# Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017

Gesetz vom 20. Juni 2017 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz 2017 – StNotifG 2017)

Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1692/1 AB EZ 1692/2) [CELEX-Nr.: 32015L1535]

Im RIS seit

03.07.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Erfüllung der in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthaltenen Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

Im RIS seit

03.07.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).

(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:

(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

(6) Die Notifikationspflicht besteht – unbeschadet weitergehender völkerrechtlicher Verpflichtungen – nicht für Entwürfe technischer Vorschriften, sofern diese

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach § 5 nicht beschlossen werden.

(2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlussfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich

(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(3) Die Fristen nach Abs. 1 Z 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament, vom Rat oder von der Europäischen Kommission erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht,

(5) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des § 2 Z 4 lit. b.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

In der Kundmachung oder im Text von notifizierten technischen Vorschriften ist auf die erfolgte Durchführung des Informationsverfahrens im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft hinzuweisen.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, umgesetzt.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

02.09.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Juli 2017, in Kraft.

Im RIS seit

03.07.2017

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 8a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(2) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 3 Abs. 6 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026

Im RIS seit

03.03.2026

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 4/1998 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/1999, außer Kraft.

Im RIS seit

03.07.2017