# Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 2017, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Seveso-Betrieben erlassen werden (Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung – StSBVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2017 [CELEX-Nr.: 32012L0018]

> Auf Grund des § 11 des Stmk. Seveso-Betriebe Gesetzes 2017 – StSBG 2017, LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

04.08.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für Seveso Betriebe nach dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017.

Im RIS seit

04.08.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

Im RIS seit

04.08.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat ein Sicherheitskonzept zur Verhütung schwerer Unfälle zu erstellen, das jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen beinhaltet:

(2) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

Im RIS seit

04.08.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat der Behörde schwere Unfälle unverzüglich zu melden.

(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls

Im RIS seit

04.08.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten einschlägigen Organisationen anzugeben.

Im RIS seit

04.08.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Im RIS seit

04.08.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Sicherheitsbericht hat zur Ermittlung, Beurteilung und Bewertung von Gefahrenquellen sowie zur Darstellung der Bereiche, die von einem schweren Unfall betroffen sein können, mindestens folgende Angaben zu enthalten:

Im RIS seit

04.08.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Der Sicherheitsbericht hat zur Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen mindestens folgende Angaben zu enthalten:

Im RIS seit

04.08.2017

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Ausgehend von der Darstellung gemäß § 7 Z. 4 oder von sonstigen erforderlichenfalls durchgeführten Abschätzungen nach dem Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen für Ereignisse, bei denen auf Grund ihrer Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass sie zu einem schweren Unfall führen, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eines Betriebs der oberen Klasse Gefahrenstufen für den Einsatz des internen Notfallplans festlegen; die für die Festlegung der Gefahrenstufen verwendeten Kriterien müssen im internen Notfallplan angegeben und begründet werden. Auf der Grundlage dieser Gefahrenstufen muss der interne Notfallplan Art und Ablauf der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem schweren Unfall führen kann, beschreiben. Der interne Notfallplan muss für jeden für das Eintreten eines schweren Unfalls maßgebenden Umstand jene Maßnahmen festlegen, die für die Begrenzung der Unfallfolgen und der Risiken für Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, zu treffen sind.

(2) Der interne Notfallplan muss in zusammenfassender Form dargestellt werden und jedenfalls folgende Angaben enthalten:

Im RIS seit

04.08.2017

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber eines Betriebs der oberen Klasse zum Nachweis der Umsetzung der im Sicherheitskonzept festgelegten übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze der Betriebsorganisation zu erstellende Sicherheitsmanagementsystem muss den im Abs. 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Sicherheitsmanagementsystem müssen Organisationsstruktur, Verantwortungsbereiche, Methoden, Verfahren, Prozesse, Handlungsweisen, Mittel und Ressourcen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Das Sicherheitsmanagementsystem muss auf Grundlage einer Risikobeurteilung erstellt werden und den Gefahren, den betrieblichen Tätigkeiten und der Komplexität der Betriebsorganisation entsprechen. Durch das Sicherheitsmanagementsystem muss nachgewiesen werden, dass

Im RIS seit

04.08.2017

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Betriebsinhaberin/Der Betriebsinhaber hat der Öffentlichkeit folgende Informationen ständig im Internet zugänglich zu machen:

(2) Bei möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen von schweren Unfällen hat die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber eine Information mit besonderer Berücksichtigung dieses Umstandes der für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und für allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stelle sowie der für die Koordination des Staatlichen Krisen- und Katastrophenschutzmanagements zuständigen Stelle des Bundesministeriums für Inneres zu übermitteln.

(3) Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 12 Abs. 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2021

Im RIS seit

26.11.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, ABl. L 197 vom 24.07.2012, S. 1.

Im RIS seit

04.08.2017

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. August 2017, in Kraft.

Im RIS seit

04.08.2017

## § 13a Im RIS seit {#par_13a}

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2021 tritt § 11 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. November 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2021

Im RIS seit

26.11.2021