# Übertragung verkehrspolizeilicher Aufgaben an die Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2017, mit welcher den Stadtgemeinden Weiz, politischer Bezirk Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen werden

Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2017

> Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, wird verordnet:

Im RIS seit

13.07.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Stadtgemeinde Weiz, politischer Bezirk Weiz und den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, jeweils politischer Bezirk Bruck-Mürzzuschlag werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden die im § 94b Abs. 1 lit. a) bezeichneten Angelegenheiten der Verkehrspolizei, soweit sie das Gebiet der jeweiligen Stadtgemeinden betreffen, übertragen.

Im RIS seit

13.07.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

13.07.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.2010, Grazer Zeitung, Stück 3 vom 21.1.2011, Nr. 8, und vom 17.12.1984, LGBl. Nr. 95/1984 mit welchen den Stadtgemeinden Weiz, Kapfenberg und Bruck an der Mur verkehrspolizeiliche Aufgaben übertragen wurden, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Im RIS seit

13.07.2017