# Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz

Begleitgesetz zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union (Steiermärkisches EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetz)

(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020)

Stammfassung: LGBl. Nr. 62/2017 (XVII. GPStLT RV EZ 1647/1 AB EZ 1647/3) [CELEX-Nr.: 32014R1143]

Im RIS seit

26.06.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt

(2) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 kann die Landesregierung mit Verordnung einzelne Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

Im RIS seit

26.06.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt,

(2) Zur Durchführung von Maßnahmen nach der IAS-VO und nach Abs. 1 können neben behördlichen Organen Jagdausübungsberechtigte, Jagdaufsichtsorgane, Fischereiberechtigte, Fischereiaufsichtsorgane, Berg- und Naturwächterinnen/Berg- und Naturwächter, Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer, Verfügungsberechtigte und Forstschutzorgane herangezogen werden. Die Heranziehung setzt eine Prüfung am Maßstab der Zweckmäßigkeit und Tunlichkeit voraus.

(3) Den in Abs. 2 genannten Personen ist zum Zweck der Durchführung der Maßnahmen und zum Zweck der Überwachung ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dulden.

Im RIS seit

06.07.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung eines Aktionsplanes gem. Art. 13 der IAS-VO und vor Festlegung, Änderung oder Aufhebung von Managementmaßnahmen gem. Art. 19 der IAS-VO ist der jeweilige Entwurf auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bekannt zu machen. Jede Person hat das Recht, zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind angemessen zu berücksichtigen.

Im RIS seit

06.07.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Wer den Beschränkungen der Kapitel II, III und IV der IAS-VO oder den aufgrund der IAS-VO erlassenen Maßnahmen, einschließlich jener nach § 3, zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.

(2) Eine erteilte Genehmigung gem. Art. 8 oder Art. 9 Abs. 2 der IAS-VO ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Genehmigung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Missbrauch zu befürchten ist.

(3) Neben der Strafe nach Abs. 1 kann auch der Verfall invasiver gebietsfremder Arten erklärt werden.

(4) Für verfallen erklärte

(5) Die Geldstrafen fließen dem Land zu.

Im RIS seit

06.07.2017

## § 5a Im RIS seit {#par_5a}

(1) Die Neuplanung oder erhebliche Modernisierung einer bestehenden Anlage im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe der Anlage 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2005 (Stmk. ElWOG 2005) durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020

Im RIS seit

26.06.2020

## § 5b Im RIS seit {#par_5b}

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist

(2) Soweit Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden zu richten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 5c Im RIS seit {#par_5c}

(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinn des Art. 5 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 mit Bescheid unverzüglich Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.

(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln nach Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 5d Im RIS seit {#par_5d}

Wer gegen die Art. 4, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung auf Grund dieser Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(3) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Im RIS seit

03.09.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2017, in Kraft.

Im RIS seit

06.07.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2020 treten der Titel, die Abschnittsbezeichnung 1, § 1, die Abschnittsbezeichnung 2, § 2 Abs. 1 erster Teilsatz, die Abschnittsbezeichnung 3, § 5a, die Abschnittsbezeichnung 4 und § 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juni 2020, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 21/2023 treten § 1 Abs. 1 Z 2 und 3, Abschnitt 3a sowie § 6 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. März 2023, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 21/2023

Im RIS seit

15.03.2023