# Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 108/2016

> Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

26.08.2016

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zum Einkommen zählen insbesondere:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 102/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Von den Einkünften gemäß § 1 Z 1 sind die gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.

(2a) Vom Haushaltseinkommen sind für im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Personen folgende Einkommensfreibeträge abzuziehen:

1. für die erste minderjährige Person

130,00 Euro

2. für die zweite minderjährige Person

175,00 Euro

3. für die dritte und jede weitere minderjährige Person jeweils

220,00 Euro.

(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. e, die regelmäßig anfallen, sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(6a) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. g, die regelmäßig anfallen, ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(7) Bei Einkommen gemäß § 1 Z 2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs. 4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.

(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 48/2024

Im RIS seit

22.05.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026

Im RIS seit

09.04.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.680,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).

(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.308,39 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Der Höchstbetrag der Förderung beträgt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024

Im RIS seit

11.12.2024

## § 6 Höhe der Förderung {#par_6}

Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 28/2026

Im RIS seit

09.04.2026

## § 6b Im RIS seit {#par_6b}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2018 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 106/2017 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019

Im RIS seit

18.03.2019

## § 6c Im RIS seit {#par_6c}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2019 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 17/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019

Im RIS seit

04.02.2020

## § 6d Im RIS seit {#par_6d}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020

Im RIS seit

19.01.2021

## § 6e Im RIS seit {#par_6e}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2021 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 127/2020 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021

Im RIS seit

29.12.2021

## § 6f Im RIS seit {#par_6f}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2022 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 124/2021 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2022

Im RIS seit

23.01.2023

## § 6g Im RIS seit {#par_6g}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2023 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 77/2023 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2023

Im RIS seit

12.01.2024

## § 6h Im RIS seit {#par_6h}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 48/2024 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024

Im RIS seit

11.12.2024

## § 6i Im RIS seit {#par_6i}

Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2025 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 135/2024 zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2025

Im RIS seit

29.12.2025

## § 7 Inkrafttreten {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2017 treten der § 2 Abs. 2a, der § 3 Abs. 1 Z. 4 und die §§ 4 und 6a mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2019 treten § 4 und § 6b mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2019 treten § 4 und § 6c mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2020 treten § 4 und § 6d mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 68/2021 treten § 1 Z 11 und 12 mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2021 treten § 4 und § 6e mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2022 treten § 4 und § 6f mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(9) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 treten § 4 Abs. 1 und § 5 mit 1. August 2023 in Kraft.

(10) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2023 treten § 4 Abs. 2 und § 6g mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(11) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2024 treten § 1 Z 1 lit. e, § 2 Abs. 6 und 6a mit 1. Mai 2024, in Kraft; zeitgleich tritt § 5 außer Kraft.

(12) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 135/2024 treten § 4, § 5 und § 6h mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(13) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2025 treten § 1 Z 13, § 4 und § 6i mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten § 3 und § 6a mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g und § 6h außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2017, LGBl. Nr. 106/2017, LGBl. Nr. 17/2019, LGBl. Nr. 104/2019, LGBl. Nr. 127/2020, LGBl. Nr. 68/2021, LGBl. Nr. 124/2021, LGBl. Nr. 104/2022, LGBl. Nr. 77/2023, LGBl. Nr. 121/2023, LGBl. Nr. 48/2024, LGBl. Nr. 135/2024, LGBl. Nr. 102/2025, LGBl. Nr. 28/2026

Im RIS seit

09.04.2026