# Vogelschutzgebiet Weinzödl

Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2017, mit der das Gebiet zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie dem Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet Weinzödl) erklärt wird

Stammfassung: GZ S.35/2017

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 lit. c Abs. 3 lit. b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/ 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

31.10.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Uferzonen der Mur zwischen dem Pongratz-Moore-Steg und dem Kraftwerk Weinzödl mit der Wasserwelle der Mur sowie das Gebiet des Wasserwerkes Graz-Andritz werden zum Naturschutzgebiet „Vogelschutzgebiet Weinzödl“ erklärt.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung dient dem langfristigen Schutz und der Erhaltung der Vögel sowie der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume für die Vögel nach der Vogelschutz-Richtlinie des Europäischen Parlamentes vom 30.11.2009, 2009/147/EG.

Geschützt werden insbesondere die Uferböschungen mit sämtlichem Bewuchs, die Wasserwelle sowie die Wiesen- und Waldflächen als Nahrungsquellen, Brut- und Rückzugsgebiete für die Vögel.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

(2) Weiters sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Vogelwelt zu gefährden:

Im RIS seit

31.10.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

Im RIS seit

31.10.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Im Einzelfall können im gesamten Schutzgebiet Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligt werden, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

Im RIS seit

31.10.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage dargestellten Plan im Maßstab 1:2000. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 33 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 idjgF bestraft.

Im RIS seit

31.10.2017

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

31.10.2017

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert).

Im RIS seit

31.10.2017