# BHWZ - Ruferreichbarkeit der Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz

Verordnung über die Festsetzung des Bereitschaftsdienstes in Form der Ruferreichbarkeit der öffentlichen Apotheken Almenland Apotheke in der Marktgemeinde Passail sowie Paracelsus Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz

Stammfassung: GZ S. 425/2017

> Gemäß § 8 des Apothekengesetzes, Reichsgesetzblatt Nr. 5/1907, i.d.g.F., wird verordnet:

Im RIS seit

18.10.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail und die „Paracelsus Apotheke“ in der Stadtgemeinde Weiz können den Bereitschaftsdienst in Form der Ruferreichbarkeit leisten (§ 8 Abs. 5a Apothekengesetz).

Im RIS seit

18.10.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar beim Eingang oder in dessen unmittelbaren Nähe eine Einrichtung zum Herbeirufen des diensthabenden Apothekers/der diensthabenden Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, gut lesbar anzubringen.

Im RIS seit

18.10.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Kundmachung in der Grazer Zeitung in Kraft.

Im RIS seit

18.10.2017