten Überprüfungsart ein Prüfprotokoll zu erstellen. Das Prüfprotokoll ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage hat das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Überprüfung, bei mittelgroßen Feuerungsanlagen mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

Sind beim Betrieb einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Gasturbine Emissionen durch äußere Anzeichen (zB. Rauchentwicklung) gegeben, die Zweifel an der einwandfreien Funktion der Anlage aufkommen lassen und/oder die Nichteinhaltung der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 festgelegten Grenzwerte vermuten lassen, hat die/der Verfügungsberechtigte die Anlage unverzüglich einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen einfachen Überprüfung zu entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die/Der zur Überprüfung herangezogene Prüfberechtigte hat zur Behebung der aufgezeigten Mängel der Feuerungsanlage, des Blockheizkraftwerkes oder der Gasturbine, außer bei Gefahr im Verzug, eine angemessene, acht Wochen nicht übersteigende Frist im Prüfprotokoll zu setzen. Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen die in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, ist im Prüfprotokoll eine solche Frist zu setzen, dass diese ohne vermeidbare Verzögerungen wieder eingehalten werden können. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage ist verpflichtet, diese Mängel fristgerecht zu beheben oder beheben zu lassen

(2) Die/Der Prüfberechtigte hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 neuerlich eine in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehene einfache Überprüfung durchzuführen und die angeordnete ordnungsgemäße Mängelbehebung zu kontrollieren.

(3) Ergibt die neuerliche Überprüfung nach Abs. 2 bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, dass die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 4 festgelegten Anforderungen durch eine Wartung oder Reparatur nicht eingehalten werden können, sondern nur durch die Erneuerung der gesamten Anlage oder eines wesentlichen Bauteiles davon, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 festlegbare Frist zur Mängelbehebung auf höchstens zwei Jahre. Die Frist verlängert sich auf höchstens fünf Jahre, wenn die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100% und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 % überschritten werden.

(4) Die/Der Prüfberechtigte ist verpflichtet, die Behörde unverzüglich zu verständigen, wenn sie/er

(5) Die Behörde hat der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage die unverzügliche Behebung der gemäß Abs. 4 angezeigten Mängel mit Bescheid aufzutragen oder den zuständigen Stellen zur Abstellung der Missstände Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem die Behebung der Mängel durch eine/n Prüfberechtigte/n nach § 25 überprüft und bestätigt wurde. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der/des Verfügungsberechtigten der Anlage anzuordnen und gegebenenfalls sofort durchführen zu lassen.

(6) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen hat die/der Verfügungsberechtigte über die Nichteinhaltung der Emissionsgrenzwerte und die getroffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, insbesondere auch über die Stilllegung der Anlage Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Jahre aufzubewahren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die zur Gebäudeheizung verwendet wird, ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26 unterziehen zu lassen.

(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten, der Überwachungsstelle (bei Feuerungsanlagen) oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:

(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Heizungsanlage oder einer kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 24a Im RIS seit {#par_24a}

(1) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW ist verpflichtet, die zugänglichen Teile dieser Anlage gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 vorgesehenen regelmäßigen Inspektion durch eine/n Prüfberechtigte/n gemäß § 26a unterziehen zu lassen.

(2) Über das Ergebnis der Inspektion ist von der/dem Prüfberechtigten ein Inspektionsbericht gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form zu erstellen, welcher jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage(n) enthalten muss. Der Inspektionsbericht ist der/dem Verfügungsberechtigen der Anlage(n) bzw. der Eigentümerin/dem Eigentümer des Gebäudes auszuhändigen. Die/Der Verfügungsberechtigte der Anlage(n) bzw. die Eigentümerin/der Eigentümer des Gebäudes hat den Inspektionsbericht mindestens bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der/des Prüfberechtigten oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

(3) Von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind:

(4) Die/Der Verfügungsberechtigte einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bei der Behörde zu beantragen und gleichzeitig zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 1 sowie zur Überprüfung der Gebäudeausrüstung mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:

(5) Die Behörde hat die Ausnahme von der Inspektionsverpflichtung gemäß Abs. 3 bescheidförmig festzustellen und auf die Dauer der gesetzten gleichwertigen Maßnahme zu beschränken. Die Behörde hat die Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten gemäß Abs. 4 Z 1 sowie den festgelegten Zeitraum der Inspektionsersatzmaßnahme der Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank (§ 32) zu erfassen. Im Fall einer rechtskräftigen Versagung einer Ausnahme sind Abs. 1 und 2 anzuwenden. Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit die festgestellte gleichwertige Maßnahme zu überprüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraft-werken dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Prüfberechtigte herangezogen werden:

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Prüfberechtigte herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Prüforgane müssen

Im RIS seit

30.05.2016

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:

(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 26a Im RIS seit {#par_26a}

(1) Zur Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende unabhängige Prüfberechtigte herangezogen werden:

(2) Prüfberechtigte können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend befähigte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane heranziehen; Prüfberechtigte bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(3) Prüforgane müssen zusätzlich eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der Energieeffizienz von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Berechtigung von Fachunternehmen und –personen gemäß § 25 zur einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 26 und Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 26a setzt die Zuteilung einer Prüfnummer an das Fachunternehmen bzw. die Fachperson durch die Landesregierung voraus. Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Prüfberechtigten, die ihren Sitz oder Niederlassung in der Steiermark haben, einschließlich der von ihnen genannten Prüforgane, mit einer Prüfnummer, bestehend aus einer Länderzuordnung und einer fortlaufenden Nummer, zu führen. Das aktualisierte Verzeichnis ist von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für behördliche Überprüfungen.

(3) Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Prüfberechtigten unter Anschluss von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen nach Abs. 4 und 4a bei der Landesregierung zu beantragen.

(4) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 25 Abs. 4 auf Grund von Zeugnissen über die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn

(4a) Prüforgane müssen ihre Kenntnisse nach § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 auf Grund von Zeugnissen bzw. sonstigen Nachweisen über die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen Ausbildung oder Schulung nachweisen können. Zeugnisse und sonstige Nachweise werden nur anerkannt, wenn die Schulungsstelle einem Qualitätssicherungssystem unterliegt, das sicherstellt, dass die Energieeffizienz der genannten Anlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und die Grundkenntnisse über die energetische Sanierung von Gebäuden Bestandteil der jeweiligen Schulungen sind. Der Umfang der erstmaligen Schulung in Schulungsstellen muss mindestens 10 Lehrstunden zu je 45 Minuten betragen.

(5) Als Prüfberechtigte im Sinn des § 25 gelten auch jene Fachunternehmen und –personen, denen in einem anderen Bundesland durch die Zuweisung einer Prüfnummer die entsprechende Prüfberechtigung zuerkannt wurde.

(6) Die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und die Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a darf nur durch Prüfberechtigte bzw. Prüforgane erfolgen, die zur/zum Verfügungsberechtigten der Anlage in keinem Abhängigkeitsverhältnis im Sinn des Art. 17 der Richtlinie 2010/31/EU stehen.

(7) Prüforgane, die eine entsprechende Ausbildung oder Schulung bei einem Hersteller von Feuerungsanlagen oder Blockheizkraftwerken absolviert haben, dürfen Messungen nur an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken aus dem jeweiligen Produktbereich durchführen.

(8) Die zur Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken und zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie die Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a berechtigten Fachunternehmen und –personen haben sich mit den nötigen Geräten und Einrichtungen auszustatten und dafür zu sorgen, dass ihre Prüforgane

(9) Prüforgane haben hinsichtlich der Kenntnisse gemäß § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3 und § 26a Abs. 3 eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung in Abständen von längstens drei Jahren zu absolvieren.

(10) (Anm.: entfallen)

(11) Der Landesregierung sind die Zeugnisse bzw. Unterlagen, aus denen die Erfüllung der fachlichen und qualitätssichernden Anforderungen hervorgeht, vorzulegen und auf Verlangen entsprechende Auskünfte zu erteilen.

(12) Prüfberechtigte, die

(13) Prüforgane, die ihrer Verpflichtung gemäß Abs. 9 nicht nachgekommen sind, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis ist erst nach Vorlage des Nachweises der Absolvierung einer Fortbildung gemäß Abs. 9 möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Im Ausland erworbene fachliche Qualifikationen (Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise, Berufserfahrungen udgl.) sind nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat der Händlerin/dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen § 4 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 6 Abs. 4 und 9 Abs. 4 verstoßen wird.

(4) Abs. 3 gilt nicht für jene Feuerungsanlagen, die der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unterliegen.

Im RIS seit

30.05.2016

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

03.04.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Kontrolle der Durchführung von Überprüfungen gemäß §§ 20 und 21 sowie die Kontrolle der Durchführung der regelmäßigen Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 obliegt unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörde der Überwachungsstelle.

(2) Ist keine Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 durchgeführt worden oder liegt diese länger als zulässig zurück, hat die Überwachungsstelle die/den Verfügungsberechtigte/n der Anlage über die erforderlichen Überprüfungs- bzw. Inspektionsverpflichtungen schriftlich zu informieren. Erbringt die/der Verfügungsberechtigte innerhalb von acht Wochen ab der Information den Nachweis der Überprüfung gemäß §§ 20 und 21 bzw. der Inspektion von Heizkesseln bei Feuerungsanlagen gemäß § 24 an die Überwachungsstelle nicht, so hat diese die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren. Die Behörde hat die Überprüfung durch Prüfberechtigte nach § 25 bzw. die Inspektion durch Prüfberechtigte nach § 26 auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten anzuordnen.

(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach §§ 29 bis 31 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Die Prüfberechtigten gemäß § 25 haben die Daten jedes Prüfprotokolls (§§ 20, 21) und die Prüfberechtigten gemäß §§ 26 und 26a die Daten jedes Inspektionsberichtes (§§ 24, 24a) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form binnen eines Monats nach der Erstellung zu übermitteln. Ebenso hat die Überwachungsstelle das Anlagendatenblatt (§§ 10 Abs. 6 und 36 Abs. 1 und 2) der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln und die dabei automatisch erstellte Anlagennummer der/dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Landesregierung hat die mittelgroße Feuerungsanlage binnen eines Monats nach der Übermittlung des gemäß § 10 Abs. 7 geforderten vollständigen Stammdatenblattes zu registrieren und die Verfügungsberechtigte/den Verfügungsberechtigten darüber zu unterrichten.

(3) Ein Online-Zugriff auf die Daten der in Abs. 1 genannten Formblätter ist zulässig

(4) Die Daten nach Abs. 2 sind im öffentlichen Register der Heizungsanlagendatenbank im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich und auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Kontrolle der Inspektionsberichte nach § 24 Abs. 2 und § 24a Abs. 2 obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat die Inspektionsberichte unter Bedachtnahme auf die Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Inspektionsberichtes Mängel, hat die Landesregierung die/den Prüfberechtigte/n zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt die/der Prüfberechtigte trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung der/dem Prüfberechtigten die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,- zu ahnden.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

(1) Sofern für bestehende Anlagen, ausgenommen für Raumheizgeräte, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch kein Anlagendatenblatt vorliegt, hat die /der Prüfberechtigte (§ 25) bei der nächsten wiederkehrenden Überprüfung nach § 21 ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Anlagendatenblatt zu vermerken.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Anlagen, für die bisher noch keine Verpflichtung zur Durchführung einer einfachen Überprüfung gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 5 festgelegten Art bestanden hat, sind spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage erstmalig einer einfachen Überprüfung zu unterziehen und ist von der/dem Prüfberechtigten ein Anlagendatenblatt gemäß der in der Verordnung nach § 3 Abs. 1 Z 6 festgelegten Form auszustellen.

(3) Die Anlagendatenblätter gemäß Abs. 1 und 2 sind von der/dem Prüfberechtigten der Überwachungsstelle zu übermitteln. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 5 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes in der geltenden Fassung eingetragen sind, aufzunehmen. Diese gelten als Prüfberechtigte im Sinn des § 27 Abs. 1. Die Zuweisung einer Prüfnummer ist bis zu dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt keine Voraussetzung für die Ausübung der Prüfberechtigung im Sinn des § 27 Abs. 1 erster Satz.

(5) Die/Der Verfügungsberechtigte einer bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW hat diese gemäß § 10 Abs. 7 bis zum 31. Dezember 2023, die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2028 zu registrieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019

Im RIS seit

21.03.2019

## § 36a Im RIS seit {#par_36a}

Das Verzeichnis der Prüfberechtigten nach § 27 Abs. 1 zur Inspektion von Heizungsanlagen gemäß § 24 sowie zur Inspektion von Klimaanlagen gemäß § 24a samt Prüfnummer ist von der Landesregierung spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Novelle zu führen und im Internet zu veröffentlichen. In das erweiterte Verzeichnis sind auch Prüfberechtigte, die am Tage des Inkrafttretens dieser Novelle bereits im bestehenden öffentlichen Verzeichnis für Inspektionen von Feuerungsanlagen gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 eingetragen sind, zu übertragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze bzw. Verordnungen auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/492/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 38a Im RIS seit {#par_38a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 39a Im RIS seit {#par_39a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 32 und § 32 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8a, Z 8b, Z 9, Z 10, Z 12, Z 12.3, Z 12.4, Z 12.6, Z 18a, Z 18b, Z 23a, Z 23b, Z 26a, Z 30a, Z 37a, Z 43, § 3 Abs. 1 Z 3 bis Z 6, § 3 Abs. 2, die Überschriften des 3., 4. und 5. Abschnittes, § 10 Abs. 1, 3 und 6 bis 10, § 10a, § 18 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, § 19, § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c und d, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 Z 1 und 2, § 21 Abs. 2, 3, 3a und 4, § 22, § 23 Abs. 1, 3, 4 Z 4 und Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4, die Überschrift von § 32, § 32 Abs. 1, 2, 3 Z 3 und Abs. 4, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 12, 16a und 24, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 1und 3 Z 6 bis 9, § 38 Abs. 1 Z 2, 6, 8 und 9 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. März 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 3 Z 4 außer Kraft.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, Abs. 2 und 3, § 2 Z 17a, 19, 22a bis c, 25, 37, 37a, 38a, 41a, 43 lit. a, der Einleitungssatz des § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 24, § 24a, § 26, § 26a, § 27 Abs. 1, 3, 4, 4a, 5, 6, 8 und 9, § 31 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 32, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Z 2 und 3, § 35 Abs. 1 Z 9, 12, 13, 19a und 20, § 36a, § 37 Abs. 3 Z 4 und 6, § 38 Abs. 1 Z 8 bis 10, § 39 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 41, § 11, § 12, § 15 bis § 17, § 27 Abs. 10 und § 39 Abs. 2 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 26/2019, LGBl. Nr. 92/2021

Im RIS seit

11.10.2021

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz – FAnlG, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.

Im RIS seit

30.05.2016