# Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Mai 2017 über die Erklärung des Wundschuh-Neuteiches (AT2247000) zum Europaschutzgebiet Nr. 45

Stammfassung: LGBl. Nr. 43/2017 [CELEX-Nr.: 31992L0043, 32006L0105]

> Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

19.05.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.

Im RIS seit

19.05.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia) oberste Priorität zu.

Im RIS seit

19.05.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia):

Im RIS seit

19.05.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen

Im RIS seit

19.05.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.

Im RIS seit

19.05.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Im RIS seit

19.05.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.

Im RIS seit

19.05.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3130

Schlammfluren

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften

Pflanze nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1428

Vierblättriger Kleefarn

Marsilea quadrifolia

Im RIS seit

19.05.2017

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Im RIS seit

19.05.2017