# BHWZ - Offenhalten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes "Apotheke zur Mariahilf"

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz über das Offenhalten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes während der Mittagszeit

Stammfassung: GZ S. 356/2016

> Gemäß § 8 Abs. 1 Apothekengesetz 1907, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F. wird für die öffentliche Apotheke „Apotheke zur Mariahilf“, 8160 Weiz, Rathausgasse 5, Folgendes festgelegt:

## § 1 I. {#par_1}

Kein Bereitschaftsdienst während der Mittagssperre von 12.30 Uhr bis 15.00 Uhr.

## § 2 II. {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark, in Kraft.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Juli 1997, GZ 12 A 14-97, wird nicht berührt.