# Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen sowie für den Betrieb und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt werden (Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021)

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/2016 (CELEX-Nr.: 31992L0042, 32008L0028, 31999L0032, 32012L0033, 32010L0031, 32009L0142, 32013R0813, 32013R0814, 32009L0125)

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:

> Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrennstoffe (zB. Stückholz)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

unter 50 kW Nennwärme-

leistung

ab 50 kW Nennwärme-leistung

CO

1100

500

1100

1100

500

NOx

150

100

150

300

300

OGC

80

30

50

50

30

Staub

35

30

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

fossile Brennstoffe

Raumheiz-

Geräte*

Zentral-

Heizgeräte**

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

unter 50 kW Nennwärmeleistung

ab 50 kW Nennwärmeleistung

CO

1100

500

1100

500

NOx

100

100

100

100

OGC

80

30

80

30

Staub

35

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

Raumheiz-geräte**

Holzpellets Zentralheiz-geräte***

sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

(Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)

CO

500*

250*

250*

500*

NOx

100

100

100

300

OGC

30

20

30

20

Staub

25

20

30

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

standardisierte biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

20

20

NOx

120

35*

OGC

6

6

Rußzahl

1

1

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Erdgas

Flüssiggas

atmosphärischer Brenner

Gebläsebrenner

atmosphärischer Brenner

Gebläse-

brenner

CO

20

20

35

20“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Bezüglich NOx-Grenzwert siehe § 20 Abs. 3

Im RIS seit

16.04.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

Mindestwirkungsgrad in %

ortsfest gesetzte Öfen und Herde

80

Herde für fossile Brennstoffe*

73

Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*

72

sonstige Raumheizgeräte für fossile oder

standardisierte biogene Brennstoffe*

80

Mindestwirkungsgrad in %

Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe

75

Mindestwirkungsgrad in %

a) mit händischer Beschickung

bis 10 kW

79

über 10 bis 200 kW

(71,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

89

b) mit automatischer Beschickung

bis 10 kW

80

über 10 bis 200 kW

(72,3 + 7,7 log Pn)

über 200 kW

90

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin/ dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

Anforderungen

Gasförmige Brennstoffe

Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas

Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*

Heizöl extra leicht schwefelfrei

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht schwefelarm

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**

Heizöl leicht (HL)

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;

Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.

Heizöl mittel

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M

Heizöl schwer

Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung.

Flüssige Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stückholz

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.

Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:

Gesamtschwefelgehalt (Sges.),Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (Sgeb.)

DIN 51724-1

Veraschung der Brennstoffprobe

DIN 51719

Berechnung des Heizwertes (Hu)

DIN 51900 -1

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:

Sheizwertspezifisch/Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image001.png

mit /Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image002.png

und/Dokumente/Landesnormen/LST40019979/image003.png

Im RIS seit

03.06.2016

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen:

/Dokumente/Landesnormen/LST40023523/image001.png

Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich):

Brennstoff

Brennstoffspezifische Faktoren

Biomasse

Wassergehalt

0%

10%

20%

30%

40%

50%

A2

0,6572

0,6682

0,6824

0,7017

0,7290

0,7709

B

0,0093

0,0107

0,0125

0,0149

0,0183

0,0235

Braunkohle

A2

0,6717

0,6809

0,6936

0,7070

0,7281

B

0,0073

0,0084

0,0097

0,0115

0,0140

Steinkohle und Koks

Wassergehalt

0%

5%

10%

15%

20%

A2

0,6901

0,6932

0,6967

0,7006

0,7050

B

0,0054

0,0057

0,0061

0,0065

0,0069

Flüssige Brennstoffe

Heizöl

Extra leicht

Leicht

Mittel

Schwer

A2

0,6642

0,6655

0,6687

0,6736

B

0,0086

0,0082

0,0079

0,0076

Flüssige Biobrennstoffe

A2

0,6553

B

0,0080

Gasförmige

Gasart

Erdgas H

Propan

Butan

A2

0,6440

0,6335

0,6247

B

0,0111

0,0092

0,0089

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Parameter:

bis unter 1 MW

Abgasverlust (%)

10

Staub (mg/m³)

-

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 bis 1

Boschzahl

3

–

Staub (mg/m³)

–

50

CO (mg/m³)

650

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 1

CO (mg/m³)

200

NOx (mg/m³)

250

NMHC (mg/m³)

150

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

0,25 bis 1

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

–

150

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.

(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 9b Im RIS seit {#par_9b}

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 9c Im RIS seit {#par_9c}

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 9d Im RIS seit {#par_9d}

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.

(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.

(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG 2021 ausgenommen sind:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2–Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen.

(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:

(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.

(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob

(3) Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

(1) Bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudekühlung verwendeten Anlagen (beispielsweise Kälteerzeuger, Kälteverteilung und Speicherung, Regel- und Steuerungssysteme) dahingehend zu prüfen, ob

(3) Die erstmalige Inspektion bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 2, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3a zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Im RIS seit

03.06.2016

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.

(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.

(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.

(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.

(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 17a Im RIS seit {#par_17a}

(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß § 13 Abs. 6.

(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 93 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13a Abs. 1 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß § 93 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

Im RIS seit

03.06.2016

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## § 20a Im RIS seit {#par_20a}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Die Paragrafenüberschrift samt Nummer wurde durch das LGBl. Nr. 30/2019 nicht angeordnet. Um die Lesbarkeit der gesamten geltenden Rechtsvorschrift zu gewährleisten wurde die Paragrafennummer jedoch in den Text aufgenommen.

Im RIS seit

25.10.2021

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Das Anlagendatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 1a Im RIS seit {#prov_anl_1a}

(Anm.: Das Stammdatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Das Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## Anl. 3a Im RIS seit {#prov_anl_3a}

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Im RIS seit

25.10.2021

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019

## Anl. 8 Im RIS seit {#prov_anl_8}

(Anm.: Die Mischungsformel ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Im RIS seit

16.04.2019